Beschluss
6 A 1199/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0821.6A1199.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Die als fehlerhaft gerügte Wiedergabe des Unterrichtseinsatzes der Klägerin in der Sekundarstufe II, die das Verwaltungsgericht ihrer Anstellungsbeurteilung entnommen hat, war weder entscheidungstragend noch war seine Annahme, sie habe jeweils drei Grundkurse je Halbjahr in der Oberstufe unterrichtet, unzutreffend, wie sich aus der Auskunft ihrer Schule vom 13. Juni 2005 ergibt. Selbst wenn man unterstellt, das Verwaltungsgericht habe einen zu geringen Einsatz der Klägerin in der Sekundarstufe II angenommen, legt sie nicht dar, welche abweichenden rechtlichen Folgerungen sich ergeben, wenn eine umfangreichere Unterrichtstätigkeit in der Oberstufe zugrundegelegt wird. 5 Auch der Einwand, die Klägerin habe als Studienrätin nach A 13 BBesO eingestellt werden müssen, lässt Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht aufkommen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen sind. Dies nimmt der Dienstherr im Rahmen des Besoldungs- und Haushaltsrechts vor. Seine ihm dabei zustehende organisatorische Gestaltungsfreiheit wird nur durch das Missbrauchs- und Manipulationsverbot begrenzt. 6 Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1990 - 2 C 16.89 -, ZBR 1990, 347 und vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, ZBR 1992, 176. 7 Anhaltspunkte für eine Überschreitung der dem Organisationsermessen des beklagten Landes gesetzten Grenzen trägt die Klägerin nicht vor. In § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der bei der Einstellung der Klägerin geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564) ist vielmehr festgelegt, dass in einer Schulform, die teilweise der Sekundarstufe I und teilweise der Sekundarstufe II zuzuordnen ist, Lehrerinnen und Lehrer mit unterschiedlichen Lehramtsbefähigungen vorrangig nach dem Erfordernis einer langfristigen Deckung des fächerspezifischen Unterrichtsbedarfs sowie nach dem Erfordernis der Bildungsziele verwendet werden. Obwohl regelmäßig auch an einem Gymnasium die Mehrzahl der Schüler in der Sekundarstufe I zu unterrichten ist, hat die Klägerin keine Gründe aufgezeigt, nach denen es sich als missbräuchlich darstellte, neu einzustellenden Lehrkräften nach der Vorgabe des § 5 Abs. 3 LABG 1998 die Funktion der Deckung des so definierten Bedarfs zuzuweisen und nur Ämter nach A 12 BBesO in der damals geltenden Fassung auszubringen. 8 Vgl. zur besoldungsrechtlichen Einordnung von Lehrerämtern: OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2001 - 6 A 5738/98 -. 9 Selbst wenn das beklagte Land den von der Klägerin innegehabten Dienstposten nach A 13 BBesO hätte bewerten und eine entsprechende Planstelle ausbringen müssen, würde dies nicht zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin führen. Die Ausbringung der Planstellen erfolgt nämlich ausschließlich im öffentlichen Interesse und nicht in Wahrnehmung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 (a.a.O.). 11 Dass die Klägerin auch zu einem Lehramt für die Sekundarstufe II befähigt ist, führt zu keinem anderem Ergebnis. Besitzt ein Bewerber die Befähigung für ein Lehramt, das höher eingestuft ist als das Amt, das ihm übertragen worden ist, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Ämterzuordnung, sondern eröffnet ihm die Möglichkeit des Laufbahnwechsels, vgl. § 53 Abs. 3, 1. Alt. LVO NRW. Daraus folgt, dass die Befähigung zu einem höherwertigen Lehramt es nicht verbietet, dem Beamten (zunächst) ein rechtmäßig niedriger eingestuftes Lehramt zu verleihen, wenn er dessen Anforderungen gemäß eingesetzt werden soll. 12 Der von der Klägerin im Übrigen in den Vordergrund ihres Klagevorbringens gerückte Gesichtspunkt der Unterrichtserteilung in der Sekundarstufe II, also des teilweisen Einsatzes auf einem höherwertigen Dienstposten, gibt wegen des fehlenden Anspruchs des Beamten auf eine bestimmte Bewertung seines Dienstpostens ebenfalls keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des die Schadensersatzklage abweisenden Urteils. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 (a.a.O.). 