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Beschluss

12 A 2778/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0928.12A2778.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rügeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 1 G r ü n d e : 2 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO liegen nicht vor. 3 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der beschließende Senat die entschei- dungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. 4 Demgegenüber reicht die Berufung auf eine Verletzung von § 28 Abs. 1 VwVfG nicht aus, denn die Anhörungsrüge berechtigt nur zur Geltendmachung der Versagung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). 5 Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, der ihr zustehende verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz werde in untragbarer Weise abgeschnitten, wenn aufgrund einer verfristeten Kündigungsschutzklage einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werde, wird übersehen, dass auch der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz nur unter bestimmten prozessualen Voraussetzungen gewährt wird. Hierzu gehört u.a. das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses, das zur Vermeidung der Belastung der Gerichte mit nutzlosen Prozessen eine gerichtliche Sachprüfung versagt, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Derartige Vorteile aufzuzeigen hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht einmal ansatzweise vermocht. Die von ihr beklagte Konsequenz, dass ein nach ihrer Auffassung rechtswidriger und zu Unrecht ihre Gesinnung thematisierender Bescheid nicht materiell-rechtlich überprüft werden könne, hat ihren Grund ausschließlich darin, dass die Klägerin die rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage zurechenbar versäumt hat. Wer aber selbst die ihm zumutbaren und gebotenen prozessualen Mittel nicht rechtzeitig ergreift, um gegen eine nach seiner Auffassung rechtswidrige und sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Maßnahme vorzugehen, kann sich nachher nicht auf die sich aus seinem Versäumnis ergebenden rechtlichen und/oder tatsächlichen Belastungen berufen. 6 Mit ihren Angriffen im übrigen, die sich ungeachtet ihrer Einkleidung als Gehörsrüge der Sache nach gegen die Sachverhaltswürdigung und die materiell- rechtliche Wür-digung des Senats richten, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. 7 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, Juris, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, Juris; Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 9 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). 10