Beschluss
12 A 199/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0919.12A199.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die am geborene und in Kasachstan wohnende Klägerin beantragte am 4 ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Im Aufnahmeantrag gab sie an, ihr Vater sei deutscher Volkszugehöriger, die Mutter russische Volkszugehörige. Ihre Eltern seien seit 1992 geschieden. 5 Der Vater der Klägerin reiste im Februar 1993 nach Deutschland ein und erhielt am 5. November 1993 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. 6 Das Bundesverwaltungsamt führte mit der Klägerin am 1. Oktober 2003 einen Sprachtest durch und hielt das Ergebnis fest, ein Gespräch sei trotz gelegentlicher Mängel problemlos möglich gewesen. Ergänzend gab die Klägerin - in russischer Sprache - an: Sie habe als Kind im Elternhaus kein Deutsch erlernt. Ihre Eltern hätten sich getrennt, als sie vier Jahre alt gewesen sei, und niemand habe mit ihr Deutsch gesprochen. Nach Angaben ihres Vaters habe bis zu ihrem dritten Lebensjahr ihre Großmutter mit ihr Deutsch gesprochen. Hieran könne sie sich selbst aber nicht erinnern. 7 Mit Bescheid vom 29. September 2004 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Klägerin sei die deutsche Sprache nicht innerhalb der Familie vermittelt worden. Zudem sei ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht zweifelsfrei nachgewiesen. 8 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 12. Oktober 2004 Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vortrug: Sie habe sich bis zur Abreise ihres Vaters im nahezu täglich bei ihm und ihrer deutschen Großmutter aufgehalten. Auch zu anderen Verwandten habe enger Kontakt bestanden. In dieser Zeit habe sie die deutsche Sprache bereits beherrscht, weil in der Familie überwiegend Deutsch gesprochen worden sei. In ihrem Inlandspass sei sie stets mit deutscher Nationalität geführt worden. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2004 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. 10 Am 1. Dezember 2004 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft wurde. In diesem Zusammenhang überreicht die Klägerseite auch eine angebliche Kopie des ersten Inlandspasses aus dem Jahre 1998 und eine Bescheinigung zum Passumtausch im Jahr 2001. 11 Die Klägerin hat beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 29. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2004 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 13 Die Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. 16 Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob und inwieweit der Klägerin die deutsche Sprache familiär vermittelt worden ist, durch Vernehmung ihres Vaters K. H. als Zeugen. 17 Mit dem angefochten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil sich auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussage nicht feststellen lasse, dass der Klägerin die Befähigung zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch familiär vermittelt worden sei. 18 Mit Beschluss vom 5. April 2006 hat der Senat die Berufung wegen besonderer Schwierigkeiten bei der Klärung der Frage einer familiären Sprachvermittlung zugelassen und gleichzeitig die Prüfung eines durchgehenden Bekenntnisses der Klägerin zum deutschen Volkstum in das Berufungsverfahren verwiesen. 19 Wegen des Sachvortrags der Klägerin im zweitinstanzlichen Verfahren wird auf Blatt 88 - 92, 98/99, 102 - 104 und 117/118 der Gerichtsakte verwiesen. 20 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 21 das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 29. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2004 zu verurteilen, ihr - der Klägerin - einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 22 Die Beklagte stellt keinen Antrag. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 11 K 147/05 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 24 II. 25 Über die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO ge-hört worden. 26 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat ungeachtet der Frage der familiären Vermittlung ausreichender Deutschkenntnisse keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides; Ausgangs- und Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes sind im Ergebnis rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 27 Rechtsgrundlage für den begehrten Aufnahmebescheid können nur die Vorschriften der §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung seiner Neufassung vom 10. August 2007, BGBl. I S. 1902, sein. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach der Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. 