Beschluss
6 B 1350/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:1012.6B1350.07.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die beantragte einstweilige Anordnung hätte erlassen müssen. 4 Einen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie zeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem An-tragsteller zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten könnten. Die Beschwerde legt insbesondere keinen Fehler der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen dar, der auf die Auswahlentscheidung durchschlagen könnte. 5 Der Antragsteller rügt, der Beigeladene habe in der für die Beförderungsentscheidung maßgeblichen letzten Regelbeurteilung im Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" nicht bewertet werden dürfen, weil dieser zum Beurteilungsstichtag erst drei Monate Leiter eines Kommissariats gewesen sei. Überdies bleibe unverständlich, wie er in so kurzer Zeit die Anforderungen in besonderem Maße habe übertreffen können (fünf Punkte). 6 Nach Nr. 3.1 BRL Pol sind Polizeibeamte alle drei Jahre zu einem Stichtag dienstlich zu beurteilen. Beurteilungsgegenstand ist das dienstliche Verhalten des Beamten im Beurteilungszeitraum. Eine Ausnahme für erst kurz vor dem Beurteilungsstichtag übernommene Aufgaben gebieten die Beurteilungsrichtlinien nicht. Sie liefe auch dem mit den Regelbeurteilungen verfolgten Ziel, einen einheitlichen Beurteilungsrhythmus zu gewährleisten, zuwider. Die Regelbeurteilungen sollen vielmehr nach Nr. 3.1 BRL Pol zeitlich konzentriert werden. Nur in besonders geregelten Ausnahmefällen kann die Regelbeurteilung verschoben werden. Weil sämtliche im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen zu bewerten sind, kommt eine Außerachtlassung erst kurz vor dem Beurteilungsstichtag übernommener Aufgaben nicht in Betracht. Denn andernfalls würde in solchen Fällen eine Verschiebung der Regelbeurteilung notwendig. Im Polizeivollzugsdienst ist es jedoch nicht ungewöhnlich, dass sich die wahrgenommenen Aufgaben in verhältnismäßig kurzen Zeiträumen ändern. Das gilt auch für den hier interessierenden den Wechsel von Sachbearbeiter- und Führungsaufgaben. Müsste die Regelbeurteilung bei jedem kurz vor dem Beurteilungsstichtag mit einer neuen Aufgabe betrauten Beamten verschoben werden, würden die Stichtagsregelung und der von § 10a Abs. 1 LVO NRW vorgesehene Beurteilungsrhythmus weitgehend unterlaufen. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 -, RiA 2000, 196. 8 Der Beurteilung einer weniger als sechs Monate vor dem Beurteilungsstichtag übernommenen Aufgabe stehen auch nicht die Regelungen der Nrn. 3.4 und 3.6 BRL Pol entgegen. Der Senat folgt der Beschwerde nicht, soweit sie aus ihnen ein Beurteilungshindernis für Leistungen ableitet, die über einen kürzeren Zeitraum als sechs Monate erbracht worden sind. 9 Nach Nr. 3.4 BRL Pol ist bei Beamten, die zum vorgesehenen Beurteilungsstichtag aufgrund ihrer Versetzung weniger als ein halbes Jahr zum Kreis der zu Beurteilenden gehört haben, die Beurteilung nachzuholen. Eine Ausnahme von der Regelbeurteilung zum einheitlichen Stichtag ist danach nur zulässig, wenn der Beamte erst vor weniger als sechs Monaten den Dienst bei seiner neuen Behörde aufgenommen hat. Tatbestandlich erfordert sie eine Versetzung, die regelmäßig mit einem Wechsel aller an der Beurteilung beteiligten Vorgesetzten einhergeht. Auf die bloße Umsetzung, bei der diese personellen Folgen in aller Regel nicht eintreten, lässt sich Nr. 3.4 BRL Pol nicht erweitern. 10 Die auch für Umsetzungen geltende Nr. 3.6 BRL Pol eröffnet im Gegensatz dazu nicht die Möglichkeit, vom Beurteilungsstichtag abzuweichen. Aus dieser Regelung ergibt sich vielmehr, dass eine Aufgabe nicht erst beurteilungserheblich werden kann, wenn der Beamte sie mindestens sechs Monate lang wahrgenommen hat. Denn unter anderem bei Umsetzungen erlaubt sie dem Dienstherrn im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu entscheiden, ob er Aufgaben, die der Beamte weniger als sechs Monate wahrgenommen hat, als wesentlich für die Beurteilung ansieht und einen Beurteilungsbeitrag hierzu erbittet. 11 Nach diesen Maßstäben durfte der Antragsgegner den Beigeladenen im Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" beurteilen, obwohl der Beigeladene das Kriminalkommissariat 31 bis zum Beurteilungsstichtag erst drei Monate geleitet hatte. In Übereinstimmung mit Nr. 3.6 BRL Pol hat der Antragsgegner dieser Aufgabenwahrnehmung trotz ihrer noch kurzen Dauer prägende Bedeutung im Beurteilungszeitraum zugemessen. Des Weiteren hat er im Einklang mit Nr. 5 BRL Pol die Kommissariatsleitung in die Aufgabenbeschreibung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen aufgenommen und zugleich klargestellt, dass er die Leistungen im Bereich der Mitarbeiterführung nur für diesen Ausschnitt aus dem Beurteilungszeitraum bewertet hat. 12 Dem nicht näher ausgeführten Einwand des Antragstellers, die Spitzenbewertung des Beigeladenen im Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" sei angesichts der erst seit kurzem übernommenen Führungsaufgabe nicht mehr erklärlich, ist nicht weiter nachzugehen, weil die Beurteilung auch in diesem Merkmal als Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. 15