Urteil
20 A 1716/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0613.20A1716.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzli¬chen Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei-benden Betrages abwenden, wenn nicht die Be¬klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in ent¬sprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist ein kommunales Unternehmen der Wasserversorgung mit Sitz in E. . Für einige Stadtteile von E. betreibt sie eigene Wasserwerke. Die nördlich der Ruhr gelegenen Stadtteile von E. versorgt sie mit Wasser, das sie von der H. B. bezieht. Das Wasser stammt aus dem I. T. und wird von der Klägerin am Übergabepunkt T1.------straße /E. in ihr Versorgungsnetz übernommen. Die Beklagte ist der 1904 gesetzlich gegründete Wasserverband für das F. mit den Aufgaben u. a. der Regelung des Wasserabflusses und des Grundwasserstandes sowie der Abwasserbeseitigung. Teile des nördlichen Stadtgebietes von E. liegen innerhalb des Verbandsgebietes. Die im Verbandsgebiet tätigen Wasserversorgungsunternehmen zieht die Beklagte als gewerbliche Unternehmen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EmscherGG zu Genossenschaftsbeiträgen heran. Hierzu stützt sie sich auf Nr. 4 Abs. 4 ihrer Veranlagungsgrundsätze (VGS). Diese Regelung lautet: 3 Ein Sonderinteresse haben auch die im F. liegenden Schifffahrtskanäle und die Wasserwerke, die das F. mit Wasser beliefern. Die Schifffahrtskanäle tragen 1 v. T. und die Wasserwerke 1 v. H. der um die Kosten der B-Vorflutpumpwerke und der Entphenolungsanlagen verminderten Jahresumlage des Betriebshaushalts. Der Beitrag der Wasserwerke wird unterverteilt nach der in das F1. gepumpten Wassermenge. 4 Auf der Grundlage von Angaben der Klägerin zu den von ihr 1990 und 1991 von der H. B. für das F. bezogenen Wassermengen veranlagte die Beklagte die Klägerin mit Bescheiden vom 20. Januar 1992 und 21. Dezember 1992 für die Jahre 1992 und 1993 zu Genossenschaftsbeiträgen von 178.529,-- DM und 210.761,-- DM. 5 Mit ihren hiergegen eingelegten Widersprüchen machte die Klägerin geltend, sie sei kein Mitglied der Beklagten. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies die Widersprüche mit Bescheid vom 7. September 1994 zurück. Die Klägerin verursache verbandliche Unternehmen. Die H. B. sei für die von der Klägerin bezogenen Wassermengen nicht zu Beiträgen veranlagt worden. 6 Am 23. September 1994 hat die Klägerin Klage bei dem nach der Rechtsmittelbelehrung zum Widerspruchsbescheid anzurufenden Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Die Klägerin hat vorgetragen, als reines Wasserverteilungsunternehmen sei sie beitragspflichtig allenfalls in einer Höhe unterhalb des Mindestbeitrages. Sie pumpe das von der H. AG bezogene Wasser nicht in das Emschergebiet und beliefere dieses Gebiet nicht. Maßnahmen der Beklagten verursache sie nicht. Sie habe von solchen Maßnahmen auch keinen Vorteil. Das gelte auch für Wasser aus Netzverlusten und aus Rohrspülungen. Das Wasser aus Netzverlusten versickere, ohne dass es in Anlagen der Beklagten gelange. Anderslautende Behauptungen der Beklagten seien nicht hinreichend belegt und jedenfalls für eine pauschale Umlage von 1 % nicht tragfähig. Ihre, der Klägerin, Wasserverlustquote belaufe sich jährlich auf nur 2,13 % (1992) bzw. 2,37 % (1993). Eine Quote von etwa 2 % decke sich mit der Situation im Netz der H. AG und anderer Wasserversorgungsunternehmen. Die Quote im gesamten Verbandsgebiet betrage höchstens 5 – 6 %. Höhere Ansätze der Beklagten beträfen nicht die realen Leitungsverluste, sondern kaufmännische Gesichtspunkte. Aus Netzverlusten resultiere daher ein nur ganz geringer Bruchteil der Niederschlagswassermenge. Das Wasser aus Netzverlusten sei Trinkwasser und könne beitragsmäßig nicht als Abwasser Berücksichtigung finden. Wasser aus Rohrspülungen gelange in der Regel in die Straßenentwässerung. Die Beitragsforderung stehe in keinem Verhältnis zu den Auswirkungen der Netzverluste und der Rohrspülungen auf die Tätigkeit der Beklagten. Nr. 4 Abs. 4 VGS sei systemwidrig und weder vorteils- noch verursachungsgerecht, sondern willkürlich. Die Wasserbezugsmenge sei kein taugliches Kriterium. Die anteilig umgelegten Kosten des Betriebshaushaltes beträfen Maßnahmen, die für die Wasserversorgung ohne Belang seien. Das angenommene Sonderinteresse werde nicht bestimmt. Vergleichbare Sachverhalte würden bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt gelassen. Eine eigenständige Kostenmasse werde entgegen Nr. 4 Abs. 1 VGS nicht gebildet. Einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Belastung von Schifffahrtskanälen und Wasserwerken gebe es nicht. Irrtümlich habe sie, die Klägerin, der Beklagten eine zu hohe Wasserbezugsmenge für das Verbandsgebiet mitgeteilt. Das Wasser für die Stadtteile W. , P. und B. -X. sei bei der Beitragsberechnung außer Acht zu lassen. 7 Die Klägerin hat beantragt, 8 die Beitragsbescheide vom 20. Januar 1992 und 21. Dezember 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 1994 aufzuheben und 9 die Beklagte zu verurteilen, an sie 389.290,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie hat vorgetragen, die Wasserwerke einschließlich der Klägerin verursachten und erschwerten ihre Unternehmen. Den verbandlichen Anlagen fließe in erheblichem Umfang Wasser aus den Wasserversorgungsnetzen zu. Bei Wasserverlusten des Netzes gelange das Wasser oberflächlich oder als Fremdwasser zu den Anlagen. Die Pumpwerke und Abwasseranlagen würden hierdurch hydraulisch belastet. Das Wasser aus Rohrspülungen führe auch zu mechanischen Belastungen der Kläranlagen. Der ganz überwiegende Teil des Wassers aus Netzverlusten versickere zunächst. Das Verbandsgebiet sei insgesamt zu 40 % eine Polderfläche, die wegen Vorflutstörungen ständig künstlich mit Hilfe von Pumpwerken entwässert werden müsse. Das Versorgungsgebiet der Klägerin sei zu 98 % eine solche Polderfläche. Das versickerte Wasser gelange daher über seitliche Zuflüsse oder mittels der Pumpwerke in die oberirdischen Gewässer, Schmutzwasserläufe bzw. Abwasserkanäle und von dort in die Kläranlagen. Das Vorflutsystem sei ein Mischsystem unter Einbeziehung von Abwasser. Eine Berechung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Anlagen begegne ganz erheblichen Schwierigkeiten. Schon die Verlustquote sei nicht genau bekannt. Deshalb sei eine Typisierung gerechtfertigt. Die Richtigkeit des gewählten pauschalen Ansatzes von 1 % der Kosten werde durch eine Schätzung der anteilig zuzuordnenden Kostenanteile bestätigt. Hierbei sei die Netzverlustquote nach allgemeinen statistischen Erkenntnissen mit 8 – 9 % der Versorgungsmenge anzusetzen. Andere Angaben hätten im Veranlagungszeitraum nicht zur Verfügung gestanden. Auch eine individuell auf die Klägerin bezogene Vergleichsabschätzung ergebe keine erheblichen Abweichungen von dem Wert nach Nr. 4 Abs. 4 VGS. Die jeweils bei den Schifffahrtskanälen und den Wasserwerken zu berücksichtigenden Gegebenheiten wiesen deutliche Unterschiede auf. Ein Vorteil der Verbandstätigkeit ergebe sich für die Wasserwerke daraus, dass durch Herabsetzung des Grundwasserstandes und Abwendung von Überschwemmungen die Rohrnetze günstiger verlegt, unterhalten und gesichert werden könnten. Der Beitragsanteil der Wasserwerke in Höhe von 1 % werde nach vorangegangener Neufassung früherer Bemessungsgrundlagen seit 1923 erhoben. Bei späteren Überarbeitungen der Veranlagungsgrundsätze seien Änderungen insofern nicht vorgenommen worden. Die jetzige Fassung von Nr. 4 Abs. 4 VGS sei 1980 beschlossen worden. Sollte sich herausstellen, dass die Wasserbezugsmenge wegen der irrtümlichen Einbeziehung einiger Stadtteile in das Verbandsgebiet zu hoch angesetzt worden sei, würden der Klägerin die zuviel gezahlten Beträge erstattet. 