Beschluss
12 E 1320/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0103.12E1320.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstat-tet. 1 G r ü n d e : 2 Die allein mit dem Verweis auf den bisherigen Vortrag begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Denn die Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO. 3 Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne dieser Vorschriften bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2004 – 12 E 1097/02 –, m. w. N. 5 Letzteres ist hier der Fall. Ein Obsiegen des Klägers erscheint bereits deshalb als fernliegend, weil nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Volkszu-gehörigen abstammt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass Abstammung i. S. v. § 6 Abs. 2 BVFG nach der gefestigten Rechtsprechung auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Abstam-mung von den Eltern meint und deshalb mindestens auch ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne sein muss. 6 Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2007 – 2 A 2831/05 –, m. w. N. 7 Das bisherige Vorbringen des Klägers rechtfertigt aller Voraussicht nach nicht die zur Stützung des behaupteten Anspruchs im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG allein geeignete Annahme, der Vater des Klägers sei ein deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne. Zur Begründung nimmt der Senat in Anwendung des § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck Seite 2, letzter Absatz, bis Seite 3, Mitte) Bezug und führt ergänzend aus: Die nach dem Vorstehenden ohnehin unsubstantiierte Behauptung, dem Großvater des Klägers, B. N. (B1. N1. ), sei im Gefangenenlager das Sprechen der deutschen Sprache nicht nur für die Lagerzeit, sondern "lebenslänglich" verboten worden, wird durch den in Übersetzung vorgelegten Artikel aus der Tageszeitung DANAS vom 12. August 2003 gerade nicht bestätigt. Denn nach dem in diesem Artikel zitierten Befehl Nr. 2 des Kommandanten des Militärkreises NOVJ für das Banat war die Verwendung der deutschen Sprache lediglich in der Öffentlichkeit (Nr. 4 des Befehls) sowie im privaten Briefwechsel (Nr. 5 des Befehls) verboten, was ohne weiteres den Schluss erlaubt, dass zumindest eine mündliche Verständigung auf Deutsch außerhalb der Öffentlichkeit – also insbesondere im Familienkreis – sogar zu der Zeit der schärfsten Repressionen gegen Volksdeutsche nicht untersagt war. Unabhängig davon ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich den dem Senat vorliegenden Dokumenten, die die gegenüber den in Jugoslawien verbliebenen Volksdeutschen seit 1944/45 erfolgten Repressionen im Detail schildern, keine Aussage dazu entnehmen läßt, dass den Volksdeutschen in den Nachkriegsjahren der Gebrauch der deutschen Sprache untersagt worden wäre, 8 vgl. Wehler, Hans-Ulrich: "Nationalitätenpolitik in Jugoslawien. Die deutsche Minderheit 1918 – 1978", Göttingen, 1980, S. 80 – 95; Felix Ermacora Institut: "Die AVNOJ-Bestimmungen und der Völkermord an den Deutschen in Jugoslawien 1944 – 1948", http://www.donauschwaben.at/dag/Avnoj%20deutsch.pdf; Prauser, Steffen, und Sretenovic, Stanislav: "The ‚Expulsion’ of the German Speaking Minority from Yugoslavia", in: Prauser, Steffen, und Rees, Arfon: "The Expulsion of the ‚German’ Communities from Eastern Europe at the End of the Second World War", European University Institute, Florenz (EUI Working Paper HEC No. 2004/1), http://www.iue.it/PUB/HEC04-01.pdf; Wildmann, Georg, "Der AVNOJ-Beschluss vom 21. November 1944 – Besiegelung des Schicksals der Donauschwaben Jugoslawiens", Rede in der Gedenkveranstaltung im Abgeordnetenhaus von Berlin am 24. November 2004, http://www.bund-der-vertriebenen.de/download/Rede-Wildmann.pdf; vgl. ferner die Besprechung des von der Donauschwäbischen Kulturstiftung herausgegebenen "Weißbuches der Deutschen aus Jugoslawien – Band III" durch Götz Aly in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 30. Juli 1996 ("Einmal muß für alle Zeiten Schluß sein. Eine Dokumentation über die Vertreibung und Vernichtung der Jugoslawiendeutschen"), 9 zugleich aber ausdrücklich davon berichten, dass als elternlos behandelte deutschstämmige Kinder im Rahmen einer versuchten "Umvolkung" die landesübliche Sprache sprechen mussten und damit nicht ihre deutsche Muttersprache verwenden durften. 10 Wehler, a. a. O, S. 90; Prauser/Sretenovic, a. a. O., S. 56; vgl. ferner Felix Ermacora Institut, a. a. O., S. 7, und Wildmann, a. a. O., S. 5 (" ... einer radikalen Slawisierung unterworfen") sowie Aly, a. a. O. ("Zwangsslawisierung"). 11 Unabhängig von dem Vorstehenden dürfte es, wie die Beklagte bereits im Ausgangsbescheid und mit Schriftsatz vom 3. April 2007 ausgeführt hat, auch an einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG fehlen. Denn der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung ausdrücklich angegeben, dass ihm die deutsche Sprache ausschließlich außerhalb des Elternhauses vermittelt worden sei. Es spricht insoweit auch nichts dafür, dass die Feststellung der familiären Vermittlung hier nach § 6 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BVFG entfallen könnte, weil die familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit in diesem Sinne ist nur gegeben, wenn sie ihre Ursache in den objektiven Gegebenheiten im Aussiedlungsgebiet hat. 12 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2007 – 2 A 1726/06 –, m. w. N. 13 Dass dem 1981 geborenen Kläger die deutsche Sprache gerade wegen der objektiven Gegebenheiten in Jugoslawien bzw. in der Bundesrepublik Jugoslawien nicht familiär vermittelt werden konnte oder eine solche Vermittlung zumindest unzumutbar war, dürfte sich angesichts der vorstehenden Ausführungen aller Voraussicht nach nicht aus dem (unsubstantiierten) Vorbringen des Klägers zu dem angeblichen lebenslangen Verbot ergeben und dürfte ebensowenig aus den substanzlosen Behauptungen herzuleiten sein, die deutsche Sprache sei in der Familie "aus Sicherheitsgründen" ausradiert worden (Erklärung des Klägers zu seinen Vorfahren, Blatt 62 der Gerichtsakte) bzw. deshalb nicht gebraucht worden, um ein Bekanntwerden der SS-Mitgliedschaft des Großvaters zu vermeiden (Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung am 15. August 2006). Es wird deshalb vielmehr voraussichtlich davon auszugehen sein, dass es dem Großvater des Klägers möglich und zumutbar gewesen wäre, dem Kläger (und zuvor auch schon dem Vater des Klägers als späterer Vermittlungsperson für den Kläger) die deutsche Sprache zu vermitteln. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. 15 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.