Beschluss
14 A 1357/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0606.14A1357.06.00
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.090 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht festzustellen oder nicht dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt. 4 Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben, soweit sich die Beklagte darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe sie angesichts des ihr zustehenden Ermessens nicht verpflichten dürfen, dem Kläger die begehrten Unterstützungsleistungen nach § 18 HHG zu gewähren. Mit seinem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte nur zur Gewährung von Unterstützungsleistungen dem Grunde nach verpflichtet. Dabei hat das Verwaltungsgericht der Entscheidung offensichtlich den Rechtsstandpunkt zu Grunde gelegt, im Hinblick auf seine Feststellungen, der Kläger falle unter den Personenkreis des § 1 Abs. 1 HHG, sei von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Anhaltspunkte, dass diese Erwägungen aus anderen Gründen unzutreffend sein könnten, weil weitere, bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts unberücksichtigt gebliebene Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung einzustellen gewesen wären, trägt die Beklagte nicht vor. Zur Höhe der Unterstützungsleistungen verhält sich der erstinstanzliche Urteilsausspruch nicht, so dass die Beklagte darüber noch zu entscheiden hätte. 5 Ernstliche Zweifel ergeben sich ebenfalls nicht, soweit sich die Beklagte darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht auf den Zweck der Unterbringung abgestellt. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es habe sich um ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung und nicht um eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransportes von Vertriebenen oder Aussiedlern gehandelt. Dies möge bei der Nutzung des bereits vorhandenen Lagers Lamsdorf zunächst beabsichtigt gewesen sein. Doch für die Qualifizierung eines Lagers komme es letztlich nicht auf den ursprünglichen Zweck oder den nach außen in den Vordergrund gestellten Zweck an, sondern allein darauf, wie sich tatsächlich das sogenannte Lagerleben abgespielt habe, welche Rolle die Bewacher gespielt hätten und welche Intentionen mit der lagermäßigen Erfassung tatsächlich erfolgt worden seien. Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass das Verwaltungsgericht den Zweck der Unterbringung in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellt hat. Es hat aber entscheidend auf den tatsächlichen Zweck während des Aufenthalts des Klägers abgestellt und nicht auf einen u.U. vorher beabsichtigt gewesenen Zweck oder einen nur nach außen in Erscheinung tretenden (Schein-) Zweck. 6 Der Auffassung der Beklagten, es reiche nicht aus, auf äußere Umstände wie die Art und Weise der Unterbringung abzustellen, ist nicht zu folgen. Die Beklagte räumt selbst ein, dass Art und Weise der Unterbringung Erkenntnisse über deren Zweck liefern können. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das Verwaltungsgericht daran orientiert, sofern keine weiteren entscheidungserheblichen Erkenntnisse vorliegen oder zusätzliche Erkenntnismöglichkeiten bestehen. Derartige Erkenntnisse oder Erkenntnismöglichkeiten bezeichnet die Beklagte nicht. Sie legt lediglich einen Online-Bericht zu einer Sendung des ZDF am 1. Dezember 2001 vor. Danach heißt es zwar: "In Oberschlesien entstanden im Sommer 1945 sieben Lager, von denen das Arbeitslager Lamsdorf das berüchtigste war." Mit Ausnahme dieser Bezeichnung ergibt sich aus dem Online-Bericht kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich tatsächlich um ein Arbeitslager gehandelt hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Nutzung als Arbeitslager möge zunächst beabsichtigt gewesen sein. Vielmehr spricht auch der Online-Bericht von "unkontrollierter Rache" und davon, dass über 1.000 der insgesamt 9.000 internierten Deutschen getötet worden seien. Dies dürfte die Auffassung des Verwaltungsgerichts stützen, wonach die (lagermäßigen) Ziele der (...) Unterbringung zum Zwecke von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransports zurücktreten, wenn Rache und Vergeltung im Vordergrund stehen. 7 Bestehen demnach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts, so bestand auch kein Anlass für weitere Nachforschungen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Klageerwiderung vom 22. März 2005, in der sich die Beklagte im wesentlichen darauf berufen hat, sie sei an die Entscheidung der für den Kläger zuständigen HHG-Behörde gebunden, so dass sie den Antrag habe ablehnen müssen. Die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2006, in der gegebenenfalls Beweisanträge hätten gestellt werden können, hat die Beklagte nicht wahrgenommen. 8 Dass der Zweck der Arbeitspflicht, wie von der Beklagten vorgetragen, als sogenannter Auffanggewahrsamsgrund dienen kann, ist dementsprechend ohne Bedeutung. 9 Hinsichtlich der geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruft sich die Beklagte darauf, es gebe nur wenige Veröffentlichungen und Zeitzeugenberichte. Die Klärung bedürfe einer eingehenden Recherche über Vorgänge, die über ein halbes Jahrhundert zurücklägen. Diese Gesamtumstände überstiegen den üblichen Schwierigkeitsgrad verwaltungsgerichtlicher Verfahren deutlich. 10 Unter Berücksichtigung des Ansatzes des Verwaltungsgerichts, wonach das lagermäßige Ziel der Arbeitsverpflichtung zurücktrete, wenn Rache und Vergeltung im Vordergrund stünden, der eigentliche Zweck also gerade nicht mehr in der Arbeitsverpflichtung liege, lassen sich die geltend gemachten Schwierigkeiten nicht feststellen. Wenn das Verwaltungsgericht zutreffend, wovon nach den Ausführungen zur Frage der ernstlichen Zweifel auszugehen ist, anhand des vorhandenen Tatsachenmaterials zu der Auffassung gekommen ist, Rache habe im Vordergrund gestanden, dann bestand auch nicht der von der Beklagten zur Begründung der besonderen Schwierigkeiten geltend gemachte zusätzliche Aufklärungsbedarf. 11 Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Anhängigkeit von ursprünglich 11 Verfahren, die durch die Stattgabe in drei Verfahren auf mittlerweile 8 Verfahren reduziert wurden, überhaupt die grundsätzliche Bedeutung begründen könnte. Angesichts der o.a. Ausführungen, wonach davon auszugehen ist, dass der Zweck der Arbeitsverpflichtung hinter den Zweck, Rache und Vergeltung auszuüben, zurückgetreten ist, würden sich weitere Fragen in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Welche grundlegende Bedeutung der Ausgang des vorliegenden Verfahrens für die von der Beklagten angesprochenen Bearbeitungshinweise des Bundesministeriums des Inneren haben könnte, ist nicht ersichtlich. 12 Schließlich ist die geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dargelegt. Die Beklagte benennt keinen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil aufgestellt hätte und der im Widerspruch zu einem in den in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz stünde oder von einem solchen abwiche. Ob die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang steht, ist für die Frage der Divergenz ohne Belang. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 15