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Beschluss

6 A 213/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0702.6A213.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das amtsärztliche Gutachten, auf dessen Grundlage der Beklagte die Ermessensentscheidung über die Entlassung des Klägers getroffen hat, stellt die Dienstunfähigkeit des Klägers für den Dienst als Lehramtsanwärter fest. Die Erteilung auch mehrerer Unterrichtsstunden an einem Tag prägt bereits das Amt eines Lehramtsanwärters. Die Dienstunfähigkeit des Klägers ergäbe sich daher auch bei der von ihm beantragten Halbierung des Ausbildungsunterrichtsdeputats von zwölf auf sechs Stunden pro Woche. Ob er für außerunterrichtliche Tätigkeiten dienstfähig ist, fällt daneben nicht entscheidend ins Gewicht. 5 Fehler bei der Beteiligung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung bzw. der Hauptfürsorgestelle sind nicht dargelegt. Der Personalrat hat der Entlassung ausdrücklich zugestimmt. Auch die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten hat der Einschätzung des Beklagten zugestimmt, der Kläger könne seine Lehrerausbildung aus gesundheitlichen Gründen nicht fortführen. Unabhängig davon, ob den Beteiligungspflichtigen tatsächlich ein Grad der Behinderung von 80 statt 100 mitgeteilt worden ist, lässt sich nicht feststellen, dass über die spezifische Erkrankung und die daraus folgende Schwerbehinderung hinaus der genaue Grad der Behinderung eine Rolle gespielt hätte. 6 Soweit der Kläger meint, eine erneute Anhörung wäre nach der Beteiligung der Mitwirkungsorgane nötig gewesen, ist nicht dargelegt, zu welchen neuen Tatsachen die Anhörung hätte erfolgen sollen. Ein eventueller Anhörungsmangel wäre zudem nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden. 7 Die Darlegungen zur verlangten schriftlichen Mitteilung der "aktenkundigen Einwendungen der Schwerbehindertenvertretung" sind nicht mehr verständlich. 8 Da durchgreifende Einwendungen gegen die ordnungsgemäße Durchführung des Entlassungsverfahrens einschließlich der zu beteiligenden Stellen nicht vorgetragen sind, lassen sich besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) insofern nicht feststellen. 9 Daraus, dass die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat, kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden. Zum einen handelt es sich bei der Übertragungsmöglichkeit auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO um eine Sollvorschrift, zum anderen kann das erstinstanzliche Gericht die Frage des Vorliegens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht mit bindender Wirkung für das Rechtsmittelgericht entscheiden. Schließlich ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der besonderen Schwierigkeiten bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung ein anderer als bei der möglichen Entscheidung über die Übertragung auf den Einzelrichter. 10 Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 28. April 2004 - 6 A 3732/03 - und vom 30. November 2004 - 3733/03 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 3 B 2861/97 -, NWVBl 1999, 350 mit weiteren Nachweisen von Rechtsprechung und Literatur. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1 und 3, 40, 72 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO), das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 12