OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 B 672/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0712.16B672.07.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den den Aussetzungsantrag ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. April 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus N. war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung auch bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO), wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt. 3 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt nicht, dass das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag zu Unrecht abgelehnt hätte. 4 In der vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, zuletzt in der Rechtssache Kremer - C-340/05 -, Ordnungsverfügungen, mit denen inländische Behörden unter Berufung auf fortbestehende und vom Fahrerlaubnisinhaber nicht ausgeräumte Zweifel an seiner Kraftfahreignung das Gebrauchmachen von einer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland untersagen, nicht offensichtlich rechtswidrig sind, wenn sich die Umstände des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis bzw. das Sichberufen auf europarechtliche Freizügigkeitsverbürgungen als missbräuchlich darstellen (vgl. den Senatsbeschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, NZV 2007, 266). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Antragsteller die Fahrerlaubnis gerade nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit oder der Niederlassungsfreiheit, sondern ausschließlich deshalb in der Tschechischen Republik erwarb, um einfacher wieder in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu gelangen. Dieser Einschätzung ist der Antragsteller nicht entgegen getreten. 5 Auch der Hinweis des Antragstellers, das Wohnsitzerfordernis (Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein - 91/439/EWG - (Abl. L 237 vom 24. August 1991), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (Abl. L 284 vom 31. Oktober 2003); sog. Führerscheinrichtlinie) sei zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 24. Mai 2006 noch nicht in tschechisches Recht umgesetzt gewesen, und seine pauschale und durch keinerlei konkrete Einzelheiten zur Rechtslage in Tschechien untermauerte Behauptung, das tschechische Recht befasse sich weder bei der Neu- noch bei der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis mit dem Vorliegen einer Alkoholproblematik, stellen die angefochtene Entscheidung nicht infrage. Soweit dies zutreffen sollte, wäre dem Antragsteller jedenfalls vorzuhalten, sich zum alleinigen Zwecke des Fahrerlaubniserwerbs in ein EU-Land ohne entsprechende Zuständigkeits- und Eignungsüberprüfung begeben zu haben, um so zu Lasten des Verkehrssicherheitsinteresses der Allgemeinheit zu verhindern, dass die (Wieder- )Erteilung der Fahrerlaubnis möglicherweise an alkoholbedingten Eignungsmängeln scheitert. Im Übrigen erforderte zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis an den Antragsteller am 24. Mai 2006 das Gemeinschaftsrecht die Berücksichtigung einer bestehenden Alkoholproblematik bei einem Fahrerlaubnisbewerber. Nach Artikel 7 Abs. 1 Buchst. a) der Führerscheinrichtlinie i.V.m. Nr. 14.1 der Anlage III darf eine Fahrerlaubnis Bewerbern oder Fahrzeugführern weder erteilt noch erneuert werden, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können; bestand Alkoholabhängigkeit, kann nach einem nachgewiesenem Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden. Angesichts der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben dürfte daher zunächst einmal auch von einer entsprechenden Umsetzung in tschechisches Recht auszugehen sein, weshalb die unsubstanziierte Behauptung, es verhalte sich anders, keinen Anlass gibt, dieser Frage weiter nachzugehen. 6 Unerheblich ist schließlich, dass das in dem Gutachten vom 6. April 2006 angesprochene Jahr, das bis zu einer erneuten Begutachtung abgewartet werden sollte, mittlerweile abgelaufen ist, denn eine Alkoholabstinenz über diesen Zeitraum ist nicht nachgewiesen. Stattdessen wird in der Beschwerdebegründung ausgeführt, der Antragsteller sei in der Vergangenheit nicht mehr im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol auffällig geworden. Das lässt die Möglichkeit fortwährenden Alkoholkonsums offen, der angesichts der bei dem Antragsteller diagnostizierten Alkoholabhängigkeit seine Kraftfahreignung ausschlösse. 7 Die mangels offensichtlicher Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung vorzunehmende Interessenabwägung fällt aus den vom Verwaltungsgericht aufgeführten Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, zu Lasten des Antragstellers aus. 8 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). 10