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Beschluss

14 A 2151/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0712.14A2151.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis zu 900,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Ungeachtet der Frage, ob der Kläger die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO hinsichtlich der versäumten Antragsfrist glaubhaft gemacht hat, ist der Antrag abzulehnen. Gründe für eine Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor oder sind nicht dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt. 4 Soweit in der anwaltlichen Zulassungsbegründung vom 30. Mai 2007 allgemein zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Vortrag aus dem Schriftsatz des Klägers vom 29. Januar 2007 Bezug genommen wird, kann dieses Vorbringen nicht berücksichtigt werden, weil dieser Schriftsatz nicht von einer vertretungsberechtigten Person im Sinne des § 67 VwGO verfasst wurde. In der anwaltlichen Zulassungsbegründung werden die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO angesprochen. 5 Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass nur die tatsächlichen von dem Kläger für seine Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von 720,00 Euro monatlich und nicht auch zusätzlich die Hälfte des Kindergeldes bei der Berechnung des maßgebenden Einkommens für das Wohngeld in Abzug zu bringen ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 WoGG werden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Bescheid festgestellten Betrag abgesetzt. Liegen eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid nicht vor - wie dies hier der Fall ist -, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu den in § 13 Abs. 2 Satz 2 WoGG genannten Höchstbeträgen (hier 3.000,00 Euro) abgesetzt werden. Würde entsprechend dem Begehren des Klägers die Hälfte des Kindergeldes in Höhe von hier 231,00 Euro monatlich für drei Kinder zusätzlich einkommensmindernd und damit wohngelderhöhend berücksichtigt, könnte dies - ungeachtet, dass dann der in § 13 Abs. 2 WoGG genannte Höchstbetrag überschritten würde - zu einer doppelten Anrechnung des Kindergeldes führen. Da bei einem etwaigen Wohngeldanspruch der Mutter das an sie gezahlte Kindergeld nicht - auch nicht zur Hälfte - als Einkommen nach § 10 WoGG berücksichtigt wird, führt diese Sozialleistung bei einem Wohngeldanspruch der Mutter zu keiner Verringerung des ihr zustehenden Wohngeldes. Würde der hälftige Kindergeldanteil zu den von dem Kläger tatsächlich überwiesenen Unterhaltszahlungen hinzugerechnet, käme es zu einer Erhöhung seines Wohngeldanspruchs. Da nach dem Wohngeldgesetz eine Verringerung des Wohngeldanspruchs der Mutter in diesem Fall nicht vorgesehen ist, bliebe das Kindergeld insgesamt in Höhe eines eineinhalbfachen seines Betrages unberücksichtigt. Es ist nicht zu erkennen, dass die Nichtberücksichtigung des halben Kindergeldanteils bei der Abzugsregelung entsprechend § 13 Abs. 2 WoGG hier unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt wäre. Auf dem Gebiet der gewährenden Staatstätigkeit - namentlich bei der Regelung der Bewilligung von Wohngeld - sind die dem Gesetzgeber zukommenden Grenzen der Gestaltungsfreiheit weit gezogen. Der Gesetzgeber darf pauschalierende Regelungen vornehmen und ist nicht gehalten, über die im Gesetz vorgesehenen Abzugsregelungen hinaus weitere Beträge im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit von dem Einkommen abzuziehen. Soweit der Kläger diesen Grundsatz schlicht mit der Behauptung des Gegenteiles angreift, ist dem nicht zu folgen. Auf die von ihm geltend gemachten Bedenken gegen die in § 13 Abs. 2 Satz 2 WoGG genannten Höchstbeträge kommt es hier nicht an, da die Aufwendungen des Klägers unter diesen Höchstbeträgen bleiben. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang den Vorzug einer einvernehmlichen Regelung herausstellt, ist anzumerken, dass die Höchstbeträge auch dann keine Anwendung finden, wenn eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung getroffen wurde. 6 Die Hinweise des Klägers auf die Anrechnungsregelungen des Kindergelds im Familienrecht ändern nichts daran, dass er tatsächlich lediglich Unterhaltszahlungen in Höhe von 720,00 Euro monatlich erbringt. Seine verfassungsrechtlichen Einwendungen beziehen sich denn auch weitgehend dagegen, dass das Kindergeld nur an seine geschiedene Frau und nicht auch an ihn ausgezahlt wird. Eine verfassungsrechtliche Überprüfung des § 64 Abs. 1 EStG, wonach für jedes der Kinder nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt wird, ist in diesem Verfahren jedoch nicht vorzunehmen. Selbst wenn dem Kläger entgegen § 64 Abs. 1 EStG Kindergeld zustehen sollte, hätte dies nicht zur Folge, dass er in dem hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum höhere Unterhaltsleistungen für seine Kinder erbracht hätte. Auf die Verfassungsgemäßheit des § 64 Abs. 1 EStG kommt es damit - entgegen der in der anwaltlichen Zulassungsbegründung geäußerten Auffassung - nicht an. 7 Die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 und 3 VwGO werden in der Zulassungsbegründung vom 30. Mai 2007 nicht genannt. Diese Gründe liegen auch nicht vor, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. Mai 2007 ausgeführt hat. 8 Die Berufung ist nicht wegen der behaupteten Verfahrensmängel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Dies hat der Senat in dem genannten Beschluss vom 15. Mai 2007 näher ausgeführt. Die Auffassung des Klägers, es liege insoweit eine Grundrechtsverletzung vor, wird nicht näher begründet. Weder die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter noch die Entscheidung durch Gerichtsbescheid stellen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar. 9 Soweit der Kläger die Vorlage der Rechtssache an das Bundesverfassungsgericht und/oder an den Europäischen Gerichtshof beantragt, sieht der Senat die Voraussetzungen für eine derartige Vorlage nicht als gegeben an. 10 Die hilfsweise Beantragung der mündlichen Verhandlung löst die Rechtsfolge des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aus. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 1 GKG. Der Senat berücksichtigt hierbei die Höhe des Wohngeldes, das dem Kläger bei Berücksichtigung seines Rechtsstandpunktes in dem Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. August 2006 voraussichtlich zustehen würde. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 14