13 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin. 14 Die Klägerin ergänzt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Nr. 4 Abs. 4 VGS sei nichtig. Es fehle schon an einer aus Rechtsschutzgründen erforderlichen Begründung. Die Erwägungen zu Veranlagungen in zurückliegenden Jahrzehnten reichten nicht aus. Geboten sei eine dem Erfordernis der fortlaufenden Überprüfung der Veranlagungsgrundsätze genügende Darlegung der Gründe für das Festhalten an der überkommenen Regelung. Die Regelung verstoße auch gegen die materiellen Anforderungen. Sie beruhe entgegen der Satzung der Beklagten nicht auf einer annähernden Ermittlung von Vorteilen und nachteiligen Veränderungen. Sie, die Klägerin, habe von der Tätigkeit der Beklagten keinen Vorteil. Ein nicht näher konkretisierter wasserwirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Wasserwerken und der Verbandstätigkeit reiche für die Annahme eines Vorteils nicht aus. Das sei bereits durch das Preußische Oberverwaltungsgericht in Bezug auf frühere Veranlagungsgrundsätze der Beklagten geklärt worden. Die Wasserversorgung sei nicht abhängig von den Verbandsunternehmen. Nach gesetzlicher Wertung obliege der Wasserversorgung keine Pflicht hinsichtlich der Beseitigung des Wassers. Die allgemeinen wirtschaftlichen Vorteile der Verbandstätigkeit kämen allen im Verbandsgebiet Tätigen zugute. Ein Sonderinteresse der Wasserwerke bestehe insofern nicht, auch nicht gegenüber Betrieben mit anderen unterirdischen Leitungssystemen. Eine allenfalls eintretende reflexartige Begünstigung sei für die Annahme eines Vorteils nicht relevant. Die Verbandstätigkeit sei zudem auf schädigende Einwirkungen von Mitgliedern der Beklagten, vor allem des Bergbaus, zurückzuführen und könne auch deshalb keinen Vorteil für drittbegünstigte Mitglieder begründen. Ferner gehe von Wasserwerken kein Verursachungsbeitrag für die Verbandstätigkeit aus. Bei Wasser aus Netzverlusten handele es sich nicht um Abwasser, so dass auf Abwasser bezogene Maßnahmen der Beklagten nicht veranlasst würden und Wasserwerken nicht zuzurechnen seien. Pumpleistungen der Beklagten gingen zurück auf bergbaubedingte Bodensenkungen und seien den Wasserwerken ebenfalls nicht zuzurechnen. Die Wasserverlustquote sei von der Beklagten mit 8 % erheblich zu hoch angesetzt worden. Das gelte auch deshalb, weil die Zeitdauer der Anwendung des Veranlagungssatzes von 1 % und die veränderten Rahmenbedingungen zu berücksichtigen seien. Wegen der verbesserten Technik des Versorgungsnetzes und des Nachlassens bergbaulicher Tätigkeiten bestünden schon in zeitlicher Hinsicht Zweifel an der Angemessenheit des festgesetzten Beitragssatzes. Wasser aus Rohrnetzspülungen werde vollständig der städtischen Kanalisation zugeleitet; hierfür werde sie, die Klägerin, zu kommunalen Abwassergebühren veranlagt. Die prozentuelle Umlage des Betriebshaushaltes stehe im Widerspruch zu Nr. 4 Abs. 1 VGS und sei willkürlich. Zudem erfülle sie, die Klägerin, die Voraussetzungen von Nr. 4 Abs. 4 VGS nicht, weil sie das F2. nicht mit Wasser beliefere. Auch seien die nachträglich korrigierten Angaben zu den Wasserbezugsmengen bei der Berechnung der Höhe des Beitrages zu beachten. 15 Die Klägerin beantragt, 16 das angefochtene Urteil zu ändern und mit der Maßgabe nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen, dass unter Ziffer 2 die Worte seit "Rechtshängigkeit" ersetzt werden durch "ab dem 27. Juli 2000". 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Nr. 4 Abs. 1 VGS besage lediglich, dass die in den Nrn. 2 und 3 VGS genannten Veranlagungsregeln die als Sonderinteresse anzusehenden Vorteile und Veränderungen nicht erfassten. Nr. 4 Abs. 4 VGS wahre die Grenzen des ihr, der Beklagten, zukommenden Gestaltungsspielraums. Die Hintergründe dieser Regelung seien im Rahmen des Möglichen erläutert worden. An der Inanspruchnahme der verbandlichen Leistungen durch die Wasserwerke habe sich im Laufe der Zeit nichts Entscheidendes geändert. Die Regelung sei bei mehrfachen erneuten Beschlüssen zu den Veranlagungsgrundsätzen auch von Wasserwerken nicht in Zweifel gezogen worden. Die Wasserwerke einschließlich der Klägerin hätten Vorteile aus den verbandlichen Unternehmen und verursachten nachteilige Veränderungen im Verbandsgebiet. Maßgebend hierfür seien die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Verbandsgebiet. Die Vorflutanlagen bestünden im Wesentlichen aus einem einheitlichen System von offenen Abwasserkanälen, mit denen Wasser unterschiedlicher Herkunft und Beschaffenheit den Kläranlagen zugeführt werde. Durch die Grundwasserregulierung erführen Wasserwerke einen wegen der typischen Tiefenlage ihrer Leitungen besonderen Vorteil. Die übrigen im Verbandsgebiet Ansässigen beteiligten sich an der Tragung der Kosten der Grundwasserregulierung nach Maßgabe der sonstigen, auf die Wasserwerke nicht anwendbaren, Beitragsmaßstäbe. Auf den Bergbau werde im Rahmen der Lastengemeinschaft ein erheblicher Kostenanteil umgelegt; Vorflutstörungen seien schon vor Intensivierung des Bergbaus aufgetreten. Zudem würden die verbandlichen Anlagen durch das Wasser aus Netzverlusten und Rohrspülungen in Anspruch genommen. Den Vergleichsberechnungen lägen nicht zu beanstandende Wasserverlustquoten für die Gesamtheit der Wasserwerke sowie für die Klägerin zugrunde. Nr. 4 Abs. 4 VGS sei dahingehend auszulegen, dass beitragspflichtig diejenigen Wasserwerke seien, die im Verbandsgebiet Trinkwasserversorgungsnetze betrieben. Beliefert würden die Endabnehmer des Wassers. Hinsichtlich der Berücksichtigung der nachträglichen Herabsetzung der angesetzten Wassermenge fehle wegen der zugesicherten Erstattung zuviel gezahlter Beiträge das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22 Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der angefochtenen Beitragsbescheide sind nicht erfüllt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das schließt den Anspruch auf Erstattung der gezahlten Beiträge aus. 23 Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitigen Genossenschaftsbeiträge sind § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 EmscherGG i.V.m. der Satzung der Beklagten und den von den Genossenschaftsversammlung beschlossenen Veranlagungsgrundsätzen jeweils in der im Veranlagungszeitraum der Jahre 1992 und 1993 geltenden Fassung. Nach § 24 Abs. 1 EmscherGG haben die Genossen der Genossenschaft die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten, ihrer Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind, soweit andere Einnahmen zur Deckung der Ausgaben der Genossenschaft nicht ausreichen. Nach § 25 Abs. 1 verteilt sich die Beitragslast auf die Genossen im Verhältnis der mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben der Genossenschaft haben oder zu erwarten haben, und der Kosten, die die Genossenschaft auf sich nimmt, um von ihnen herbeigeführte oder zu erwartende nachteilige Veränderungen im Genossenschaftsgebiet zu vermeiden, zu vermindern, zu beseitigen oder auszugleichen oder ihnen obliegende Leistungen abzunehmen. Genossen (Mitglieder) der Beklagten sind neben den Kommunen im Verbandsgebiet und den Eigentümern von im Verbandsgebiet liegenden Bergwerken nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EmscherGG – vorbehaltlich des Erreichens von Mindestbeiträgen und der Zustellung des Beitragsbescheides (§ 5 Abs. 2 EmscherGG) – gewerbliche Unternehmen und die Eigentümer von Grundstücken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen, die Unternehmen der Genossenschaft verursachen, erschweren, zu erwarten haben oder von ihnen Vorteile haben oder zu erwarten haben. Die nach § 25 Abs. 3 EmscherGG erlassenen Veranlagungsgrundsätze sehen in Nr. 4 Abs. 4 eine Beitragspflicht u. a. der Wasserwerke vor, die das F2. mit Wasser beliefern. 