Beschluss
13 A 1662/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:1221.13A1662.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. März 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 235.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im rechtlichen Rahmen der fristgerechten Darlegungen zu prüfen sind, liegen nicht vor. 3 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Bei diesem Zulassungsgrund, der die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet und ermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. 4 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2007 - 13 A 108/07 - und vom 13. August 2007 - 13 A 1067/07 -. 5 Dies ist nicht der Fall. 6 Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Klägerin, dass die streitgegenständlichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften des Art. 5c Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. L 86 vom 6. April 1979, S. 30) in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (ABl. L 63 vom 6. März 2002, S. 23), geändert durch Entscheidung Nr. 623/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 (ABl. L 154 vom 14. Juni 2007, S. 23) und damit auch die diese umsetzenden nationalen Vorschriften des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2b FMV in der nunmehr aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. November 2007 (BGBl. I S. 2574), ungültig sind. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tag zum Verfahren 13 B 919/07. Darin heißt es: 7 Nach Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 79/373/EWG schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Mischfuttermittel nur unter Beachtung besonderer Etikettierungsvorschriften in den Verkehr gebracht werden dürfen. Art. 5 c Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 79/373 EWG in der Fassung, die dieser durch Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2002/2/EG erhalten hat, enthält diesbezüglich die Verpflichtung zur Aufzählung der Futtermittel- Ausgangserzeugnisse mit Angabe - in absteigender Reihenfolge - ihres Gewichtshundertteils in den Mischfuttermitteln. In Bezug auf die anzugebenden Hundertteile ist eine Toleranzspanne von +/- 15 % des angegebenen Wertes zulässig. 8 Der EuGH hat in einem Vorabentscheidungsverfahren über die Gemeinschaftskonformität des Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2002/2/EG bereits entschieden, 9 vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2005, C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C- 194/04 (Abna Ltd. u.a.), Slg. 2005, I 10423, 10 und in seiner Entscheidung ausführlich und in Auseinandersetzung mit den Begründungserwägungen der Richtlinie 2002/2/EG dargelegt, dass die Vorlagefragen nichts ergeben hätten, was die Annahme stützen würde, dass Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2002/2/EG nicht rechtswirksam auf der Grundlage des Art. 152 Abs. 4 Buchstabe b EG erlassen wurde. Auch im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung habe sich nichts ergeben, was die Gültigkeit der streitgegenständlichen Richtlinienbestimmung beeinträchtigen könne. 11 Neue Gründe, die erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2002/2/EG stützen, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. 12 Das Vorbringen der Antragstellerin, dem EuGH sei im Vorlageverfahren ein im Auftrag der Kommission erstellter Bericht vorenthalten worden, aus dem sich ergebe, dass nach Auffassung der Mehrheit der Mitgliedstaaten kein Zusammenhang zwischen der quantitativen offenen Deklaration und dem Gesundheitsschutz bestehe, weswegen der EuGH auf einer falschen Tatsachengrundlage entschieden habe, ist nicht geeignet, (neue) erhebliche Zweifel an der Gültigkeit zu rechtfertigen. Das Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Richtigkeit der Entscheidung des EuGH in Frage zu stellen. Überdies ist nicht ersichtlich, dass das der Kommission unterstellte prozessuale Fehlverhalten (vgl. auch Zulassungsantragsbegründung im Verfahren 13 A 1662/06 vom 6. Juni 2006, Bl. 9) die Entscheidung des EuGH beeinflusst haben könnte. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es allein Sache des EuGH ist, den seiner Auffassung nach entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Den Ausführungen im Urteil ist zu entnehmen, dass der EuGH nach Anhörung des Generalanwalts die Auffassung vertrat, über sämtliche für die Beantwortung der Vorlagefragen erforderlichen Angaben zu verfügen. 13 Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2005, C- 453/03, C-11/04, C-12/04 und C- 194/04 -, a.a.O., Rdnr. 43. 14 Ferner haben - so die eigenen Angaben der Antragstellerin in der Zulassungsantragsbegründung im Verfahren 13 A 1662/06 vom 6. Juni 2006 (Bl. 9) - sowohl der Rat, das Parlament als auch die Kommission in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2004 die Verbindung zwischen Gesundheitsschutz und offener Deklaration nochmals betont und damit die maßgebliche Auffassung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Gemeinschaftsorgane zum Ausdruck gebracht. Soweit damit die Auffassungen der Mitgliedsstaaten ungehört geblieben sind, hätte es diesen oblegen, sich über ihre am Verfahren beteiligten Vertreter Gehör zu verschaffen. 15 Der Umstand, dass ein Großteil der Mitgliedsstaaten den Bezug zwischen offener Deklaration und Gesundheitsschutz möglicherweise nicht (mehr) sieht, lässt auch in der Sache die vom EuGH angenommene Verbindung zwischen der offenen Deklaration und dem Gesundheitsschutz nicht entfallen. Der Vortrag der Antragstellerin ist insbesondere nicht geeignet, die Annahme zu begründen, der EuGH hätte bei Kenntnis der Auffassungen der Mitgliedsstaaten - sofern er diese tatsächlich nicht gehabt haben sollte - anders entschieden, also die Geeignetheit des Art. 152 Abs. 4 Buchst. b EG als Rechtsgrundlage der offenen Deklaration verneint oder die Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der Futtermittelhersteller mit den Belangen des Gesundheitsschutzes zu Gunsten der Futtermittelhersteller ausfallen lassen. 16 Abgesehen davon, dass der Zusammenhang zwischen Gesundheitsschutz und offener Deklaration bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2002/2/EG kontrovers diskutiert wurde (vgl. etwa die von der Antragstellerin im Verfahren VG Düsseldorf 15 L 843/04 übersandte Protokollerklärung der Kommission im Europäischen Parlament (Sitzung vom 5. April 2001)), hat der EuGH seine Feststellungen auf der Grundlage der Entstehungsgeschichte der Richtlinie und den dieser beigegebenen Begründungserwägungen getroffen. So hat er in seinem Urteil ausgeführt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dem Erlass der Vorschriften über die Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse das Ziel verfolgt hat, den Schutz der Gesundheit sicherzustellen. Angesichts der durch die BSE- und Dioxinkrise aufgezeigten Unzulänglichkeiten der geltenden Bestimmungen habe die Notwendigkeit ausführlicher qualitativer und quantitativer Informationen über die Zusammensetzung von Mischfuttermitteln für Nutztiere bestanden. Die detaillierten quantitativen Angaben über die Zusammensetzung könnten zur Rückverfolgung möglicherweise kontaminierten Materials zu bestimmten Partien beitragen. Dies sei für die Gesundheit der Bevölkerung von Nutzen und könne die Vernichtung von Erzeugnissen ohne signifikantes Gesundheitsrisiko überflüssig machen. Die streitigen Vorschriften seien zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Ferner sei auch die Transparenz bei der Futtermitteletikettierung ein wichtiges Prinzip des neuen Futter- und Lebensmittelrechts, mit dem das Vertrauen der Verbraucher in Futter- und Lebensmittel gestärkt werden solle. 17 Die insbesondere aus Gründen des Gesundheitsschutzes geforderte Rückverfolgbarkeit ist nach Auffassung des EuGH ein wichtiger Zweck, der den Eingriff in die Rechte und wirtschaftlichen Interessen der Futtermittelhersteller rechtfertigt. Dass dieser Zweck wegen kontroverser Ansichten von Mitgliedsstaaten an Bedeutung verloren haben könnte, ist nicht erkennbar, zumal einer solchen Annahme entgegensteht, dass nach aktueller Auffassung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Rückverfolgbarkeit von Futter- und Lebensmitteln sowie ihrer Zutaten weiterhin ein Schlüsselelement der Lebens- und Futtermittelsicherheit darstellt. In diesem Zusammenhang weist die Europäische Kommission insbesondere darauf hin, dass die streitgegenständliche Regelung bereits erfolgreich angewendet worden sei, insbesondere schon zu einer schnellen Ermittlung der Quelle einer Aflatoxinkontamination beigetragen habe. 18 Vgl. Nrn. 1., 3.3 des Berichts der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 20. Dezember 2006 über die Durchführung der Regelung, die mit der Richtlinie 2002/2/EG zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln eingeführt wurde, KOM (2006) 839 endg., 1., 3.3. 