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Beschluss

12 A 2645/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0920.12A2645.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Die Anhörungsrüge ist nicht begründet, weil sie nicht aufzeigt, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). 3 Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die entscheidungserheblichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten - hier also den Vortrag aus der Zulassungsbegründungsschrift - zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Bei einer auf mehreren selbständig tragenden Begründungselementen beruhenden Entscheidung wirkt sich die Gehörsverletzung aber nur dann auf das vom Gericht gefundene Ergebnis aus, wenn sie alle tragenden Begründungselemente erfasst. Der Senat hat die Ablehnung der Berufungszulassung im angefochtenen Beschluss einerseits damit begründet, dass in Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Erfüllung des Ausschlusstatbestandes nach § 5 Nr. 2 b) BVFG dadurch, dass der Kläger in den Jahren 1959 bis 1961 die Funktion eines Sekretärs der Komsomol innegehabt hat, keine Zulassungsgründe geltend gemacht worden sind. Unabhängig davon stützt sich die Entscheidung unter dem Gesichtspunkt des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO andererseits darauf, dass den Umständen nach keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass das Kriegsfolgenschicksal des Klägers i. S. d. § 5 Nr. 2 b) BVFG spätestens auch mit der im Zeitraum von 1965 bis 1977 freiwillig erfolgten Ausübung hauptamtlicher Parteifunktionen in der KPdSU geendet hat. Soweit sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge nunmehr gegen den letztgenannten Begründungsteil und die dazu vom Senat angestellten Erwägungen wendet, spricht viel dafür, dass sich seine Angriffe ungeachtet ihrer Einkleidung als Gehörsrüge der Sache nach lediglich gegen die Würdigung des Zulassungsvorbringens in der Sache durch den Senat richten. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt aber nicht davor, dass das Gericht den zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. 4 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, Juris, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, Juris; Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris. 5 Dies mag aber letztlich dahingestellt bleiben, denn mit seiner Anhörungsrüge vermag der Kläger jedenfalls in Hinblick auf das erstgenannte Begründungselement - keine Zulassungsgründe in Hinblick auf seine frühere Funktion als Sekretär der Komsomol - nicht geltend zu machen, der Senat habe sein Vorbringen übergangen. 6 Es trifft schlichtweg nicht zu, wenn der Kläger mit der Anhörungsrüge glauben machen will, der Vortrag, in den von ihm bekleideten Funktionen weiterhin machthaberischer Willkür und Ausgrenzung unterworfen gewesen zu sein, habe erkennbar auch schon seine Tätigkeit als Sekretär der Komsomol von 1959 bis 1961 betroffen. Alles was der Kläger mit seiner Rügebegründung als Ausdruck seiner fortlaufenden Benachteiligung wiederholend geltend macht, knüpft zeitlich an die Übernahme des Postens des 2. Sekretärs des Parteikomitees im Rayon U. im Juni 1976 und das nach Angaben des Kläger damals aufgenommene Engagement zugunsten der deutschen Volksgruppe an (vgl. Seite 4 des mit anwaltlichen Schreiben vom 15. August 2005 zu den Gerichtsakten gereichten "Widerspruchs" vom 22. Dezember 2004). Es wird geltend gemacht, der Kläger sei dafür bestraft worden, sich als - über eine Deutschenquote zwangsweise aufgestiegenes - Parteimitglied, also nicht etwa als Funktionär der Jugendorganisation, gegen den Apparat gestellt zu haben. Eine Berufung auf eine angebliche "Quotendeutschen- Regelung" auch in Hinblick auf die Funktion des Klägers beim Komsomol ist entgegen der Behauptung in der Rügeschrift Seite 7 der Berufungszulassungsbegründung vom 15. Februar 2007 demgegenüber nicht zu entnehmen. Dort ist ausschließlich von einer Tätigkeit des Klägers als sog. "Quotendeutscher" für die Partei und in Parteifunktionen die Rede; lediglich die Zulassung zum Studium soll ebenfalls über eine "Deutschenquote" erfolgt sein. Druck soll auf den Kläger nur insoweit ausgeübt worden sein, als es die Übernahme von Funktionen in der Partei betroffen hat. Etwas anderes ist auch dem mit anwaltlichen Schriftsatz vom 15. August 2005 zu den Gerichtsakten gereichten "Widerspruch" nicht zu entnehmen. Jedenfalls in Hinblick auf die unter § 5 Nr. 2 b) BVFG subsumierte Tätigkeit des Klägers als Sekretär der Komsomol-Organisation in den Jahren 1959 bis 1961 geht der Vorwurf, der Senat habe entscheidungserhebliches Vorbringen nicht beachtet, deshalb ins Leere. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 8 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). 9