24 Die Beitragspflicht dieser Wasserwerke steht im Einklang mit den Kriterien nach § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 EmscherGG. Die Beklagte hat die Aufgaben u. a. der Regelung des Wasserabflusses, der Unterhaltung oberirdischer Gewässer, der Regelung des Grundwasserstandes, der Abwasserbeseitigung und der Entsorgung der bei der Durchführung der genossenschaftlichen Aufgaben anfallenden Abfälle (§ 2 Abs. 1 EmscherGG). Zur Erledigung dieser Aufgaben und damit als Verbandsunternehmen (§ 3 Abs. 1 EmscherGG) baut, betreibt und unterhält sie oberirdische Gewässer, Abwasserkanäle, Pumpwerke und Kläranlagen; außerdem unterhält sie den Rheindeich in E. -C. . Die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen der Beklagten gehen ursächlich (auch) auf die gewerbliche Betätigung der im Verbandsgebiet tätigen Wasserversorgungsunternehmen einschließlich der Klägerin zurück und bewirken für diese Vorteile. Auf die sonstigen Maßnahmen der Beklagten und die Einzelheiten kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie darauf, ob und inwieweit auch sonstige gewerbliche Unternehmen oder andere Mitglieder der Beklagten als entscheidungserhebliche (Mit-)Verursacher und/oder als Vorteilshabende anzusehen sind; insofern stehen Fragen der Verteilung der Beitragslast, also des Beitragsmaßstabes, in Rede. 25 Die Auswirkungen der Wasserversorgung und damit die Wasserversorgung als solche zählen zu den Hauptursachen der von den verbandlichen Unternehmen der Beklagten wahrgenommenen Aufgaben hinsichtlich des Wasserabflusses, der Entwässerung und der Abwasserreinigung. Die Wasserversorgung trägt, wird sie, was mit Blick auf Nr. 4 Abs. 4 VGS allein entscheidungserheblich ist, mit außerhalb des F3. gewonnenem Wasser durchgeführt, mitentscheidend zur Menge des von der Beklagten zu bewältigenden Wasseranfalls bei. Die Beklagte, die in ihrer Existenz zurückgeht auf die mit der Industrialisierung des Einzugsgebietes der Emscher verbundenen wasserwirtschaftlichen Fragen, dient seit ihrer Gründung besonders der Lösung der Probleme der Vorflut und der Abwasserreinigung. Diese Probleme resultieren daraus, dass der Emscher zentral die Aufgabe der Ableitung des anfallenden Abwassers zugewiesen worden ist, wobei durch die bergbaubedingten Bergsenkungen vorhandene Vorflutstörungen intensiviert worden sind und durch die hohe Besiedlungsdichte sowie die Industrie die Anforderungen an die Abwasserentsorgung gestiegen sind. Wasserwerke werden daher ausweislich der Erläuterungen zur ersten ordentlichen Veranlagung von 1907 seit Beginn der Verbandstätigkeit der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der vorflutrelevanten Fremdwasserzuführung als beitragspflichtig behandelt. 26 Nr. 4 Abs. 4 VGS greift dies auf, indem als beitragspflichtig die Wasserwerke betrachtet werden, die das F2. mit Wasser beliefern. "Beliefert" im Sinne dieser Regelung wird das F2. von denjenigen Wasserwerken, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht die Entscheidungsmacht inne haben über die Versorgung der an ihr jeweiliges Versorgungsnetz angeschlossenen Verbraucher. Das ergibt sich aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck von Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 VGS. Objekt der Belieferung ist ersichtlich nicht die räumlich definierte Fläche "F2. ". Gemeint ist das zweckgerichtete Transporthandeln der Wasserwerke zur Befriedigung der Nachfrage auf dieser Fläche. Der Begriff des "Belieferns" enthält keine Beschränkung auf bestimmte technische Methoden des Transports. Entscheidend ist vielmehr auch nach dem von der Klägerin betonten Wortsinn das Herbeiführen eines bestimmten Liefererfolges, nämlich die Verfügbarkeit des Transportgutes – des Wassers – am Zielort – im F2. – für den bestimmungsgemäßen Zweck – die Versorgung der dortigen Verbraucher. Ein Wasserunternehmen, das – wie vorliegend die H. – Wasser leitungsmäßig lediglich an ein Versorgungsnetz im Verbandsgebiet heranführt, nimmt innerhalb der auf die Zuleitung des Wassers zum Verbraucher ausgerichteten Lieferkette eine bloße Hilfsfunktion wahr. Die Verteilung im örtlichen Versorgungsnetz ist das für den Anfall des Wassers im F2. wesentliche Moment in der Abfolge von der Fortleitung des Wassers aus dem Gewinnungsgebiet außerhalb des F3. in das F2. . 27 Das in Nr. 4 Abs. 4 Satz 3 VGS verwandte Kriterium der "in das F4. gepumpten Wassermenge" trägt kein hiervon abweichendes Verständnis des Begriffs "beliefern". Diese Bestimmung betrifft die Unterverteilung des Wassers auf die nach Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 VGS beitragspflichtigen Wasserwerke und bezieht sich damit auf einen anderen Regelungsgegenstand. Nach dem klaren Wortlaut von Nr. 4 Abs. 4 Satz 3 VGS ist nicht vorausgesetzt, dass die zu berücksichtigende Wassermenge von den jeweils beitragspflichtigen Wasserwerken über die Grenze des F3. gepumpt worden ist. Auch die Vordrucke der Beklagten für die Angaben der Wasserwerke zu geförderten, gelieferten und verteilten Wassermengen besagen, sieht man sie als möglicherweise aussagekräftig für den Regelungsgehalt von Nr. 4 Abs. 4 VGS an, obwohl ihnen als verwaltungstechnischen Hilfsmitteln zur Umsetzung der Veranlagungsgrundsätze deren Regelungsgehalt vorausgesetzt ist, nichts anderes. In die hier in Rede stehende Spalte 3 des Vordrucks sind die "in" das Flussgebiet der Emscher gelieferten Wassermengen einzutragen. Das deckt sich mit Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 VGS. 28 Der Aspekt der Zuführung von Fremdwasser in das F2. ist für Wasserwerke im Ausgangspunkt nach wie vor tragfähig für die Mitgliedschaft und die Veranlagung zu Genossenschaftsbeiträgen, selbst wenn man mit der Beklagten die Wassermengen, die durch Einwirkungen der Verbraucher zu Abwasser werden, unberücksichtigt lässt. Denn auch die nicht zu den Verbrauchern gelangenden, aber aus dem Wasserversorgungsnetz austretenden Mengen an Wasser wirken sich ursächlich auf die wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten, insbesondere die Vorflut– und Grundwasserverhältnisse, und damit die verbandlichen Unternehmen aus. Die bei Wasserversorgungsnetzen typischerweise auftretenden und von der Klägerin eingeräumten Netzverluste und Rohrspülungen führen dazu, dass neben den sonst im Verbandsgebiet anfallenden Mengen an Wasser zusätzliches Wasser in die Anlagen der Beklagten gelangt. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob das Wasser aus dem jeweiligen Versorgungsnetz direkt in Entwässerungseinrichtungen fließt oder ob es in den Untergrund versickert. Denn in rechtlicher Hinsicht genügt für die Beitragspflicht unter Verursachungsgesichtspunkten ein Ursachenbeitrag neben anderen und unter Vorteilsgesichtspunkten ein mittelbarer oder unmittelbarer Vorteil. Innerhalb dieses Rahmens ausschlaggebend ist eine Gewichtung nach Maßgabe wertender, vornehmlich genossenschaftlicher, Kriterien. In tatsächlicher Hinsicht gelangt sowohl Wasser, das aus einem Versorgungsnetz direkt Anlagen Dritter oder der Beklagten zugeleitet wird, als auch solches, das in den Untergrund einsickert, zumindest letztlich in Anlagen der Beklagten. Fließt das Wasser unmittelbar in Entwässerungseinrichtungen, sind diese, sofern es sich nicht um verbandliche Anlagen handelt, mit solchen zumindest verbunden, so dass das Wasser jedenfalls mittelbar Anlagen der Beklagten zugeführt wird. Versickert das Wasser im Untergrund, wird es zwar zunächst zu unterirdischem Wasser, gelangt aber trotzdem entweder, bedingt durch die unterschiedlichen Geländehöhen, auf natürlichem Wege oder mit künstlichen Anlagen der Beklagten in deren Einrichtungen. Insbesondere betreibt die Beklagte neben Anlagen zur Ableitung von Wasser solche zu dessen Hebung aus dem Untergrund. Mit einer Vielzahl von Pumpanlagen bewirkt sie die für große Teile des Verbandsgebietes zur Vermeidung von Überflutungen durch nicht abfließendes Oberflächenwasser und/oder über die Geländeoberfläche hinaustretendes unterirdisches Wasser erforderliche Grundwasserhaltung und Vorflutsicherung. Die Klägerin bezweifelt zwar, dass versickerndes Wasser wegen einer bestehenden großflächigen