19 Erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur offenen Deklaration bestehen auch nicht deshalb, weil die Verpflichtung zur offenen Deklaration wegen neuer gemeinschaftsrechtlicher Regelungen unverhältnismäßig geworden ist, mit der Folge, dass keine Rechtfertigung für eine Belastung des Einzelnen mehr besteht. Zwar wird die Futtermittelsicherheit auch durch die Anwendungen der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1. Februar 2002 , S. 1) und den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8. Februar 2005, S. 1) gewährleistet. So sieht die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in ihrem Art. 18 vor, dass alle Stoffe, von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Futtermittel verarbeitet werden könnten, rückverfolgbar sein müssen und nach dem in Art. 20 vorgesehenen Verfahren vom Markt genommen werden können. Allerdings enthält Art. 18 dieser Verordnung keine Vorgaben für Rückverfolgungssysteme, geht aber gemäß Art. 18 Abs. 5 davon aus, dass nach dem Verfahren des Art. 58 Abs. 2, also nach dem Regelungsverfahren, Vorschriften über Durchführungssysteme bei Lebens- und Futtermitten erlassen werden können. Bis dahin bleibt es im Wesentlichen Sache des Lebens- bzw. Futtermittelunternehmers, wie er sein Rückverfolgungssystem gestalten will. 20 Vgl. Gorny, Grundlagen des europäischen Lebensmittelrechts, Kommentar zur Verordnung (EG) 178/2002, 1. Auflage, Rdnr. 338. 21 Dementsprechend hat der EuGH in seinem Urteil ausgeführt, dass die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 anders als die Richtlinie 2002/02/EG keine Vorschriften enthält, die die Angabe der Bestandteile eines Erzeugnisses auf dem Etikett verlangten. Die Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erlaubten es den betreffenden Behörden oder dem Benutzer eines Erzeugnisses daher nicht, über ausreichende Angaben zu verfügen, um im Falle einer Nahrungsmittelkrise sofort die geeigneten Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Die Angabe der Gewichtshundertteile im Rahmen von Prozentspannen auf dem Etikett ermögliche normalerweise die Identifizierung eines möglicherweise verunreinigten Futtermittels und erlaube, seine Gefährlichkeit nach Maßgabe des angegebenen Gewichts einzuschätzen und gegebenenfalls seine vorläufige Rücknahme beschließen zu können oder die Rückverfolgung des Erzeugnisses durch die betreffenden Behörden zu veranlassen, bevor die Ergebnisse der Laboranalysen vorliegen. 22 Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2005, C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C- 194/04, a.a.O, Rdnr. 78. 23 Regelungen, die eine solche unverzügliche Identifizierung und Rückverfolgung ermöglichen, enthält auch die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 nicht. 24 Die begehrte Nichtanwendung der einschlägigen Vorschriften zur offenen Deklaration kann die Antragstellerin ferner nicht mit dem Hinweis begehren, die Gemeinschaftsorgane seien spätestens mit Einführung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 verpflichtet gewesen, wegen der fehlenden Verbindung zwischen der offenen Deklaration und dem Gesundheitsschutz und der damit veränderten Risikoeinstufung die Mischfuttermittelrichtlinie zu ändern. Die Entscheidung, ob die vielfach geforderte Verpflichtung zur offenen Deklaration aufgehoben, ganz oder in abgeschwächter Form beibehalten wird, obliegt dem weiten gesetzgeberischen Ermessen des Europäischen Gesetzgebers. 25 Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2005, C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C- 194/04, a.a.O., Rdnr. 69. 