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Beschluss

6 E 425/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:1210.6E425.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Antragstellers, ihm für das die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren betreffende Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht gewährt werden. Unter Prozessführung im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO ist nach übereinstimmender ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht auch das die Prüfung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffende Verfahren zu verstehen. 3 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1990 4 - 5 ER 640.90 -, RPfleger 1991, 63, m.w.N.; BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83 -, BGHZ 91, 311. 5 Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). 6 Der erstinstanzlich angekündigte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Der Antragsteller hat ungeachtet der gegen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bestehenden Bedenken jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 7 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner den Antragsteller aufgrund des Ergebnisses des zweiten juristischen Staatsexamens ("ausreichend" (5 Punkte)) nicht am weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den höheren Dienst der Finanzverwaltung des Landes NRW beteiligen musste, weil der Antragsteller dem aufgestellten Anforderungsprofil nicht entsprach. Danach war der Abschluss des zweiten juristischen Staatsexamens mit "befriedigend im oberen Bereich", zum hier maßgeblichen Zeitpunkt mit 8,5 Punkten, erforderlich. 8 Die an diesem Anforderungsprofil orientierte Auswahl verstößt nicht gegen das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG). Hinsichtlich des insoweit geltenden Maßstabes der gerichtlichen Überprüfung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. 9 Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Beteiligung am weiteren Auswahlverfahren - neben anderen Voraussetzungen - im Fall des § 5 Abs. 1 Satz 2 StBAG von einer im zweiten juristischen Staatsexamen erreichten Mindestnote abhängig macht. Hierbei handelt es sich um ein sachliches Auswahlkriterium, dem Bedeutung für das mit der Bewerbung angestrebte Amt zukommt und das dem Leistungsgrundsatz Rechnung trägt. Der Antragsgegner hat ausgeführt, aus welchen Gründen er dem zweiten juristischen Staatsexamen im Rahmen des Auswahlverfahrens einen über eine Zugangsvoraussetzung (vgl. § 5 Abs. 1 StBAG) hinausgehenden Einfluss beimisst. Er hat verdeutlicht, dass bei der späteren beruflichen Tätigkeit Fähigkeiten - beispielsweise die Fähigkeit zur analytischen, strukturierten und systematischen Aufarbeitung bisher unbekannter Sachverhalte und Probleme - gefordert werden, auf deren Vorliegen sich aus der Note des zweiten juristischen Staatsexamens schließen lässt. 10 Es ist weder mit dem Beschwerdevorbringen vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung, den Antragsteller nicht am weiteren Auswahlverfahren zu beteiligen, rechtswidrig ist. Die dem maßgeblichen Anforderungsprofil zugrunde liegende Wertung, dass ein die Mindestnote unterschreitendes Examensergebnis nicht durch besondere Qualifikation auf anderem Gebiet - etwa durch die im Bereich des Wirtschafts- und Steuerrechts erworbenen Kenntnisse des Antragstellers - ausgeglichen werden kann, ist jedenfalls in seinem Fall nicht zu beanstanden. Denn das Examensergebnis des Antragstellers verfehlt die Mindestnote deutlich, wobei die hierfür ausschlaggebenden Gründe für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind. 11 Auch aus der von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. -, NJW 2004, 1935) kann kein Rechtssatz hergeleitet werden, der eine ihm günstigere Entscheidung rechtfertigen könnte. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO. 13 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 14