Beschluss
12 A 2512/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0917.12A2512.07.00
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). 3 Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Oberverwaltungsgericht, die entscheidungserheblichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dass dies nicht geschehen ist, ergibt sich aus der Gehörsrüge vom 20. August 2007 nicht. 4 Mit ihrem Vortrag, sie hätten den Ablehnungsbescheid nicht am 24. Januar 2003 in Shitomir, sondern erst eine Woche vor Abfassen des Widerspruchsschreibens der Klägerin in Deutschland erhalten, zeigen die Kläger nicht auf, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen aus der Zulassungsbegründungsschrift nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 1. August 2007 - 12 A 67/06 - maßgeblich darauf abgestellt, dass die Kläger mit ihrer Zulassungsbegründungsschrift nicht dem Argument im verwaltungsgerichtlichen Urteil substantiiert entgegengetreten seien, die Klägerin zu 1. habe bereits im Prozesskostenhilfeverfahren den Erhalt des Ablehnungsbescheids am 24. Januar 2003 nicht mehr in Abrede gestellt, so dass keine Anhaltspunkte vorlägen, von einem anderen Bekanntgabetermin auszugehen. Aus dieser im Rügeverfahren nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Begründung folgt, dass die Frage, ob der Ablehnungsbescheid nicht doch erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mangels substantiierter Darlegung nicht mehr entscheidungserheblich war. Deshalb betrifft auch der das gesamte Rügevorbringen prägende sinngemäße Vorhalt, es sei ohne ausreichende Beachtung der von den Klägern im Prozesskostenhilfeverfahren und im Hauptsacheverfahren gemachten Angaben davon ausgegangen worden, dass überhaupt eine realistische Möglichkeit eines Erhalts des Ablehnungsbescheides im damaligen Zeitraum bestanden habe, nicht die Entscheidungsfindung des Senats, sondern die - mit der vorliegenden Rüge von vornherein nicht angreifbare - Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. 5 Mit ihrem weiteren - sinngemäßen - Vorbringen, sie hätten mit der Zulassungsbegründung vom 30. Januar 2007 hinreichend substantiiert Umstände vorgetragen, aus denen der Schluss gezogen werden müsse, dass jedenfalls der angenommene Bekanntgabezeitpunkt als solcher nicht zutreffen könne, haben die Kläger ebenfalls eine Gehörsverletzung durch den Senat nicht dargelegt. Denn mit diesem Vorbringen wird der Sache nach lediglich die insbesondere unter Rückgriff auf Angaben der Kläger zu 1. und 2. im Asylverfahren begründete rechtliche Würdigung des Senats als fehlerhaft angegriffen, dass die Behauptung, der Ablehnungsbescheid habe wegen der Lebensverhältnisse Anfang 2003 in der Ukraine nicht wirksam bekannt gegeben werden können, nicht überzeuge. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt jedoch nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt als der Beteiligte es für richtig hält. 6 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, Juris, m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 - und vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, beide in Juris. 7 Eine Gehörsverletzung durch den Senat wird auch nicht mit dem Rügevorbringen dargelegt, die Kläger hätten (bei unterstelltem Erhalt des Ablehnungsbescheides am 24. Januar 2003) nicht die Möglichkeit gehabt, ordnungsgemäß vom Heimatland aus das (Widerspruchs-) Verfahren durchzuführen. Denn der Senat hat ernstliche Zweifel an dem verwaltungsgerichtlichen Urteil insoweit schon deshalb verneint, weil dem Zulassungsvorbringen diesbezüglich keine substantiierte Darlegung zu entnehmen war, und die Kläger sind dieser Bewertung im Rügeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. 8 Die Rügen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe ihren Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt und auch seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, vermag eine Gehörsverletzung durch den Senat schon im Ansatz nicht darzulegen; ihr entsprechendes, auf die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts bezogenes und dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugeordnetes Vorbringen hat der Senat in seinem Beschluss vom 1. August 2007 gewürdigt (dort Seite 5, dritter Absatz, bis Seite 6, zweiter Absatz). Soweit die Kläger schließlich geltend machen, auch der Senat habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, liegt dem eine Verkennung der Funktion des Zulassungsverfahrens zugrunde. Denn im Zulassungsverfahren ist auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens lediglich zu prüfen, ob die geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen und deshalb die Berufung zuzulassen ist; eine weitere Aufklärung des Sachverhalts bzw. Beweiserhebung im Zulassungsverfahren scheidet deswegen grundsätzlich aus. 9 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a Rn. 259. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). 12