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Beschluss

12 A 4746/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0620.12A4746.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der vorab persönlich und ohne erkennbaren Vorbehalt gestellte Zulassungsantrag ist unzulässig, weil sich der Kläger dabei nicht - wie nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt hat vertreten lassen, obgleich er auf dieses Vertretungserfordernis schon bei der Antragstellung in der dem erstinstanzlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden ist. 3 Prozesskostenhilfe für ein formell ordnungsgemäß eingeleitetes Berufungszulassungsverfahrens ist dem Kläger nicht zu gewähren, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - die Berufungszulassung mit den im Schriftsatz vom 22. Dezember 2006 gestellten Anträgen - entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Auf der Grundlage des Vortrags des Klägers ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen von Berufungszulassungsgründen i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO auszugehen. 4 Ernstliche Zweifel an der materiell-rechtlichen Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lassen sich nicht annehmen. Dabei sind einerseits die vom Kläger im Schriftsatz vom 22. Dezember 2006 unter Ziffer 2.a., b. und c. sowie unter Ziffer 3. ausformulierten Anträge von vornherein außer Betracht zu lassen, weil sie erstinstanzlich nicht als Sachanträge gestellt worden sind und als solche wegen ihres rein verfahrensrechtlichen Charakters auch unzulässig wären. 5 Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag zu 2. auf eine isolierte Aufhebung des Bescheids vom 22. September 2006 als unzulässig angesehen hat, ist das andererseits nicht zu beanstanden. Der Kläger geht fehl sowohl in seiner Annahme, die Verfügung beinhalte die nach §§ 47, 48 SGB X zu beurteilende Aufhebung eines begünstigenden Dauerverwaltungsaktes, als auch in der Annahme, mit seinem - gegen die Umstellung des begleiteten Umgangs auf einen zweiwöchigen Rhythmus gerichteten - Schreiben vom 25. Mai 2006 noch vor Ergehen des streitbefangenen, vom Kläger in diesem Zusammenhang entgegen Form und Inhalt als Widerspruchsbescheid bezeichneten Verwaltungsaktes vom 22. September 2006 und damit der Existenz der darin vermeintlich liegenden Regelung ein Vorverfahren eingeleitet zu haben. Der Beklagte hat mit der anfänglichen Erbringung der Leistung "Umgangsbegleitung" an Stelle des Kinderschutzbundes auch nicht konkludent die Fortsetzung seiner Hilfeleistung auf unbestimmte Zeit versprochen, sondern vor dem Hintergrund der in § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB X enthaltenen Tatbestandsvoraussetzung "in geeigneten Fällen", die eine ständige Kontrolle in kurzfristigen Abständen unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus den vorausgegangenen Treffen bedingt, lediglich eine Leistungsgewährung nur für das aktuelle und konkrete Ereignis. Da der Beklagte dem Kläger in Absprache mit diesem und der Kindesmutter ab dem 19. Dezember 2005 - rechtlich unabhängig von der familiengerichtlichen Anordnung - einen von eigenen Kräften begleiteten Umgang mit seiner Tochter in eigenen Räumlichkeiten ermöglicht hat, bestand keinerlei Anlass, sich ohne Absicherung etwa in Form eines Widerrufsvorbehaltes längerfristig zu binden. Auch in die Zukunft reichende Terminfestlegungen dienten lediglich der Vorbereitung von Einzelbewilligungen. In einem solchen Fall stellt sich die "Einstellung der Leistungen" als schlichte Nichterneuerung der Bewilligung dar. 6 Das Zulassungsvorbringen des Klägers vermag auch nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines Anspruchs auf Umgangsbegleitung in Frage zu stellen, es lasse sich nicht feststellen, dass ein geeigneter Fall im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII gegeben sei, der eine jugendamtliche Hilfestellung in Form der Umgangsbegleitung gebiete. Es trifft nicht zu, dass das Verwaltungsgericht insoweit unkritisch den fachlichen Stellungnahmen der Amts-walter des Jugendamtes gefolgt ist, sondern es hat deren Stellungnahmen mittels Auswertung der in den Akten befindlichen Einlassungen des Klägers einer Plausibilitätskontrolle unterzogen, die keinen Anlass dafür erbracht hat, die