Poldersituation im Verbandsgebiet im Interesse der ordnungsgemäßen Entwässerung und der Nutzbarkeit der Oberfläche zusätzlich zum ohnehin dem Untergrund zu entnehmenden Wasser gehoben wird und dann in einen Vorfluter geleitet wird. Sie stützt ihre Zweifel aber nicht auf tatsächliche Anhaltspunkte, die Anlass zumindest zu einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung geben könnten. Vor allem ist allgemeinkundig, dass die frühere Mündung der Emscher zu Anfang des zwanzigsten Jahrhunderts wegen Bergsenkungen und des Verlustes der natürlichen Vorflut nach Norden verlegt worden ist, was zur Folge hat, dass gerade für das Versorgungsgebiet der Klägerin im Norden von E. eine Entwässerung nur noch durch den Einsatz von Pumpwerken sichergestellt ist. Ferner hat die Beklagte die Grundwasserverhältnisse im Einzugsbereich der auf das Stadtgebiet von E. einwirkenden Pumpwerke im einzelnen nachvollziehbar aufgezeigt. Die Klägerin setzt dem, obwohl sie als kommunales Unternehmen der Stadt E. , das zudem eigene Wasserwerke betreibt, mit den grundlegenden wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten in diesem Gebiet, nicht zuletzt den Entwässerungsverhältnissen, vertraut ist oder doch zumindest sein muss, nichts von Substanz entgegen. Angesichts dessen braucht auch dem Umstand nicht weiter nachgegangen zu werden, dass das Wasser aus Rohrspülungen nach Angaben der Klägerin vollständig der städtischen Kanalisation zufließt. Eine städtische Kanalisation im Gebiet eines Abwasserverbandes, also auch der Beklagten, ist schon wegen der verbandlichen Abwasserbeseitigungspflicht für die Übernahme, Behandlung und Einleitung von Schmutzwasser oder mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser (§ 54 Abs. 1 LWG) typischerweise technisch ausgerichtet darauf, das gesammelte Wasser verbandlichen Anlagen zuzuführen. Hinzu kommen die Poldersituation gerade im Versorgungsgebiet der Klägerin und die Vorflutsicherung gerade durch die Beklagte. Es ist nichts dafür erkennbar, was darauf hindeuten könnte, dass dennoch Wasser aus Rohrspülungen nicht auch in verbandliche Anlagen gelangt. 29 Der Mitgliedschaft und Beitragspflicht von Wasserwerken steht diejenige der sonstigen Mitglieder wegen der von ihnen erbrachten Ursachenbeiträge und der ihnen zukommenden Vorteile nicht entgegen. Die Ansicht der Klägerin, die Verbandstätigkeit der Beklagten sei ihr weder unter dem Gesichtspunkt von Vorteilen noch demjenigen der Verursachung zuzurechnen, weil die verbandlichen Unternehmen Folge der durch den untertägigen Bergbau hervorgerufenen Bergsenkungen seien, trifft nicht zu. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EmscherGG sind neben den betroffenen Kommunen und den Eigentümern von Bergwerken gerade auch gewerbliche Unternehmen Mitglieder der Beklagten, allein letztere unter der Voraussetzung des Vorteils oder der Verursachung. Das entspricht im wesentlichen dem Kreis der Beteiligten im Sinne des § 6 des für die Beklagte bis zum Inkrafttreten des Emschergenossenschaftsgesetzes von 1990 maßgeblichen Gesetzes vom 14. Juli 1904. Dem durch das Gesetz von 1990 herbeigeführten Wegfall der früheren Unterscheidung zwischen Mitgliedern und beitragspflichtigen Beteiligten durch die Vereinheitlichung der Eigenschaft als Mitglied und der personellen Zuordnung der Beitragspflicht liegt ersichtlich die seit Entstehung der Beklagten beibehaltene gesetzgeberische Zielvorstellung zugrunde, dass die wasserwirtschaftlichen Aufgaben der Beklagten von der Bevölkerung, dem Bergbau und den gewerblichen Unternehmen insgesamt gemeinschaftlich nach dem Prinzip einer Genossenschaft bewältigt werden sollen, ohne dass dem Bergbau von vornherein die alleinige oder hauptsächliche Last zugewiesen wäre. Der Bergbau hat zwar, was die Vorflutsituation angeht, durch die Bergsenkungen die Entwässerungsschwierigkeiten, die nach den Angaben der Beklagten schon vor der Industrialisierung des F3. aufgrund der natürlichen Geländeverhältnisse bestanden, in ganz erheblichem Maße verschärft, wenn nicht erst hervorgerufen. Damit werden jedoch die Auswirkungen und die Bedeutung des Bergbaus für das F2. nicht annähernd vollständig erfasst. Der Bergbau war im F2. jedenfalls in der Vergangenheit einer der zentralen vorteilhaften Faktoren für die Gesamtheit der wirtschaftlichen Verhältnisse, und zwar auch für die gewerblichen Tätigkeiten von nicht unmittelbar bergbaulich ausgerichteten oder auf Bergbau angewiesenen Unternehmen. Angesichts dessen ist es unübersehbar nach wie vor gesetzlicher Sinn und Zweck der Beklagten, Auswirkungen des Bergbaus, soweit Aufgaben der Beklagten berührt sind, in finanzieller Mitverantwortung auch der gewerblichen Unternehmen zu tragen. Die Vorteils- und Verursachungskriterien im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 25 Abs. 1 EmscherGG sind schon im Ansatz nicht dahingehend zu verstehen, dass gewerbliche Unternehmen – anders als die betroffenen Kommunen – ausschließlich dann genossenschaftlich in die Beklagte eingebunden und beitragspflichtig sind, wenn die gegenwärtigen tatsächlichen Gegebenheiten und die hierauf zielenden Aufgaben sowie verbandlichen Unternehmen der Beklagten bei einer die historischen Ausgangsverhältnisse der wasserwirtschaftlichen Strukturen im Verbandsgebiet in den Blick nehmenden Betrachtung nicht auf bergbauliche Tätigkeiten zurückgeführt werden können. Das von der Klägerin in diesem Zusammenhang herangezogene Kriterium des "unbeeinflussten Zustandes", das der früher für das Wasserverbandsrecht zuständige 9. Senat des erkennenden Gerichts hinsichtlich der Vorteilslage von Unter- und Oberliegern bei einer Aufteilung der Beitragslast nach dem vorliegend nicht einschlägigen Prinzip der "Spitzabrechnung" individuell zuzuordnender Kosten entwickelt hat, 30 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2002 9 A 696/98 -, ZfW 2003, 238, 31 findet insofern keine Anwendung. Anknüpfungspunkt von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 25 Abs. 1 EmscherGG sind vielmehr die aktuellen verbandlichen Unternehmen der Beklagten in ihrer genossenschaftlichen Verantwortung und Kostentragung; die Merkmale der Verursachung und des Vorteils stehen dabei in einem Alternativverhältnis. Umstände, die darauf hindeuten könnten, dass der Bergbau hierdurch in einer gegen höherrangiges Recht verstoßenden Weise systematisch gegenüber anderen Mitgliedern der Beklagten begünstigt wird, sind weder dargetan worden noch sonst erkennbar. 32 Einer gesetzlichen Verpflichtung von Wasserversorgungsunternehmen, für die ordnungsgemäße Beseitigung des von ihnen gelieferten Wassers zu sorgen, bedarf es nicht, um die Merkmale von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 25 Abs. 1 EmscherGG zu erfüllen. Das Fehlen einer solchen Verpflichtung stellt keine einer Mitgliedschaft und Beitragspflicht von Wasserversorgungsunternehmen entgegenstehende Wertung des Gesetzgebers dar. Die Einbeziehung von gewerblichen Unternehmen in die Beklagte ist nicht das Ergebnis einer branchenspezifisch angeordneten Verantwortlichkeit im Sinne einer Produkthaftung, setzt eine solche nicht voraus und ist mit einer solchen nicht gleichzusetzen. Sie beruht vielmehr in Übereinstimmung mit den generellen Grundgedanken von genossenschaftlich organisierten Wasserverbänden und deren Finanzierung durch Beiträge, wie sie auch in § 8 Abs. 1, § 30 Abs. 1 WVG zum Ausdruck gelangen, auf den gesetzlichen Vorgaben des Emschergenossenschaftsgesetzes namentlich zur Verursachung und zum Vorteil. Eine Pflicht eines Genossen ist nur einer der Gesichtspunkte, die für die Annahme eines Vorteils erheblich sind (§ 25 Abs. 1 Satz 2 EmscherGG). 