Beschluss
12 B 1967/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:1213.12B1967.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des ge-richtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Sie ist - ungeachtet der Zulässigkeit des Parteiwechsels nach Maßgabe von § 91 Abs. 1 VwGO -, 4 vgl. zur fehlenden Sachdienlichkeit bei neuem Streitstoff: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 91 Rdn. 20, m. w. N., 5 jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses von vornherein unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt in der Regel schon dann, wenn das Anliegen nicht vor der Antragstellung bei Gericht zunächst der zuständigen Behörde vorgetragen worden ist. 6 Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 123 Rdn. 70; Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rdn. 22, jeweils m. w. N. 7 Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass nicht ersichtlich sei, ob U. Q. beim Antragsgegner einen Antrag auf Hilfeleistungen nach § 41 SGB VIII gestellt habe, ist mit der Beschwerdebegründung aber nicht substantiiert entgegen getreten worden. Das Beschwerdeverfahren als solches kann den Antrag bei der Jugendhilfebehörde, 8 vgl. zum Antragserfordernis auch für die Hilfe nach § 41 SGB VIII: OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 12 A 4665/05 -, 9 nicht ersetzen. 10 Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, a.a.O. 11 Selbst wenn von einem Antrag nach § 41 SGB VIII beim Jugendamt des Antragsgegners auszugehen wäre, kann das Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz insoweit auf andere Weise leichter und schneller erreicht werden, als mit der geänderten Sach- und Rechtslage zunächst - und insoweit auch erstmalig - das Verwaltungsgericht konfrontiert wird, mithin erstinstanzlich ein neuer Antrag nach § 123 VwGO gestellt wird. Ein solcher liefe vor dem Hintergrund, dass nach Angaben der Antragsteller ein Einstieg in die Kurse des Berufskollegs G. noch bis Januar 2008 erfolgen kann, keineswegs leer. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 14