Angaben der Jugendamtsmitarbeiter seien unglaubhaft und ihre Situationsbewertung fehlerhaft. Vor dem Hintergrund insbesondere auch der schriftlichen Einlassung des Klägers selbst zur Namensführung seiner Tochter in seinem Schreiben vom 22. Dezember 2005 kann seine Weigerung, den standesamtlich eingetragenen Namen zu benutzen, nicht mit dem Hinweis auf die übliche Verwendung von Kosenamen oder der Anrede "du" abgetan werden, denn der Kläger hat den Namen W. nicht lediglich kurzfristig ersetzt, sondern ihn schlichtweg abgelehnt. Eine Änderung seiner dahin zum Ausdruck kommenden Geisteshaltung, wie sie ihm im erstinstanzlichen Urteil vorgehalten wird, lassen auch die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 22. Dezember 2006 nicht erkennen. Dass der Wahrnehmung des Umgangs mit seiner Tochter andere Motive zugrunde liegen als das Verwaltungsgericht in Würdigung aller Umstände angenommen hat, wird nicht substantiiert dargetan. 7 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen lassen sich auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO annehmen, die sich nicht schon im Berufungszulassungsverfahren klären lassen. 8 Die Rechtssache besitzt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO, weil ihre Entscheidung nicht maßgeblich von der Behandlung des gesellschaftlichen Problems der Umgangsvereitelung durch die vom Kindesvater getrennt lebende Kindesmutter abhängt, sondern von der Geeignetheit eines begleiteten Umgangs mit dem Kinde im konkreten Einzelfall, namentlich von der persönlichen Einstellung des Klägers. Nicht der eventuelle Widerstand der Mutter, sondern die individuellen Vorstellungen, die der Kläger mit dem begleiteten Umgang mit seiner Tochter verbindet, sind hier ausschlaggebend für das Vorliegen eines "geeigneten Falles", in dem der Beklagte seiner Aufgabe aus § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII nachzukommen hat. Dass es für die Entscheidung auf die - auch andere umgangswillige Väter treffenden - allgemeinen Probleme in der Stadt F. bei der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen ankommt, ist nicht erkennbar. 9 Schließlich kann der Kläger eine Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aus einem Verfahrensfehler herleiten. Eine nach § 6 Abs. 1 VwGO fehlerhafte Übertragung auf den Einzelrichter unterliegt wegen § 6 Abs. 4 VwGO nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 der Beurteilung des Berufungsgerichts und könnte deshalb hier nur zur Berufungszulassung führen, wenn gleichzeitig auch die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen - das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 2 Satz 2 GG) verletzenden - Besetzung des Gerichts greift. 10 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 8 B 187/98 -, NVwZ-RR 2000, 257; Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 -, BVerwGE 110, 40; Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 8 B 104/01 -, NVwZ-RR 2002, 150. 11 Die Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist im vorliegenden Fall jedoch nicht verletzt worden. Der Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist enger als die einfach gesetzlichen prozessrechtlichen Vorschriften. Abgesehen davon, dass hier eine Verletzung des dem Verwaltungsgericht bei der Übertragung eingeräumten Ermessens mangels Grundsätzlichkeit der Sache (s.o.) und angesichts der weitgehenden Klärung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen bereits in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohnehin nicht anzunehmen ist, verstößt nicht jede irrtümliche Überschreitung der Kompetenzen und nicht jede fehlerhafte Anwendung des Prozessrechts zugleich gegen das Verfassungsgebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. 12 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 13 - 8 B 104/01 - a.a.O. m.w.N. 14 Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist vielmehr erst überschritten, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des gerügten Mangels bestimmend gewesen sind. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 16 - 6 C 30.98 - a.a.O. m.w.N. 17 Dass das Verwaltungsgericht den § 6 Abs. 1 VwGO in dieser Weise fehlerhaft angewandt haben soll, wird vom Kläger nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 20