33 Nr. 4 Abs. 4 VGS ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verursachungs- und Vorteilsgerechtigkeit eines Beitragsmaßstabes wirksam. Die Regelung beinhaltet eine Belastung der Gesamtheit der Wasserwerke, die das F2. mit Wasser beliefern, mit 1 % der in den Betriebshaushalt eingestellten Aufwendungen (Nr. 4 Abs. 4 Satz 2 VGS) für oberirdische Gewässer und Abwasserkanäle (Nr. 2.1 VGS), für den Rheindeich (Nr. 2.2 VGS), für die A-Vorflutpumpwerke (Nr. 2.3 VGS) sowie für Abwasserbehandlungsanlagen und Klärschlammbeseitigung (Nr. 2.4 VGS). Das ist entgegen der Meinung der Klägerin weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Dagegen, den so ermittelten Beitrag aller Wasserwerke anhand der anteiligen Wassermengen den einzelnen Wasserwerken zuzuordnen (Nr. 4 Abs. 4 Satz 3 VGS), bringt die Klägerin Bedenken selbst nicht vor; solche sind auch nicht ersichtlich. 34 Die Klägerin hält Nr. 4 Abs. 4 VGS wegen Fehlens einer Begründung für unwirksam; allein auf der Grundlage der Veranlagungsgrundsätze sei deren Rechtmäßigkeit nicht überprüfbar, so dass ihre, der Klägerin, Beitragspflicht konturenlos sei. Das angenommene Begründungserfordernis besteht nicht. Es ist nicht ausdrücklich angeordnet und lässt sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht herleiten. Die Veranlagungsgrundsätze haben inhaltlich normativen Aussagegehalt. Sie konkretisieren den durch § 25 Abs. 1 EmscherGG und die Satzung der Beklagten (dort § 20 Abs. 1) lediglich in einem allgemeinen Rahmen festgelegten Veranlagungsmaßstab. Diese Konkretisierung unterliegt keinem formalen Begründungszwang. Eine beim Erlass normativer Regelungen gegebene Begründung dient der Dokumentation von Erwägungen und der Erläuterung, hat aber am Regelungsgehalt nicht selbst teil. Ferner ist ausschlaggebend für die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm im Allgemeinen das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens. Eine gerichtliche Prüfung der Entscheidungsfindung findet nur dann statt, wenn dies durch höherrangiges Recht vorgegeben ist. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 – 6 C 19.05 –, NVwZ 2006, 1068. 36 Das gilt auch dann, wenn, was bei Rechtsetzungsakten typischerweise der Fall ist, wegen bestehender Einschätzungs- und Bewertungsspielräume normatives Ermessen auszuüben ist, welches gerichtlich nicht ersetzt werden kann. Demgemäß ist, vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Ausgestaltung, gerichtlich nicht die historische Motivlage derjenigen nachzuvollziehen, die am Erlass der Norm mitgewirkt haben, sondern die Norm selbst an den ihr gesetzten Grenzen zu messen. Dies ist beim Fehlen einer Begründung auch nicht etwa ausgeschlossen oder durchgreifend erschwert. Eine der Norm beigegebene Begründung kann für die gerichtliche Nachprüfung dienlich sein; sie ist hierfür aber nicht unerlässlich und, ist sie vorhanden, lediglich eines der Mittel, das Aufschluss geben kann über die Beachtung der Grenzen der Normsetzungsbefugnis. Die Erläuterungsfunktion einer Begründung kann erforderlichenfalls auch durch eine während des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens erfolgende Aufklärung von für die Rechtmäßigkeit der Norm wesentlichen Gesichtspunkten sichergestellt werden. Rechtsschutzüberlegungen in der Art, wie sie dem Begründungserfordernis nach § 39 Abs. 1 VwVfG im Hinblick auf behördliche Entscheidungen im Einzelfall zugrunde liegen, ergeben nichts anderes. Ein vergleichbares Erfordernis besteht für die den Einzelfallentscheidungen vorgelagerten Normen im Allgemeinen nicht; § 39 Abs. 1 VwVfG enthält keinen Normen einbeziehenden allgemeinen Rechtsgrundsatz unter dem Blickwinkel der Gewährleistung von Rechtsschutz. Auch insofern muss über die für die gerichtliche Kontrolle maßgebenden Umstände erforderlichenfalls Aufschluss auf anderem Weg gewonnen werden. Ist dies nicht hinreichend möglich, ist es eine Frage nicht der Erfüllung eines formellen Begründungserfordernisses, sondern des materiellen Rechts, welche Rechtsfolgen die Unaufklärbarkeit bestimmter Umstände für die Wirksamkeit der Normen nach sich zieht. Die Veranlagungsgrundsätze unterliegen auch nicht deshalb weitergehenden Anforderungen, weil sie nicht als Satzung ergangen sind. Mit den Veranlagungsgrundsätzen hat die Genossenschaftsversammlung diejenigen Befugnisse wahrgenommen, die ihr vom parlamentarischen Gesetzgeber des Emschergenossenschaftsgesetzes und dem Satzungsgeber – ebenfalls der Genossenschaftsversammlung (§ 13 Abs. 1 EmscherGG) – überantwortet worden sind. Die Aufgliederung des Veranlagungsmaßstabes auf die Grundprinzipien, die im Gesetz und der Satzung festgelegt sind, und die in den Veranlagungsgrundsätzen bestimmten Einzelheiten erhöht das Begründungserfordernis nicht. 37 Im übrigen hat die Beklagte während des gerichtlichen Verfahrens Unterlagen vorgelegt, anhand deren die Erwägungen zur Beitragspflicht der Wasserwerke in der Entwicklung bis zu der im Jahre 1923 festgelegten Bemessung des im Kern seitdem unverändert gebliebenen Beitragsanteils mit 1 % der Gesamtumlage hinlänglich nachvollzogen werden kann. Zweifel an der inhaltlichen Überzeugungskraft der Erwägungen hinsichtlich einer schlüssigen Ableitung des Beitragsanteils im Sinne einer rechnerischen Wahrscheinlichkeitsbewertung für den Veranlagungszeitraum zielen nicht auf formale Begründungsdefizite, sondern auf Mängel der materiell-rechtlichen Rechtfertigung der Veranlagung. Die von der Klägerin gesehene Lücke aussagekräftiger Unterlagen zu den nach 1923 stattgefundenen Befassungen der Beklagten mit dem Veranlagungsmaßstab nach Nr. 4 Abs. 4 VGS geht unwidersprochen darauf zurück, dass diesbezüglich von keiner Seite, auch nicht von Wasserwerken, Bedenken gegenüber der Beklagten vorgebracht worden sind, die Veranlassung zu einem schriftlichen Festhalten von Erörterungen gerade dieses Aspektes gegeben hätten. Auch die Klägerin nimmt nicht für sich in Anspruch, ihre nunmehr vorgetragene Kritik an Nr. 4 Abs. 4 VGS zuvor vergeblich in die für die Veranlagungsgrundsätze verantwortliche Genossenschaftsversammlung hineingetragen zu haben. Angesichts der sich in den Veranlagungsgrundsätzen in vielfacher Hinsicht widerspiegelnden und mit ihrer Hilfe einem von den Mitgliedern akzeptierten Kompromiss zugeführten Interessengegensätze leuchtet es ohne weiteres ein, dass eine Veranlagungsregelung, die – wie Nr. 4 Abs. 4 VGS – in einem spezifischen Punkt seit langem unangefochten besteht, in dieser Hinsicht bei wiederkehrenden Überprüfungen nicht ohne triftigen Grund inhaltlich aufgegriffen wird und dass als ein solcher Grund namentlich fundierte Kritik der jeweils Betroffenen mit dem Ziel einer für sie günstigeren Neufassung der Regelung in Betracht kommt. In gleicher Weise versteht es sich, dass das Unterbleiben einer solchen Kritik bei gleichzeitigem Fehlen von anderweitig auf einen Änderungsbedarf hindeutenden Umständen den Schluss geradezu nahe legt, auch aus Sicht eines unter Umständen nachteilig betroffenen Mitgliedes seien die Veranlagungsregelungen insgesamt zumindest vertretbar. Denn eine Entlastung eines bestimmten Beitragspflichtigen oder einer über ein gemeinsames Interesse definierten Gruppe von Beitragspflichtigen führt notwendigerweise zur Mehrbelastung anderer Beitragspflichtiger, die der Bemessung der auf sie entfallenden Beiträge ebenfalls entgegen halten können, dass es sich hierbei um das Ergebnis der Ausfüllung von Gestaltungsspielräumen anhand der bewertenden Gewichtung unterschiedlicher Gesichtspunkte in einem miteinander verschränkten Regelungssystem handelt. Die Beklagte hat hierzu beispielhaft das der Fassung der Veranlagungsgrundsätze von 1980 vorangegangene Verfahren geschildert, bei dem eine aus Vertretern aller beteiligten Gruppen gebildete Kommission, mithin ein in seiner Zusammensetzung typischerweise auf Interessenausgleich angelegtes und damit auf das effektive Funktionieren der Beklagten als Verwaltungsorganisation ausgerichtetes Gremium, mit der Erarbeitung von Vorschlägen betraut war. 38 Nr. 4 Abs. 4 VGS genügt auch im Übrigen den materiellen Anforderungen. § 25 Abs. 1 EmscherGG eröffnet der Beklagten für die Konkretisierung des Beitragsmaßstabes einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser wird im wesentlichen begrenzt durch das Willkürverbot. Der Beitragsmaßstab darf nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes gänzlich unpassend sein. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2006 – 6 C 2.06 –, NVwZ-RR 2007, 159, m. w. N. 40 Des Nachweises eines äquivalenten Vorteils bedarf es nicht. Dementsprechend ist es nicht zwingend vorgegeben, den Beitrag an den Kosten auszurichten, die speziell bezogen auf das jeweilige Mitglied entstehen. Auch Gewichtungen muss kein mathematisch messbarer Kostenunterschied zugrunde liegen. 41 Nr. 4 Abs. 4 VGS stellte keine hiernach sachlich nicht zu rechtfertigende Beitragsverteilung dar. Satz 1 dieser Vorschrift enthält trotz seines auf die Feststellung eines Sonderinteresses gerichteten Wortlautes keine konstitutive Regelung hinsichtlich des Bestehens einer für die Beitragspflicht ausreichenden Vorteils- oder Verursachungsbeziehung. Die Regelung gestaltet die spezifische Beitragssituation der Schifffahrtskanäle und Wasserwerke innerhalb der insgesamt als Sonderinteressen behandelten Vorteile und nachteiligen Veränderungen näher aus (Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 VGS). Diese Sonderinteressen beziehen sich dergestalt auf die unter Nrn. 2.1 bis 2.4 VGS aufgeführten Unternehmen des Betriebshaushaltes, dass hieran ein die Beitragserhebung sachlich tragendes Interesse bestehen muss, dieses Interesse aber nicht mit den in Nr. 2 VGS festgelegten Veranlagungsmethoden – u. a. Flächen, Wassermengen, Belastungszahlen – erfasst wird. Das trifft für Wasserwerke zu, weil die Maßstäbe nach Nr. 2 VGS, vor allem die Gesichtspunkte der Flächen und der Belastungszahlen, ersichtlich keine sachgerechte Beitragsverteilung bewirken können. Zugleich werden durch Nr. 4 Abs. 4 VGS Schifffahrtskanäle und Wasserwerke ausgeklammert aus der durch Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 VGS für Sonderinteressen (an sich) vorgeschriebenen Einzelveranlagung auf der Grundlage der individuell zuzuordnenden Kosten. 42 Damit folgt Nr. 4 Abs. 4 VGS dem Prinzip der genossenschaftlichen Kostentragung. Die verbandlichen (Einzel-)Unternehmen werden jeweils zu Einheiten von zusammengehörenden Einzelmaßnahmen zusammengefasst. Die Kosten der Gesamtheit der Einzelmaßnahmen werden, soweit sie nicht anders gedeckt sind, gemeinschaftlich getragen. Ausgenommen hiervon sind allein die Kosten der B-Vorflutpumpwerke und der Entphenolungsanlagen sowie sonstige, im abgrenzbaren Sonderinteresse aufgewandte Kosten, die jeweils lediglich einem engeren Kreis von Verpflichteten (Bergwerke, Kokereien) oder einem Einzelnen angelastet werden. Für die Beitragsbelastung der Wasserwerke bedeutet das, dass Bezugspunkt für das Entstehen von Vorteilen oder für die Verursachung von verbandlichen Unternehmen nicht die Aufspaltung der verbandlichen Gesamtanlage in individuell zurechenbare und zugerechnete Teile ist, sondern die den einzelnen Kostenmassen zugrunde liegende Gesamtheit aller jeweiligen Unternehmen. Eine so konzipierte Umlage der Verbandslasten innerhalb einer Genossenschaft, die von unterschiedlichen Beitragsabteilungen weitgehend absieht, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es ergibt sich nichts, was die Beklagte hätte dazu verpflichten können, gerade bei den infrage stehenden Wasserwerken vom Genossenschaftsprinzip abzuweichen. Im Gegenteil trifft der Grundgedanke von Nr. 4 Abs. 4 VGS, dass die Wasserwerke in ihrer Gesamtheit in einer hinreichend engen Beziehung zur Gesamtheit der verbandlichen Unternehmen im Sinne der Nrn. 2.1, 2.2, 2.3 – beschränkt auf die A-Vorflutpumpwerke – und 2.4 stehen, zu. 43 Nach dem oben Gesagten wirkt sich die Wasserversorgung mit von außen in das F2. geliefertem Wasser anforderungserhöhend, also nachteilig, auf die von der Beklagten zu erledigenden Aufgaben aus. Dieses Wasser gelangt zumindest teilweise - mittelbar oder unmittelbar in verbandliche Anlagen. Als beitragsrelevant erachtet die Beklagte selbst dieses Wasser jedoch nicht, soweit es von den Wasserversorgern zu den Verbrauchsstellen der Abnehmer gelangt; sie verweist lediglich auf Netzverluste und Rohrspülungen sowie die Vorteile der Grundwasserhaltung für das Wasserleitungsnetz. Hintergrund dieses Standpunktes sind eine Entscheidung des Preussischen Oberverwaltungsgerichts – 44 Urteil vom 8. Januar 1918 – IX B 37/16 – prOVGE 74, 396 – 45 zur beitragsrechtlichen Zurechnung der Wasserzuführung unter Geltung des Gesetzes von 1904 und die daraufhin im Jahre 1918 angestellten Erwägungen der Beklagten dazu, die Wasserwerke gleichwohl zu Beitragen heranzuziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Urteil vom 8. Januar 1918 dahingehend zu folgen ist, dass der Verbrauch des von den Wasserwerken herangeführten Wassers durch die Verbraucher "die eigentliche Ursache" für die Belastung der Vorflut mit Fremdwasser ist, wie es das Preussische Oberverwaltungsgericht unter Berufung besonders auf die Begründung zum Gesetz von 1904 angenommen hat. Dies mag angesichts der heutigen Fassung von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 25 Abs. 1 EmscherGG durchaus zweifelhaft sein, zumal Gegenstand des Urteils ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen eine Verteilungsregelung war, die sich – anders als die im Veranlagungszeitraum maßgebliche – in wesentlicher Hinsicht an der durch die Vorfluter zu bewältigenden Wassermenge sowie deren Aufteilung in Niederschlags-, Gruben- und Fremdwasser orientiert hat. Das ist nicht zu vertiefen. Denn auf diese Zweifel kommt es schon deshalb nicht an, weil der Beitragsanteil der Wasserwerke sich lediglich auf 1 % der Gesamtumlage beläuft, die übrigen Mitglieder der Beklagten mithin den ganz überwiegenden Teil des beitragsfähigen Aufwandes zu tragen haben, und eine Beitragsbelastung in Höhe von 1 % auch dann frei ist von durchgreifenden Fehlern, wenn man allein die von der Beklagten nunmehr für die Beitragserhebung herangezogenen Gesichtspunkte einbezieht. 46 Diese sind jedenfalls nicht isoliert voneinander zu sehen, sondern stellen miteinander verbundene und sich wechselseitig ergänzende Elemente des – von den Interessen der Wasserverbraucher abgegrenzten – spezifischen Eigeninteresses der Wasserwerke an den Verbandsanlagen dar. Denn Nr. 4 Abs. 4 VGS zielt in Übereinstimmung mit § 25 Abs. 1 EmscherGG darauf ab, die ursächlichen und vorteilsmäßigen Zusammenhänge der Wasserversorgung und der verbandlichen Unternehmen in ihrer Gesamtheit unter dem übergreifenden Gesichtspunkt der genossenschaftlichen Solidargemeinschaft abzubilden. Die Netzverluste und Rohrspülungen sowie die Herstellung und Einhaltung eines für das Leitungsnetz günstigen Grundwasserstandes sind lediglich tatsächliche Anknüpfungspunkte dafür, dass die gewerblichen Wasserversorgungsunternehmen, die in das F2. geliefertes Wasser nutzen, bei einer an den Grundprinzipien der Beklagten orientierten Wertung trotz der weitgehenden Abwälzung der Folgen der Wasserversorgung auf die Bevölkerung – mit Hilfe der Mitgliedschaft der Kommunen und der hierfür geltenden Verteilungskriterien – wegen eines eigenen Interesses in die genossenschaftliche Kostentragung einzubeziehen sind. Die Beteiligung in Höhe von 1 % beruht nicht – und muss das auch nicht – auf einer gleichsam mathematischen Zusammenstellung und Zusammenrechnung einzelner Faktoren und einer ebenso rechnerisch ableitbaren Gegenüberstellung etwa der unterschiedlichen Ursachen für die verbandlichen Unternehmen, sondern auf einer einzelne Gesichtspunkte der Verursachung und des Vorteils übergreifenden, zusammenfassenden und die Mitgliedschaftsverhältnisse in vollem Umfang einbeziehenden Bewertung zur gerechten Lastenverteilung. Insbesondere ist der Ansatz von 1 % nicht orientiert an der Vorstellung, in dieser Größenordnung stamme das von der Beklagten insgesamt