Beschluss
6 A 4337/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0703.6A4337.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des beklagten Landes abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Berufung ist nicht zuzulassen. Der von dem beklagten Land allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greift nicht durch. 3 Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. 4 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. Septem-ber 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. 5 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 6 Ausgehend davon ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat. 7 Die am 00.00.1962 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Angestelltenverhältnis - seit dem 1. August 2000 unbefristet - im Dienst des beklagten Landes. Sie begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. 8 Das Verwaltungsgericht hat der hierauf gerichteten Klage stattgegeben: Das beklagte Land habe der Klägerin zu Unrecht die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren im Sinne des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 der Laufbahnverordnung (LVO) entgegengehalten. Vielmehr gelte in ihrem Falle die Höchstaltersgrenze von 55 Jahren im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO. Die Klägerin sei seit dem 1. Februar 1999 Planstelleninhaberin an einer Ersatzschule gewesen. Sie habe den Ersatzschuldienst zum 1. August 1999 nur verlassen, um in den öffentlichen Schuldienst des Beklagten einzutreten. Dass der Beklagte sie in das Lehrereinstellungsverfahren einbezogen und ihr dabei zunächst nur eine befristete Anstellung für die Zeit vom 2. August 1999 bis 31. Juli 2000 - allerdings bei gleichzeitiger Inaussichtstellung eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses ab dem Schuljahr 2000/2001 - angeboten habe (sog. Vorgriffseinstellung), könne sich nicht zu ihrem Nachteil auswirken. Vielmehr sei sie so zu behandeln, als ob sie bereits am 2. August 1999 dauerhaft in den öffentlichen Schuldienst eingestellt worden wäre. 9 Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung hat das beklagte Land keine Gesichtspunkte dargelegt, die im Ergebnis ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hervorrufen könnten. 10 Das beklagte Land trägt vor, § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO greife nur ein, wenn der Bewerber nach dem Ausscheiden aus dem Ersatzschuldienst unmittelbar in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis im öffentlichen Schuldienst übernommen werde, nicht aber, wenn er - wie hier - im Wege einer Vorgriffseinstellung zunächst nur in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis eingetreten sei. Dieser Vortrag lässt - seine grundsätzliche Richtigkeit unterstellt - die Besonderheiten des Streitfalles außer acht. Das Verwaltungsgericht hat diese näher dargelegt. Sie lassen sich dahin zusammenfassen, dass die Klägerin in allen übrigen Punkten, insbesondere auch nach ihrer Vorbildung und Vortätigkeit, einem Bewerber, der aus dem Ersatzschuldienst unmittelbar in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis im öffentlichen Schuldienst übernommen worden ist, gleichsteht. Der alleinige Unterschied, dass der letztgenannte Bewerber noch als "Planstelleninhaber" (an einer Ersatzschule) im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO bezeichnet werden kann, die Klägerin hingegen im Zeitpunkt ihrer Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis diesen Status bereits eingebüßt hat, rechtfertigt jedenfalls im Ergebnis keine unterschiedliche Behandlung. Das gilt um so mehr, als es unbestrittene Verwaltungspraxis des beklagten Landes ist, Vorgriffseinstellungen und von vornherein unbefristete Einstellungen in anderen Zusammenhängen, nämlich in Anwendung des sog. Mangelfacherlasses (Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW vom 22. Dezember 2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 -), gleich zu behandeln. Das Verwaltungsgericht ist aus diesen Gründen zu der Feststellung gelangt, die Klägerin sei "so zu behandeln, als ob sie bereits am 2. August 1999 dauerhaft in den öffentlichen Schuldienst eingestellt worden sei". Hierfür bedarf es weder einer Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO noch einer erweiternden Auslegung dieser Vorschrift. Vielmehr ergibt sich dieselbe Rechtsfolge bei Anwendung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO. Die Erteilung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach dieser Vorschrift hätte sich dem beklagten Land hier aufdrängen müssen. Zugleich war ein nennenswerter Spielraum, der gleichwohl eine Ablehnung des Verbeamtungsantrags gerechtfertigt hätte, nicht mehr vorhanden. Das eine wie das andere folgt aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten und vorstehend zusammengefassten Besonderheiten des Streitfalls. Das beklagte Land hat all dies nicht erkannt und von der Vorschrift überhaupt keinen Gebrauch gemacht. Die Ablehnung des Verbeamtungsgesuchs der Klägerin war daher rechtswidrig. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Rechtsstreit spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO sei, hat das beklagte Land in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht angegriffen. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. 12 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 13