14 Die Sache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), weil die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Angriffe gegen Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen. 15 Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht dargelegt. Die hierzu aufgeworfene Frage, "ob die Einstellungspraxis des beklagten Landes, sämtliche Einstellungen an Gymnasien des Landes NRW mit dem Eingangsamt 'Lehrer' vorzunehmen und diese sodann der Besoldungsgruppe A 12 zuzuordnen, gegen Bundesrecht und auch gegen das Alimentationsprinzip verstößt" ist jedenfalls heute nicht mehr klärungsbedürftig. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von dieser Praxis seit mehreren Jahren Abstand genommen und die nachteiligen Folgen für alle betroffenen Lehrkräfte an öffentlichen Gymnasien für die Zeit seit dem 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. 2001 S. 876) beseitigt. Die ebenfalls in den höheren Dienst übergeleitete Klägerin legt nicht dar, dass die damaligen Regelungen gleichwohl noch für einen unüberschaubaren Kreis von Personen bedeutsam sind und deshalb die Rechtmäßigkeit dieser Regelungen noch einer grundsätzlichen Klärung bedarf. 16 Ausführungen zum Kreis der durch die Regelungen möglicherweise noch Betroffenen wären aber erforderlich gewesen, um zu belegen, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Denn die Verfügungen, mit denen Gymnasiallehrkräfte ursprünglich in ein nach A 12 BBesO bewertetes Amt eingewiesen worden sind, dürften inzwischen weitgehend bestandskräftig geworden sein. Die Kläger in den beim Verwaltungsgericht anhängig gewesenen vier Parallelverfahren, in denen Gleichstellungszusagen abgegeben wurden, bilden offensichtlich keinen unüberschaubaren Personenkreis. 17 Soweit die Klägerin sich auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO beruft, genügt der Antrag nicht den Anforderungen, die an die Darlegung einer Abweichung von ober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung zu stellen sind. Die Klägerin bezeichnet weder einen abstrakten Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung noch einen solchen einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Die bloße Benennung einzelner Entscheidungen des Bundesverfassungs- oder Bundesverwaltungsgerichts genügt hierfür nicht. Im Übrigen lässt sich aus dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtswidrigkeit der erzwungenen Teilzeit eines Beamten, 18 Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1.99 -, BVerwGE 110, 363, 19 für das von der Klägerin geltend gemachte Begehren nichts herleiten. Dasselbe gilt für den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, 20 Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218, 21 zur Verfassungsmäßigkeit der abgesenkten Beamtenbesoldung im Beitrittsgebiet. 22 Einen Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) hat die Klägerin nicht dargelegt. Die von ihr gerügte Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe "in der gesamten Zeit ganz überwiegend in der Sekundarstufe I unterrichtet", entspricht den Tatsachen, so dass insofern weder ein Fehler in den tatsächlichen Annahmen noch ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erkennbar ist. Die aus der nicht gewährten Akteneinsicht möglicherweise folgende Verletzung des rechtlichen Gehörs hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht und kann sich daher nicht mehr darauf berufen (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 295 ZPO). 23 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert richtet sich gemäß §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 40, 72 Nr. 1 GKG nach der besonderen Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. Er beträgt das 6,5-fache des Endgrundgehalts der Besoldungsstufe A 13 BBesO zuzüglich der allgemeinen Stellenzulage nach der Vorbemerkung IV Nr. 27 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz. Da nicht nur die Zahlung der Besoldungsdifferenz zu der in der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zurückgelegten Zeit beantragt ist, sondern auch die versorgungsrechtliche Gleichstellung, liegt der Streitwert über dem Betrag, der beide Besoldungsgruppen betragsmäßig unterscheidet. 24 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO). 25