entwässerungstechnisch behandelte Wasser aus Netzverlusten und/oder Rohrspülungen oder entfielen die insgesamt anfallenden Kosten speziell auf Verursachungsbeiträge von Wasserversorgungsunternehmen. Bei dem Beitragsansatz nach Nr. 4 Abs. 4 VGS handelt es sich vielmehr, was sachlich begründet ist, um eine in die Systematik der sonstigen Verteilungsregelungen eingepasste und in ihrer Größenordnung maßgebend von dieser Systematik geprägte Bemessungsgröße am unteren Rand dessen, was beim Gesamtvolumen der Genossenschaftsbeiträge wirtschaftlich überhaupt noch ins Gewicht fallen kann. Eine Umlage von (lediglich) 1 % nimmt im Kern, obwohl sie sich auf die um bestimmte Positionen bereinigte Gesamtheit des Betriebshaushaltes bezieht, eher die Interessen der übrigen Beitragspflichtigen daran in den Blick, dass der Kreis der Beitragspflichtigen nicht zu ihrem Nachteil zu eng gezogen wird. Das kommt unmissverständlich schon in den Erläuterungen zur Veranlagung für das Rechnungsjahr 1918 zum Ausdruck, mit denen die Beklagte auf das Urteil vom 8. Januar 1918 reagiert hat. Dort heißt es, wenn bei irgendeinem Interessenten von einem genossenschaftlichen Band geredet werden könne, sei dies der Fall bei den Wasserwerken in ihrem Verhältnis zur Genossenschaft; von einer finanziellen Schädigung der Wasserwerke könne auch wegen der Überwälzung der Beiträge auf die Verbraucher keine Rede sein. Die diesen Gedanken seitens der Klägerin entgegengehaltene Aufspaltung und isolierte Analyse der einzelnen Anknüpfungspunkte für ihre Einbeziehung in die Beklagte und für die auf sie entfallende Beitragslast folgt einer hiervon grundlegend abweichenden Konzeption. Zu einer solchen ist die Beklagte aber aufgrund des ihr zukommenden Gestaltungsspielraums in Anbetracht auch der Schwierigkeiten einer in sich stimmigen Nachweisführung der Zurechnung bestimmter Kosten zu bestimmten Verursachungsbeiträgen der Wasserversorgungsunternehmen oder zu bestimmten Vorteilslagen dieser Unternehmen sowie der anderen Mitglieder nicht verpflichtet. § 20 Abs. 1 der Satzung, wonach für die Festlegung der Beitragsmaßstäbe in den Veranlagungsgrundsätzen eine annähernde Ermittlung der Vorteile und nachteiligen Veränderungen ausreicht, engt diesen Spielraum für die Veranlagungsgrundsätze nicht ein. Insbesondere verlangt diese Regelung keine rechnerische Annäherung im Sinne des Vorbringens der Klägerin. 47 Damit ist auch das Fehlen von technisch abgrenzbar gerade auf die Klägerin zurückführbaren Unternehmen der Beklagten ohne Belang. Die verbandlichen Unternehmen sind – mit den genannten Ausnahmen – bezogen auf die Summe aller Ursachenbeiträge und als Vorteil anzusehender Verbesserungen individueller Positionen. Es ist Sinn und Zweck dieser genossenschaftlichen Aufgabenerledigung, dass die Beklagte sich nicht unter dem Gesichtspunkt eines hypothetischen Hinwegdenkens eines einzelnen Ursachenbeitrages oder einer einzelnen Vorteilsbeziehung sowie eines sich auf dieser Grundlage ergebenden Ausbleibens von Folgerungen für die technische Ausformung des Entwässerungssystems letztlich von einem beitragspflichtigen Mitglied zum anderen verweisen lassen muss. Das gilt auch für die Wasserwerke, und zwar unabhängig davon, dass auf sie nur ein geringer Beitragsanteil entfällt, dessen Ausfall erforderlichenfalls von der Gemeinschaft der anderen Mitglieder durch erhöhte Beiträge zu kompensieren wäre. 48 Dass die Entwässerungsmaßnahmen der Beklagten vorteilhaft sind (auch) für ein unterirdisches Leitungsnetz von Wasserversorgungsunternehmen, ist nicht zweifelhaft. Auch beeinflussen Netzverluste und Rohrspülungen, wie ausgeführt, die verbandliche Entwässerung wegen der Vermehrung der zu bewältigenden Wassermengen nachteilig. Dem hinreichend engen Bezug dieser Gesichtspunkte zu den wasserwirtschaftlichen Aufgaben der Beklagten steht nicht entgegen, dass bei Netzverlusten Wasser mit Trinkwasserqualität aus dem jeweiligen Versorgungsnetz austritt. Zur Erfüllung ihrer umfänglichen wasserwirtschaftlichen Aufgaben betreibt und unterhält die Beklagte kein ausschließlich auf die Abführung unbelasteten Wassers zugeschnittenes Entwässerungssystem. Im Gegenteil bilden die oberirdischen Gewässer und Abwasserkanäle ein einheitliches System, bei dem die insgesamt anfallenden Wassermengen im Wesentlichen in einem von faktischen Abwassersammlern getragenen Mischsystem abgeführt und zu den Kläranlagen, die jedenfalls teilweise als Flusskläranlagen ausgestaltet sind, geleitet werden. Ferner wird die Grundwasserregulierung mittels der Pumpwerke in der Weise vorgenommen, dass das gesamte gehobene Wasser den vorgenannten Vorflutanlagen und/oder den Kläranlagen zugeführt wird. Die Konzeption der wasserwirtschaftlichen Verbandsanlagen beinhaltet so ein einheitliches Entwässerungssystem für sämtliches dem jeweiligen Aufgabenbereich der Beklagten unterfallendes Wasser. Die Klägerin bestreitet das in tatsächlicher Hinsicht nicht. Ihre Meinung, für Trinkwasser seien auf die Erfordernisse der Abwasserbeseitigung zielende Unternehmen nicht notwendig, so dass die wegen des verbandlichen Mischsystems stattfindende Zusammenführung des Wassers aus Netzverlusten mit Abwasser den Wasserversorgungsunternehmen nicht zuzurechnen sei, greift nicht durch; sie zielt auf andere, fiktive Unternehmen der Beklagten und löst sich vom vorhandenen Bestand des verbandlich für die Entwässerung eingerichteten Systems. Es ist jedoch Sache der Beklagten, im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die für die Erledigung der Gesamtaufgaben erforderlichen Unternehmen u. a. nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu bestimmen. Gerade der Zusammenhang zwischen der besonderen Sachnähe der Mitglieder zu den Aufgaben der Beklagten und ihrer Möglichkeit, durch ihren Einfluss auf die Willensbildung der Beklagten gestaltend an der Aufgabenerfüllung mitzuwirken, ist ein maßgebender Aspekt für die Erhebung von Genossenschaftsbeiträgen. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2006 – 6 C 2.06 –, a .a. O. 50 Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, auch wird ein solcher von der Klägerin nicht genannt, dass die bestehende Ausgestaltung des Entwässerungssystems unter dem Blickwinkel von Beitragslasten einzelner Mitglieder oder Mitgliedergruppen nicht auf genügend sachliche Umstände zurückgeführt werden kann. Das vorhandene System ist ersichtlich an die überkommene industrielle Nutzung des F3. und deren Auswirkungen einschließlich der Bergsenkungen angepasst. Seine Neustrukturierung ist jedenfalls zeit- und kostenintensiv. Mit ihr hat die Beklagte im übrigen, was allgemeinkundig ist, begonnen. 51 Die Netzverluste sind entgegen der Meinung der Klägerin auch bei mengenmäßiger Betrachtung nicht als völlig unbedeutend zu vernachlässigen. Dabei ist der Streit der Beteiligten über das Ausmaß von Netzverlusten in den Einzelheiten nicht entscheidungserheblich. Denn unstreitig kommt es bei Wasserversorgungsnetzen zu Netzverlusten als Folge etwa von Rohrbrüchen und Undichtigkeiten. Diese Ereignisse treten mit zeitlichen und örtlichen Schwankungen auf und sind nicht exakt prognostizierbar. Die Klägerin hat erstinstanzlich ihre Verlustquote der Jahre 1992 und 1993 bezogen auf das Verbandsgebiet mit bis zu ca. 2,3 % beziffert und die Verlustquote der Wasserversorgungsunternehmen im gesamten Verbandsgebiet auf höchstens 5 – 6 % der in das Verteilungsnetz eingespeisten Wassermengen geschätzt. Die H. AG hat im Jahre 2001 die Wasserverluste in ihrem Netz auf 3 – 5 % im Hinblick auf Haushalts- und Gewerbekunden sowie auf 2 – 3 % im Hinblick auf Haushalts-, Gewerbe- und Industriekunden veranschlagt. Die Beklagte geht, gestützt auf statistische Erkenntnisse, von einer höheren Quote aus; sie hält, zumal angesichts der Verfügbarkeit von Daten in den Veranlagungsjahren, den Ansatz einer Quote von 8 % für angebracht. Diese divergierenden Zahlenangaben verdeutlichen, nimmt man die von den Wasserwerken für die einzelnen Jahre als in das F2. geliefert gemeldeten beträchtlichen Wassermengen hinzu, dass im Verbandsgebiet jährlich einige Millionen m³ Wasser aus Netzverlusten – zunächst – in den Untergrund gelangen. Das ist im Verhältnis zum Wasseranfall im übrigen ein mengenmäßig geringer, aber doch der beitragsmäßigen Berücksichtigung in Anbetracht der sonstigen Veranlagungsregelungen sachlich nicht entzogener Faktor. Die von der Beklagten zur Plausibilisierung des Anteils der Wasserwerke an der Gesamtumlage anhand u. a. von Verlustquoten und anteiligen Grundwasserfördermengen erstellten Vergleichsberechnungen verdeutlichen bei allen einzustellenden Unwägbarkeiten selbst auf der Grundlage der Angaben der Klägerin zur Höhe ihrer spezifischen Wasserverlustquote ein Mindestmaß an Realitätsgehalt der Annahmen der Beklagten. Dagegen ergibt sich bei Einbeziehung des ohnehin nur mit 1 % angesetzten Ansatzes der Wasserwerke und der das Verhältnis der Wasserwerke einschließlich der Klägerin zu den verbandlichen Unternehmen insgesamt kennzeichnenden Umstände nicht, dass die Umlage 1 % noch zwingend unterschreiten müsste. 