OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 A 173/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0213.9A173.06.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 469,80 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. 3 1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Es ist zunächst nicht zweifelhaft, dass nach der einschlägigen Satzungsregelung auch die Hinterliegerfront des Grundstücks des Klägers von 36 m Länge zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen ist. Die Formulierung des § 6 Abs. 1 Satz 2 der Satzung über die Straßenreinigung und über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt F. vom 11. Dezember 1997 in der Fassung der für die streitgegenständlichen Jahre 2002 und 2003 maßgeblichen Änderungssatzungen vom 19. Dezember 2001, vom 8. Dezember 2002 bzw. vom 8. Oktober 2003 (Straßenreinigungssatzung) ist insoweit eindeutig. Danach wird für Grundstücke, die mehrere einer erschließenden Straße zugewandte Seiten haben, die Summe der Längen der der Straße zugewandten Grundstücksseiten im geometrischen Sinne als Frontlänge zur Bemessung der Straßenreinigungsgebühr zugrunde gelegt. Satz 3 stellt zudem ausdrücklich klar, dass als der Straße zugewandt Grundstücksseiten gelten, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße einschließlich deren gedachter gradliniger Verlängerung verlaufen. Hierunter fällt zweifellos auch die nachveranlagte Hinterliegerfront. Die hinreichend klare Formulierung der Satzungsbestimmung gibt nicht deshalb Anlass zu Zweifeln über die Gebührenpflicht von Hinterliegerfronten, weil das Verwaltungsgericht im Anschluss an die zutreffende Subsumtion von der „so verstandene[n] Satzungsregelung“ spricht. 5 Des Weiteren weckt die Zulassungsbegründung keine Zweifel daran, dass zu dem veranlagten Grundstück des Klägers auch der nicht genutzte rückwärtige Grundstücksbereich gehört. Gemäß § 4 Abs. 1 Straßenreinigungssatzung meint die Satzung mit Grundstück grundsätzlich das Buchgrundstück. Eine Abweichung von diesem allgemeinen straßenreinigungsrechtlichen Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn sie ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit geboten ist. 6 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 79/87 –, NWVBl. 1990, 162 f. 7 Das L-förmige Grundstück des Klägers bietet nicht deshalb ausnahmsweise Anlass zu einer von der Regel abweichenden Beurteilung, weil der gesamte hintere Teil aufgrund seiner konkreten Lage und seinem atypischen Zuschnitt weder für eine Bebauung noch für andere gewerbliche bzw. sonstige wirtschaftliche Nutzungen in Anspruch genommen werden kann. Allein dadurch wird die Erschließung des ganzen (Buch-)Grundstücks nicht in Frage gestellt. Gemäß § 4 Abs. 2 Straßenreinigungssatzung - in Einklang mit der Rechsprechung des Senats - ist ein Grundstück durch eine gereinigte Straße erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße hat und dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird. 8 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Februar 2003 – 9 A 2355/00 –, NVwZ-RR 2004, 68, 69, und vom 28. September 1989 – 9 A 1974/87 –, NWVBl. 1990, 163, 164. 9 Danach kommt es nicht auf eine bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit an, sondern auf die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks schlechthin. Eine solche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks insgesamt ergibt sich bereits dadurch, dass ein bestimmter Teil davon mit einem Wohnhaus bebaut ist und die Nutzung des restlichen Teils als Gartenland sinnvoll mit der Nutzung des Hauses verbunden werden kann. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 1990 – 9 A 1402/89 –. 11 Dementsprechend ist es – auch bezogen auf den Grundsatz der Gebührengerechtigkeit - unerheblich, ob im hinteren Grundstücksbereich eine auf die Erzielung von Erträgen ausgerichtete – u. U. eigenständige – gärtnerische Nutzung möglich wäre. Ebenfalls unbeachtlich ist danach, ob eine Nutzung des hinteren Grundstücksteils als Gartenland tatsächlich erfolgt oder ob es sich um nicht genutzte Brachflächen handelt. 12 Soweit der Kläger anführt, die beiden Teilflächen, der bebaute vordere und der brachliegende hintere Grundstücksteil, bildeten derzeit nur zufällig ein Buchgrundstück, führt auch dies nicht weiter. Im Hinblick auf eine mögliche einheitliche Nutzung von Haus und Garten stellen sich beide Flächen gerade nicht als in jeder Hinsicht selbständig und voneinander unabhängig dar. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich auch nicht entnehmen, inwieweit die Tatsache einer Nachveranlagung eines Teils der Gebühren in dem angefochtenen Bescheid Anlass bieten könnte, ausnahmsweise nicht das ganze Buchgrundstück zu veranlagen, sondern nur den vorderen bebauten Teil. 13 Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung werden schließlich nicht dadurch aufgezeigt, dass der Kläger auf die in früheren Jahren deutlich geringere Gebühr hinweist. Dieser Umstand lässt für sich genommen weder einen rechtlich zulässigen Gebührenmaßstab fehlerhaft erscheinen noch begründet er im Hinblick auf die geänderte Satzungsregelung für die Zukunft Vertrauensschutz geschweige denn per se eine Unbilligkeit. 14 2. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) entnehmen. 15 Überdurchschnittliche Schwierigkeiten ergeben sich nicht bei der Auslegung der einschlägigen Satzungsbestimmungen. Diese sind im Hinblick auf die Veranlagung von Hinterliegern eindeutig. Zu ihrer Auslegung bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Antragsbegründung zeigt auch nicht auf, inwieweit sich aus Lage und Zuschnitt des Grundstücks Schwierigkeiten ergeben sollten, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das übliche Maß überschreiten könnten. 16 3. Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 17 Die zunächst als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, 18 ob die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 der Gebührensatzung eine Heranziehung der Hinterliegerfront eines Grundstücks zulässt, 19 lässt sich bejahend ohne weiteres unmittelbar aus dem Wortlaut der Regelung beantworten und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren. 20 Die weiter formulierte Frage, 21 wann eine Ausnahme von dem Grundsatz vorliegt, dass Veranlagungsgegenstand das Buchgrundstück im rechtlichen Sinne ist, 22 ist in der Rechtsprechung des Senats bereits dahingehend geklärt, dass eine Ausnahme nur dann in Betracht kommt, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit geboten ist. 23 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 79/87 -, a.a.O. 24 Die Zulassungsbegründung zeigt keinen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf und legt auch nicht dar, dass sich die aufgeworfene Frage überhaupt in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren stellen würde. 25 Schließlich ist die für klärungsbedürftig gehaltene Frage, 26 ob eine Nutzung als „Gartenfläche“ oder „Brachfläche“ eine sonstige übliche wirtschaftliche Nutzung darstellt und damit für die Begründung einer Gebührenpflicht ausreicht, 27 in der Rechtsprechung des Senats zumindest für die hier in Rede stehende Konstellation geklärt, dass eine Brach- oder Gartenfläche sinnvoll mit der Nutzung eines auf dem Grundstück befindlichen Wohnhauses verbunden werden kann. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 1990 29 – 9 A 1402/89 -, a.a.O. 30 4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 31 Dem Verwaltungsgericht musste sich nicht bereits durch das Beweisangebot im Schriftsatz vom 24. Februar 2005 eine weitere Sachaufklärung durch Ortsbesichtigung aufdrängen, weil die der Sache nach unter Beweis gestellte Behauptung, der hintere Grundstücksteil sei lediglich eine brachliegende Grünfläche, die keine Erträge abwerfe, für die straßenreinigungsrechtliche Frage der Erschließung – auch aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts, das insoweit das Vorbringen des Klägers zugrunde gelegt hat – unerheblich war. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).