28 Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 - nämlich am - geboren ist, kann sie nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG deutsche Volkszugehörige sein. Dazu muss sie nach Satz 1 der Vorschrift von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört haben. Das hiernach erforderliche Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum, das über den gesamten Zeitraum zwischen dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und der Ausreise gegeben sein muss, 29 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 30 - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210, m. w. N., 31 ist hier nicht nachgewiesen. 32 Als Form des Bekenntnisses kommt vornehmlich die Nationalitätenerklärung für die Eintragung in amtliche Dokumente in Betracht. Sie muss erstmals nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bzw. der Erklärungsfähigkeit nach dem insoweit grundsätzlich maßgeblichen innerstaatlichen Recht zu Gunsten der deutschen Nationalität erfolgen und in der Folge nicht mehr zu Gunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein. Der der Klägerin unter dem 16. Februar 2001 ausgestellte Personalausweis Nr. vermag eine solche Nationalitätenerklärung lediglich ab dem Zeitraum seiner Beantragung zu dokumentieren. Für die Zeit vom Eintritt der Bekenntnisfähigkeit der Klägerin mit 16 Jahren bis zur Ausstellung des Personalausweises Nr. fehlt es hingegen an einem Nachweis für eine gleichlautende Nationalitätenerklärung. Zwar ist der Klägerin durch den Abteilungsleiter der Migrationspolizei der Polizeiabteilung V. der Stadt V1. -L. bescheinigt worden, dass ihr der besagte Personalausweis anstelle des Passes , ausgestellt am 20. Mai 1998 vom Ministerium des Innern der Republik Kasachstan, erteilt worden sei. Die Bescheinigung enthält aber keinerlei Angaben dazu, welche Nationalität in diesem früheren Ausweispapier eingetragen war. 33 Nicht abgestellt werden kann insoweit auf die Kopie eines der Klägerin vorgeblich am 30. Juli 1998 ausgestellten kasachischen Passes, die die Klägerin zusammen mit der deutschen Übersetzung der vorerwähnten Bescheinigung zu den Gerichtsakten gereicht hat. Zwar weist die Ablichtung als Inhalt der Unterschriftsseite des Dokuments wiederum die Nationalitätsangabe "deutsch" aus. Die Unterschriftsleiste für den Passinhaber ist jedoch nicht ausgefüllt und insbesondere stimmen das Ausstellungsdatum 30. Juli 1998 und die Passnummer nicht annähernd mit den in der Bescheinigung über die Ersatzausstellung genannten Daten - 20. Mai 1998 und - über-ein. Eine Erklärung für diese Abweichung ist trotz der Hinweise des Senates im Schreiben vom 2. Mai 2006 und in der Anhörungsverfügung vom 21. August 2007 von Seiten der Klägerin nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund kann auch mit der Kopie des Passes als solcher ein ausreichender Nachweis einer Nationalitätenerklärung, die den Zeitraum zwischen seiner angeblichen Ausstellung und Februar 2001 abdeckt, nicht geführt werden. 34 Der Senat hat keinen Anlass, entsprechend der Stellungnahme der Klägerin vom 3. September 2007 davon auszugehen, dass es ein anderes erstes Passdokument gegeben hat, das der Klägerin mit 16 Jahren ausgestellt und in dem auf ihren Antrag die deutsche Nationalität eingetragen worden ist. Für die Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit im ersten Pass der Klägerin fehlt es - über die Behauptung der Klägerin selbst und die Widerspruchsbegründung ihres sie im Verwaltungsverfahren vertretenen Vaters vom 8. Oktober 2004 hinaus - an jeglichen objektiven Anhaltspunkten. Im Gegenteil ist die von der Klägerseite abgegebene Schilderung der Sachlage bei einer Gesamtsicht im wesentlichen Punkten unschlüssig und in sich widersprüchlich, ohne dass die Unstimmigkeiten nach Kenntnisgabe seitens des Gerichtes aufgelöst worden wären. Mit Widerspruch vom 8. Oktober 2004 hat die Klägerin mitteilen lassen, dass sie in ihrem ersten Pass mit der deutschen Nationalität eingetragen und ihr das Dokument im Jahre 1997 ausgestellt worden sei. In der Klagebegründung vom 31. Januar 2005 heißt es: "Selbst wenn bei der Klägerin aufgrund der Tatsache des Zusammenlebens mit der russischen Mutter im ersten Inlandspass eine russische Nationalität eingetragen worden sein sollte, ... "; damit wird die Möglichkeit der Eintragung einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit eingeräumt. Unter dem 7. Februar 2005 überreicht die Klägerin als Nachweis für die Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit in ihrem ersten Personalpapier - nunmehr angeblich erst aus dem Jahre 1998 - die bereits oben angesprochene Kopie des hier vorgeblich am 30. Juli 1998 ausgestellten kasachischen Passes, der jedoch unvollständig erscheint und dessen Daten nicht mit denen in der gleichzeitig vorgelegten Bescheinigung zum Passumtausch im Februar 2001 übereinstimmen. Eine Erklärung für die Abweichungen erfolgt trotz ersten Hinweises des Senats in der Aufklärungsverfügung vom 2. Mai 2006 