52 Daran ändert nichts, dass der 1 %-ige Anteil an der Gesamtumlage nach dem oben Gesagten auf Erwägungen der Beklagten schon aus der Zeit um 1920 zurückgeht, bei denen die Gesichtspunkte von Netzverlusten, Rohrspülungen und Lage des Verteilungsnetzes zum Grundwasserstand ebenfalls als beitragsrelevant hervorgehoben worden sind. Es fehlt an Anhaltspunkten für eine seinerzeit erstellte Berechnung, die durch neue Daten entkräftet werden könnte. Entscheidend war nach den Unterlagen der Beklagten die Überlegung, es sei insgesamt vor dem Hintergrund der Gesamtheit der verbandlichen Aufgaben und Betätigungen gerecht, einen bestimmten Anteil des Beitragsbedarfs durch die Wasserwerke abdecken zu lassen. Die Vertretbarkeit dieser seitdem von der Beklagten auch der Höhe nach aufrechterhaltenen Einschätzung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass eingetretene technische Verbesserungen beim Bau und der Unterhaltung von Wasserversorgungsnetzen zu einem – von der Beklagten bestrittenen – Sinken der Wasserverlustquote geführt haben. 53 Der Einwand der Klägerin, Nr. 4 Abs. 4 VGS werde im Verhältnis zur Regelung anderer, aus ihrer Sicht vergleichbarer Sachverhalte nicht von sachlichen Unterscheidungsmerkmalen getragen, greift ebenfalls nicht durch. Hinsichtlich der Tiefenlage von Leitungen und der insofern eintretenden vorteilhaften Auswirkungen der verbandlichen Unternehmen ist zu berücksichtigen, dass bei der Klägerin diese Vorteilsbeziehung lediglich einer von mehreren, die Veranlagungsregelung in ihrer Gesamtheit tragenden Gesichtspunkte ist und sich Gemeinsamkeiten in den Interessen der Klägerin und der Betreiber sonstiger Leitungsnetze allenfalls hinsichtlich des Grundwasserstandes feststellen lassen. Das gleichzeitige Vorhandensein und Zusammentreffen bzw. Fehlen mehrerer Anknüpfungspunkte für eine Beitragserhebung ist ein sachliches Kriterium zur Unterscheidung von an sich gleichermaßen für eine Beitragserhebung in Betracht kommenden Sachverhalten. Darüber hinaus bestreitet die Klägerin nicht, dass die Mindestüberdeckung von Wasserleitungen diejenige anderer Leitungen oder Kabel nach einschlägigen technischen Regelwerken überschreitet. Es ist sachlich nicht verfehlt, sondern entspricht der unumgänglichen Typisierung einer Beitragserhebung, die Vorgaben solcher Regelwerke bei der Beurteilung der Abgrenzung beitragsrelevanter Umstände einzubeziehen. Eine bauliche Nutzung fällt bei sonstigen Mitgliedern der Beklagten jedenfalls schon über den Flächenmaßstab und, da eine solche Nutzung üblicherweise mit dem Anfall von Abwasser verbunden ist, über die Belastungszahlen, mithin über andere Verteilungsregelungen, beitragsmäßig ins Gewicht. Nr. 4 Abs. 4 VGS zielt in diesem Zusammenhang nicht auf die Herstellung einer ungleichen Mehrbelastung von Wasserversorgungsunternehmen, sondern tendenziell auf die Schaffung im wirtschaftlichen Ergebnis vergleichbarer Beitragsbelastungen. Kennzeichen der Sonderinteressen nach Nr. 4 Abs. 4 VGS ist, wie ausgeführt, gerade auch, dass die Veranlagungsmethoden von Nr. 2 VGS für Wasserwerke nicht "passen". Die Nr. 2.4 Abs. 8 VGS unterfallenden Sachverhalte sind dadurch charakterisiert, dass das betreffende Wasser direkt in ein Gewässer eingeleitet wird. Hingegen gelangt Wasser aus den Netzverlusten nach dem Vorstehenden (auch) in die verbandlichen Anlagen einschließlich der Abwasserbehandlungsanlagen in Gestalt von Flusskläranlagen. 54 Die Einbeziehung der Unterhaltungskosten des Rheindeiches in die anteilig auf die Wasserwerke entfallende Umlage ist frei von Rechtsfehlern. Die Unterhaltungskosten werden auf die deichgeschützten Mitglieder verteilt mit Ausnahme derjenigen Mitglieder, die Sonderinteressen außerhalb von Nr. 4 Abs. 4 VGS vertreten (Nr. 2.2 VGS). Die durch die Unterhaltung des Rheindeiches zu verhindernden Überschwemmungen durch Rheinhochwasser berühren Interessen auch der räumlich betroffenen Wasserwerke am sicheren Bestand und Funktionieren ihrer Versorgungsnetze, so dass die Abwehr von Überschwemmungen diesen Wasserwerken zugute kommt. Die Deichunterhaltungskosten bei dieser Situation nach Maßgabe der für die übrigen Verbandsunternehmen entwickelten Veranlagungskriterien abzuwälzen, entspricht dem Umstand, dass sie im Verhältnis zu den sonstigen Kostenmassen verschwindend gering sind und damit gewichtige Erfordernisse einer verwaltungsmäßig praktikablen und wirtschaftlich sinnvollen Beitragserhebung Beachtung verlangen. 55 Die angefochtene Beitragserhebung genügt den tatbestandlichen Voraussetzungen von Nr. 4 Abs. 4 VGS. Die Klägerin beliefert das F2. mit Wasser (Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 VGS). Mit der Übernahme von der H. AG an der Sassenstraße in E. beschafft sich die Klägerin das Wasser, worauf es nach dem oben Gesagten entscheidend ankommt, mit dem Ziel, es eigenverantwortlich im Verbandsgebiet zur Versorgung bereitzustellen. 56 Die streitigen Beiträge sind ihrer Höhe nach zutreffend auf der Grundlage von Angaben der Klägerin zu den von ihr für das Verbandsgebiet von der H. AG übernommenen Wasserbezugsmengen berechnet worden. Anderes konnte und kann die Klägerin nicht beanspruchen. Eine nachträgliche Korrektur der Angaben zur Herabsetzung der Beiträge war der Klägerin, hält man sie nicht strikt an ihren Angaben in der für die Veranlagung maßgebenden Erklärungsfrist fest (§ 20 Abs. 3 der Satzung der Beklagten), was dieser Veranlagungsmethode entspricht, schon nach den Grundsätzen von Treu und Glauben allenfalls innerhalb des Zeitraumes möglich, in dem die übrigen Wasserwerke mit einer Nacherhebung von (Mehr-)Beiträgen zu rechnen hatten (§ 26 Abs. 5, § 27 Abs. 4 EmscherGG). Eine noch spätere Änderung eigener Angaben zu Berechnungsgrundlagen birgt das Risiko in sich, die wirtschaftlichen Folgen eines Verstoßes gegen die Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben auf die Beklagte zu verlagern und ihr zugleich die Gelegenheit zu einer anderen Verteilung der Beitragslast zu verwehren oder zu erschweren. Das ist als treuwidrig nicht hinnehmbar. Die Klägerin hat die Frage möglicherweise überhöhter Bezugsmengen erstmals im Februar 1999 aufgeworfen und den Mengenansatz im Juni 2003 konkretisiert; ihre letztgenannten Angaben hat sie im Februar 2005 wiederum geändert. Ein derartig großer Zeitabstand der Korrektur zu den betroffenen Veranlagungsjahren ist mit einer geordneten Beitragsveranlagung auf der Grundlage von Eigenangaben unvereinbar. Im übrigen hat die Beklagte der Klägerin eine Erstattung nachweislich überzahlter Beiträge zugesichert. Es deutet nichts darauf hin, dass die Beklagte sich entgegen dieser Zusicherung verhält. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 58 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.