26 Das nationale Gericht kann das (offene) Ergebnis des gesetzgeberischen Entscheidungsprozesses nicht durch die Aussetzung geltender Gemeinschaftsregelungen vorwegnehmen. Dies gilt umso mehr, als dass das Europäische Parlament und der Rat über eine Änderung beraten und bislang bewusst auf eine Aufhebung der Vorschriften über die offene Deklaration verzichtet haben, um die von der Kommission zu erarbeitenden Vorschläge für eine umfassende Neuordnung des Futtermittelrechts abzuwarten und sodann in diesem Zusammenhang auch die Frage der offenen Deklaration der Inhaltsstoffe umfassend neu zu bewerten. Dabei erwarten aber das Europäische Parlament und der Rat Vorschläge, die auch dem Interesse der Landwirte an einer genauen und detaillierten Information über die Inhaltsstoffe Rechnung tragen. 27 Vgl. Erwägungsgrund Nr. 6 der Entscheidung Nr. 623/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/2/EG zur Änderung der Richtlinie 79/373 des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln, ABl. L 154 vom 14. Juni 2007, S. 23; vgl. auch Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Bericht über den Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berichtigung der Richtlinie 2002/2/EG zur Änderung der Richtlinie 2002/2/EG zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (KOM (2006)0340- C60209/2006-2006/0117(COD)), vom 23. November 2006, endg. A6-0411/2006, S. 9 f. 28 In diesem Sinne hat sich auch der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss im Zuge der Änderungsberatungen geäußert und dargelegt, dass für den landwirtschaftlichen Erzeuger möglichst genaue Kenntnisse über den Inhalt von Futtermitteln wichtig seien, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Zusammensetzung des Futters, sondern auch, um Preise und Qualität vergleichen zu können. Die Argumente der Futtermittelindustrie und ihre Forderung nach Vertraulichkeit im Hinblick auf den Wettbewerb auf dem Futtermittelmarkt und Patentierungsmöglichkeiten erschienen in Anbetracht der bisherigen Erfahrungen in Bezug auf die Verhältnisse auf dem Markt für Mischfuttermittel weniger schwerwiegend. Deren anerkennenswertes Interesse - etwa bei einigen wenigen Arten von Spezialmischungen - könne durch Ausnahmeregelungen Rechnung getragen werden. 29 Vgl. 2.2 der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berichtigung der Richtlinie 2002/2/EG zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln, KOM (2006) 340 endg.- 2006/0117 (COD), ABl. C 324 vom 30. Dezember 2006, S. 34. 30 Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass sowohl der Rat als auch das Europäische Parlament in Kenntnis der den Mitgliedsstaaten obliegenden Umsetzungsverpflichtung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/2/EG die offene Deklaration im gegenwärtigen Umfang für die Futtermittelunternehmer als zumutbar betrachten und keinen dringenden Handlungsbedarf sehen. Dass der Gemeinschaftsgesetzgeber vor diesem Hintergrund derzeit von einer Änderung der streitgegenständlichen Vorschriften absieht, ist angesichts des weiten gesetzgeberischen Ermessens nicht offensichtlich fehlerhaft. 31 Erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der streitgegenständlichen Bestimmung sind ferner nicht deshalb gerechtfertigt, weil, so die Antragstellerin, die Ausnutzung der Toleranzspanne von +/- 15 % zu einer unzulässigen Irreführung der Verbraucher führe. Die Verwendung von Etiketten auf Futtermitteln, auf denen die Hersteller die Prozentsätze der Futtermittelausgangserzeugnisse mit Abweichungen von +/- 15 % angeben dürfen, steht weder im Widerspruch zu Art. 3 der Richtlinie 79/373/EWG, wonach Mischfuttermittel nicht in irreführender Weise angeboten oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, noch zu Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, wonach zum Schutz der Verbraucherinteressen Praktiken der Täuschung und alle sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen können, verhindert werden müssen. Eine solche Täuschungsgefahr ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil der EuGH die Ungültigkeit des Art. 1 Nr. 1 Buchst b Richtlinie 2002/2/EG, wonach der Mischfutterhändler verpflichtet war, auf dem Etikett den Hinweis aufzunehmen, dass die genaue Zusammensetzung des Futtermittels auf Antrag des Kunden zu übermitteln ist, festgestellt hat. Die vom EuGH für ungültig erklärte Verpflichtung ist nicht Gültigkeitsvoraussetzung für die weitere selbstständige Verpflichtung aus Art. 1 Nr. 4 Richtlinie 2002/2/EG. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der EuGH dieser Regelung Gültigkeit zuerkannt hätte, wenn deren Gültigkeit von dem Bestand der weiteren Regelung in Art. 1 Nr. 1 Buchst. b Richtlinie 2002/2/EG abhängig gewesen wäre. 32 Anders als der Consiglio di Stato (Italien), 33 vgl. Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), Rs C-421/06, Fratelli Martini & C.SpA, ABl. C vom 30. Dezember 2006, S. 27, 34 hält der Senat in diesem Zusammenhang eine Vorlage an den EuGH nicht für erforderlich. Zwar ist, wenn es um die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht geht, die dazu vertretene Auffassung von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auch für die nationalen Gerichte bedeutsam. 35 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juli 2004 - 1 BvR 1542/04 -, a.a.O. und - 1 BvR 1270/04 -, a.a.O. 36 Der Senat teilt aber die vom Consiglio di Stato angenommenen Bedenken hinsichtlich der Täuschungsgefahr nicht. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat es im Interesse der Futtermittelhändler für erforderlich gehalten, den Verbraucher bewusst über die genaue Zusammensetzung eines Mischfuttermittels im Unklaren zu lassen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass die erforderlichen Angaben eine aus seiner Sicht noch ausreichende Information des Verbrauchers ermöglichen. Dem Verbraucherschutz, den das Irreführungsverbot gewährleisten soll, ist somit bereits hinreichend Rechnung getragen worden. Es verbietet sich daher von selbst, einer Abweichung der tatsächlichen Zusammensetzung des Mischfuttermittels von der sich aus den zulässigen Angaben auf dem Etikett ergebenen Zusammensetzung im Hinblick auf eine Täuschungsgefahr eine die Gültigkeit der Regelung in Frage stellende Rechtserheblichkeit beizumessen. 37 Vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Kommentar Bd. 2 , § 11 LFGB, Rdnr. 262. 38 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Ausnutzung der Toleranzwerte geeignet ist, bei dem Verbraucher einen Irrtum über die Zusammensetzung des Mischfuttermittels hervorzurufen, ist überdies darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die Angaben auf dem Etikett wahrscheinlich auffassen wird. 39 Vgl. EuGH, Urteile vom 16. Juli 1998, C-210/96 - Gut Springenheide, NJW 1998, 3183, und vom 15. Juli 2004, C- 239/02, Douwe Egberts NW gegen Westrom Pharma NV und Christophe Souranis, Slg 2004, I 7007, Rdnr. 46; Lurger, in: Streinz, a.a.O., Art. 153 Anm. 12; Wichard, in: EUV/EGV, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta, Kommentar, 3. Auflage, Art. 153 EGV, Rdnr 7. 40 Dem verständigen und im Hinblick auf das Produkt "Mischfuttermittel" gut unterrichteten Verbraucher dürfte indes bekannt sein, dass die Angaben unter Berücksichtigung einer Toleranzspanne von +/- 15 % des angegebenen Wertes erfolgen können. Insoweit ist zu erwarten ist, dass Mischfuttermittelkäufer, bei denen es sich regelmäßig um landwirtschaftliche Erzeuger handeln dürfte, über Kenntnisse der für sie wichtigen einschlägigen futtermittelrechtlichen Vorschriften verfügen. Danach ist davon auszugehen, dass diese die Toleranzspanne kennen, sodass sie nicht getäuscht werden, wenn sie den genauen Anteil nicht erfahren. Abgesehen davon bleibt es den Futtermittelherstellern auch unbenommen - ohne dass eine Aufhebung der Regelung des Art. 1 Abs. 4 Richtlinie 2002/2/EG erforderlich wäre - die Etiketten mit dem Hinweis auf Toleranzen von +/- 15 % zu versehen, um insoweit falschen Vorstellungen zu begegnen. 41 Soweit die Antragstellerin in diesem Verfahren nochmals darauf hinweist, die Toleranzspanne von +/- 15 % sei nur in beschränktem Maße geeignet, die Zusammensetzung zu verschleiern und daher für den Know-how-Schutz nicht auszureichend, ist diesen Bedenken bereits im Urteil des EuGH Rechnung getragen worden. Neue Einwände hat die Antragstellerin insoweit nicht vorgetragen. 