Beschluss
6 B 989/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0831.6B989.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die beantragte einstweilige Anordnung hätte erlassen müssen. 4 Einen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie zeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem An-tragsteller zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Begehren hindeuten könnten. 5 Das Beschwerdevorbringen, der Antragsgegner habe Professoren der Besoldungsgruppe C 2 BBesO a.F. bei der Ausschreibung der Stelle des Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (FHöV NRW) nicht als Bewerber ausschließen und die Bewerbung des Antragstellers deswegen nicht zurückweisen dürfen, bezeichnet keinen Fehler im Auswahlverfahren. 6 Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für die Besetzung eines bestimmten Dienstpostens darf der Dienstherr aufgrund seiner personalpolitischen und organisatorischen Gestaltungsfreiheit den zugelassenen Bewerberkreis durch Aufstellung eines speziellen Anforderungsprofils einschränken. Wird das rechtlich bedenkenfrei aufgestellte Anforderungsprofil von einem Bewerber in wesentlichen Punkten nicht erfüllt, ist er nicht zu berücksichtigen. Das Anforderungsprofil nimmt die eigentliche Auswahlentscheidung teilweise vorweg und unterliegt wie sie nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Zu beanstanden ist es in der Regel nur dann, wenn der Ausschluss von Bewerbern sachlich nach keiner Betrachtungsweise gerechtfertigt, mithin willkürlich ist. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2003 - 6 B 721/03 -, NWVBl 2004, 53 und vom 27. Juni 2002 - 6 B 906/02 -, DÖD 2003, 107, jeweils mit weiteren Nachweisen. 8 An diesem Maßstab gemessen, erweist es sich - unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragsgegners im Verwaltungsstreitverfahren - nicht als sachwidrig oder sonst willkürlich, Professoren der Besoldungsgruppe C 2 BBesO a.F. von vornherein aus dem Kreis der möglichen Bewerber um das Amt des Präsidenten der FHöV NRW auszuscheiden. 9 Das herausgehobene Amt des Präsidenten der FHöV NRW erschöpft sich nach dem Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (FHGöD NRW) nicht in der administrativen Führung der Einrichtung. Der Präsident der FHöV NRW leitet eine Hochschule und vertritt diese daher auch in Angelegenheiten von Lehre und Studium sowie der hierzu erforderlichen wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung, also in einem grundrechtlich besonders geschützten Bereich, vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 5 Satz 1 FHGöD NRW. 10 Wegen dieser Eigenheit der zu besetzenden Stelle ist es nicht als sachwidrig zu beanstanden, dass der Antragsgegner Beamte aus den allgemeinen Verwaltungslaufbahnen und der Hochschullehrerlaufbahn gleichermaßen für geeignet hält, das Präsidentenamt zu bekleiden. Er darf den administrativen und den hochschuleigenen Anforderungen des Präsidentenamtes gleiches Gewicht zumessen. Er kann damit gleichzeitig in Kauf nehmen, dass Bewerber aus der Hochschullehrerlaufbahn sich nicht in der Verwaltungsführung besonders auszeichnen konnten und führungserfahrene Beamte aus den allgemeinen Verwaltungslaufbahnen in Lehre und zugehöriger Wissenschaft regelmäßig hinter den Hochschullehrern zurückbleiben. Dem lässt sich die nicht zu bemängelnde Einschätzung entnehmen, im Regelfall werde es kaum möglich sein, sowohl sämtliche Eigenschaften, Fähigkeiten und Erfahrungen eines Beamten aus dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst als auch die eines Hochschullehrers in einer Person zu vereinen. Vor diesem Hintergrund kann der Dienstherr entscheiden, welchen Eignungs- und Befähigungsgesichtspunkten er im Anforderungsprofil zunächst den grundsätzlichen Vorrang einräumen will. 11 Demnach erscheint es nicht als willkürlich, dass der Antragsgegner Professoren nur dann für geeignet hält, wenn sie durch das Erreichen eines Amtes der Besoldungsgruppe C 3 BBesO a.F. in Lehre und Wissenschaft besonders hervorgetreten sind. Der Antragsteller trägt selbst vor, die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe C 3 BBesO a.F. habe sich an der FHöV NRW in der Vergangenheit nach der Qualifikation gerichtet. Dass der Antragsgegner in diesem Sinne besser qualifizierte Amtsinhaber noch im Eingangsamt befindlichen Bewerbern stets vorziehen will und letztere deswegen bereits aus dem Bewerberkreis ausschließt, ist mit Blick auf die in Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Bestenauslese nach Qualifikation nicht zu beanstanden. 12 Die von der Beschwerde hiergegen erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Ob die Bekleidung eines Amtes der Besoldungsgruppe C 3 BBesO a.F. generell keine Rückschlüsse auf die Fähigkeit zur Personalführung beziehungsweise Erfahrung in Führungsfunktionen oder Aufgaben des Verwaltungsmanagements zulässt, kann offen bleiben. Es ist jedenfalls nicht sachwidrig, diejenigen Eignungsmerkmale, die Bewerber aus den allgemeinen Verwaltungslaufbahnen auszeichnen müssen, bei Hochschullehrern allenfalls nachrangig zu verlangen. Aus ihrer grundsätzlichen Eignung für das Präsidentenamt folgt, dass der Dienstherr im Qualifikationsvergleich den genannten Merkmalen bei Hochschullehrern keine vorrangige Bedeutung zumessen muss, weil sie diese nach dem Zuschnitt ihres Amtes typischerweise nur in geringerem Maße nachweisen können. Er darf ihrer besonderen Qualifikation in Lehre und zugehöriger Wissenschaft die gleiche Bedeutung wie der Führungserfahrung zugestehen. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. 14