nicht. Auf das Anhörungsschreiben des Senates vom 21. August 2007, in dem die Unstimmigkeiten weiter aufgearbeitet wurden, reagierte die Klägerseite in der Weise, dass sie zu der Behauptung zurückgekehrt ist, die Klägerin habe den ersten Pass, in dem auch auf ihren Antrag und Wunsch hin die deutsche Nationalität eingetragen gewesen sei, mit 16 Jahren - mithin wohl im Sommer 19 - erhalten. Irgendwelche Erklärungen zu dem wechselnden Vortrag, den Abweichungen der Daten in der Kopie des Passdokumentes vom 30. Juli 1998 von den in der vorgelegten amtlichen Bescheinigung zum Passumtausch angegebenen Daten sowie dazu, wie es zu den differierenden Angaben gekommen ist, hat die Klägerin trotz gegebenen Anlasses nicht gemacht. Vor dem Hintergrund des untrennbaren Zusammenhanges zwischen der früheren Einlassung der Klägerin und ihrer jetzigen Behauptung, bereits in dem ersten Passdokument, welches sie mit 16 Jahren erhalten habe, auf ihren Antrag und Wunsch hin mit der deutschen Nationalität verzeichnet gewesen zu sein, kann nach alledem von einem glaubhaften und substantiierten Vortrag nicht die Rede sein. 35 Vgl. zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit neuen Vortrags des Asylbewerbers im Folgeantragsverfahren: OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2005 - 8 A 4009/04.A -; Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 25 A 1384/97.A. 36 Daraus folgt auch, dass der Senat nicht gehalten ist, den Sachverhalt in Hinblick auf die aktuelle Behauptung der Klägerin weiter aufzuklären, also etwa eine Auskunft der zuständigen kasachischen Behöhrden einzuholen, eine eidesstattliche Versicherung der Klägerin anzufordern oder Beweis durch Anhörung der Mutter der Klägerin als Zeugin zu erheben. Das Gericht braucht selbst substantiierten Beweisanträgen zur Bekenntnislage nicht nachzugehen, wenn die Schilderung, die der Aufnahmebewerber zu seinem Bekenntnisverhalten gibt, in wesentlichen Punkten unzutreffend oder jedenfalls in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist. Denn die Pflicht der Gerichte zur Aufklärung des Sachverhaltes findet ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. 37 Vgl. zum Asylrecht insoweit: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 20. Juli 1998 - 9 B 10.98 -,DVBl. 1999, 100. 38 Ungeachtet dessen ist der Beweisantrag auf zeugenschaftliche Vernehmung der Mutter der Klägerin auch nicht hinreichend substantiiert. Unsubstantiiert sind insbesondere solche Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren. 39 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 1988 40 - 7 CB 81.87 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO, Nr. 196, vom 31. Januar 2002 - 7 B 92.01 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO, Nr. 318. 41 Ist der Beweisantrag - wie hier - auf Vernehmung eines Zeugen gerichtet, bedarf es der Darlegung, welche rechtlich erheblichen Bekundungen über konkrete Wahrnehmungen von dem Zeugen zu erwarten sind, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, die Tauglichkeit des Beweismittels zu beurteilen. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1988 - 9 C 43 271.86 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 155, Beschluss vom 9. August 1993 - 5 B 1.93 -, Juris, und vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60. 44 Diesen Anforderungen genügt der Beweisantrag mangels Angabe, was genau Frau H1. H. bei welcher Gelegenheit beobachtet haben will, nicht. 45 Anhaltspunkte, die die Annahme eines Bekenntnisses der Klägerin in der Zeit bis zur Erteilung ihres Personalausweises am 16. Februar 2001 auf vergleichbare Weise im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG rechtfertigen, sind nicht greifbar. Um ein solches Bekenntnis "auf vergleichbare Weise" anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Namentlich sind vom Aufnahmebewerber nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutsche Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin zum Beispiel in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten ließen. 46 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 47 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104. 48 Das intensivierende und verfestigende Erlernen der deutschen Sprache in Schule und Sprachkurs reicht insoweit ebenso wenig aus wie die frühe Konfrontation der Klägerin mit deutschen Sitten und Gebräuchen. Bezeichnenderweise hat die Klägerin unter dem 10. Juni 2002 gegenüber der Aufnahmebehörde schriftlich verneint, innerhalb der Familie deutsche Sitten und Gebräuche zu pflegen und an kulturellen, kirchlichen oder sonstigen Veranstaltungen der deutschen Volksgruppe teilzunehmen. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 50 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 51 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. 52