42 Eine Aussetzung wegen erheblicher Zweifel ist letztlich auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil nach dem Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der Regelung, die mit der Richtlinie 2002/2/EG zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln eingeführt wurde, in einem Teil der Mitgliedsstaaten auch nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2005 die offene Deklaration nach wie vor ausgesetzt ist. Es ist allein Sache des nationalen Gerichts unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, mit dem es befasst ist, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Maßnahmen erfüllt sind. 43 Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - C 453/03, C-11/04, C-12/03 und C- 194/04, a.a.O. 44 Dabei kommt dem Umstand, dass dieses Gericht mit Beschluss vom 21. Januar 2005 (20 B 1057/04) die Vollziehung zunächst ausgesetzt hat, im vorliegenden Verfahren keine maßgebende Bedeutung zu, weil der EuGH die seinerzeitigen Bedenken gegen die Gültigkeit des Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2002/2/EG ausgeräumt hat. 45 Anhaltspunkte dafür, dass die Richtlinie fehlerhaft in nationales Recht umgesetzt wurde, hat der Senat ebenfalls nicht. Nach der unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH erfolgten Änderung des § 13 Abs. 2b) FMV, 46 vgl. hierzu Bundesrats-Drucksache 933/06, S. 41, 47 teilt er insbesondere nicht die in der Zulassungsantragsbegründung vom 6. Juni 2006 (Bl. 8) zum Verfahren 13 A 1662/03 vertretene, offensichtlich aber von der Antragstellerin nunmehr auch selbst aufgegebene Auffassung (vgl. Schriftsatz der Antragstellerin zum Verfahren 13 A 1662/06 vom 13. Juni 2007 (Bl. 3)), wonach der nationale Verordnungsgeber gerade nicht vorsehe, dass die (isolierte) Deklaration unter Anwendung einer Toleranzregelung von +/- 15 % zulässig sei. 48 Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die Rechtssache weist, nachdem maßgebliche Rechtsprobleme bereits durch die Entscheidung des EuGH vom 6. Dezember 2005 geklärt wurden, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigen. Solche ergeben sich, auch weil sich die Sach- und Rechtslage in Anpassung an das Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2005 durch die Entscheidung Nr. 623/2007/EG vom 23. Mai 2007 geändert hat, nicht bereits aus dem Begründungsaufwand. Auch der Bezug zum Europarecht rechtfertigt für sich betrachtet nicht die Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten. Lebens- und futtermittelrechtliche Klageverfahren weisen typischer Weise einen europarechtlichen Bezug auf. Die vorliegend streitgegenständlichen Fragen unterscheiden sich vom Schwierigkeitsgrad nicht wesentlich von denen vergleichbarer Verfahren. 49 Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. 50 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124 Rdnr. 127; Kopp, VwGO, 15. Auflage, § 124 Rdnr. 10. 51 Solche Fragen hat die Klägerin nicht dargelegt. 52 Die von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, wie das rechtliche Rahmenprogramm von Art. 5c Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a), i) und ii) der Richtlinie 79/373/EWG in der Fassung, die dieser durch Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2002/2/EG auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 6. Dezember 2005 erfahren hat, zu verstehen ist, ist keiner Klärung im Berufungsverfahren zugänglich, weil es dem Begriff "Rahmenprogamm" an der erforderlichen hinreichenden Konkretheit fehlt und unklar bleibt, worauf die Klärung im Einzelnen abzielt. Angesichts der Entscheidung Nr. 623/2007/EG vom 23. Mai 2007 und der erfolgten Anpassung der nationalen Vorschriften an die geänderte Rechtslage dürfte diese Frage auch überholt sein. 53 Eine Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob eine gemeinschaftsrechtliche oder nationale Rechtsvorschrift, die einerseits den Schutz des Know-how gewährleistet, andererseits aber irreführend ist, wegen des Verstoßes gegen die gemeinschaftlichen Grundrechte auf allgemeine Wirtschafts- und Berufsfreiheit i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 und/oder Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unwirksam ist, bedarf es ebenfalls nicht. Ein Klärungsbedarf besteht schon deshalb nicht, weil, wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, die von der Klägerin unterstellte Täuschungsgefahr nicht besteht. 54 Es bedarf weiter keiner Klärung der von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltenen Frage, unter welchen Voraussetzungen sich die Annahme einer Teilnichtigkeit verbietet bzw. ob die Annahme einer Teilnichtigkeit dann nicht möglich ist, wenn für den nationalen Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Umsetzung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung bestehen. In der Rechtsprechung des EuGH, 55 vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 2003 56 - C 239/01 -, LRE 46, 400, 57 ist bereits geklärt, dass die teilweise Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsakts nur möglich ist, wenn die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, sich vom Rest des Rechtsakts abtrennen lassen, wobei maßgebend ist, ob der Wesensgehalt des Gemeinschaftsakts verändert wird. Dies ist anhand objektiver Kriterien anhand des Einzelfalls festzustellen. Dass sich hiervon ausgehend die Annahme einer Teilnichtigkeit verbietet, ist nicht festzustellen; dies wurde von der Klägerin auch nicht dargelegt. Der EuGH hat überdies, obwohl er die Ungültigkeit des Art. 1 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2002/2/EG festgestellt hat, die Gültigkeit der hier entscheidungserheblichen Vorschrift des Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2002/2/EG bestätigt. Diesem Umstand ist, wie ebenfalls bereits dargelegt wurde, zu entnehmen, dass auch nach Auffassung des EuGH die Voraussetzungen für eine Gesamtnichtigkeit nicht vorlagen. Auf die nationalen Umsetzungsvorschriften kommt es für diese Beurteilung nicht an. 58 Klärungsbedürftig ist ferner nicht die Frage, ob das Verwaltungsgericht die Berufung gemäß § 124 VwGO stets dann zulassen muss, wenn es um gemeinschaftsrechtliche Fragen geht, die in die Auslegungskompetenz des EuGH fallen. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich ohne weiteres aus § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach die Berufung vom Verwaltungsgericht nur in den Fällen des § 124a Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen ist. Der Umstand, dass im Verfahren Fragen zu klären sind, die Gemeinschaftsrecht tangieren, rechtfertigt damit für sich gesehen nicht die Berufungszulassung. 59 60 Die Frage, ob eine Verpflichtung zur erneuten Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EGV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dann besteht, wenn im Rahmen des Termins vor dem EuGH ein Sachverhalt nicht mitgeteilt worden ist, der den Gemeinschaftsorganen bekannt war, und der möglicherweise zu einer Änderung der rechtlichen Beurteilung des EuGH geführt hätte, ist von verfahrensrechtlicher Bedeutung, stellt aber keine in einem Berufungsverfahren zu klärende Rechtsfrage dar. 61 Nach Art. 234 Abs. 2 EGV war das Verwaltungsgericht als Instanzgericht wegen des ihm eingeräumten Ermessens nicht zur Vorlage verpflichtet. Ob der Senat im vorliegenden Verfahren zur einer erneuten Vorlage verpflichtet ist, bestimmt sich nach Art. 234 Abs. 3 EGV. Allerdings kann mit einer solchen erneuten Vorlage die Gültigkeit des Urteils des EuGH vom 6. Dezember 2005 nicht in Zweifel gezogen werden. 62 Vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 1986, C-69/85, Wünsche Handelsgesellschaft gegen Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1986, 947. 63 Das Vorbringen der Klägerin, dem EuGH sei der Sachverhalt nur unzureichend unterbreitet worden, zielt letztlich darauf ab, die Gültigkeit der Entscheidung vom 6. Dezember 2005 mit rein verfahrensrechtlichen prozessualen Gründen in Frage zu stellen. Die vorstehenden Ausführungen zeigen überdies, dass die gemeinschaftsrechtlichen Fragen durch den Europäischen Gerichtshof geklärt sind oder sich jedenfalls nach Ansicht des Senats so eindeutig an Hand des Gemeinschaftsrechts beantworten lassen, dass mangels bestehender Zweifel über den Inhalt und die Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Veranlassung für eine erneute Vorlage besteht. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG. 65 Der Beschluss ist unanfechtbar. 66