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Beschluss

12 E 1303/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0228.12E1303.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens; außergerichtliche Kosten des früheren Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 1 G r ü n d e : 2 Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). 3 Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet die Gerichte, die entscheidungserheblichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten bei ihrer Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dass dies vorliegend nicht geschehen ist, ergibt sich aus der Rügeschrift vom 9. November 2006 indes nicht. 4 Die Behauptung in der Rügeschrift (S. 2, Abs. 5), der Senat habe den Vortrag der Klägerin, "sie habe sich in ihren ersten Inlandspassantrag mit deutscher Nationalität eingetragen und habe einen Pass mit deutscher Nationalität erhalten, der zu keinem Zeitpunkt geändert worden sei," sowie das Vorbringen, "sie habe sich zu keinem Zeitpunkt in den Standesamtsregistern eingetragen," nicht zur Kenntnis genommen, trifft nicht zu. Ausweislich der Beschlussausfertigung hat der Senat dieses Vorbringen nämlich ausdrücklich gewürdigt. In dem angefochtenen Beschluss (BA, S. 2, letzter Absatz) hat der Senat in Bezug auf die Klägerin ausgeführt, dass diese "entgegen ihren Angaben im Aufnahmeantrag und Behauptungen im gerichtlichen Verfahren, sie sei in ihren (Inlands-) Pässen stets mit deutscher Nationalität geführt worden", in ihren bis 1996 innegehabten Inlandspässen voraussichtlich mit russischer Nationalität eingetragen gewesen sei. Ferner hat der Senat ausgeführt, dass die Behauptung der Klägerin unglaubhaft sei, gegenüber dem Standesamt die eigene Nationalität (durch Vorlage eines entsprechenden Inlandspasses und ausdrücklich) mit "deutsch" angegeben und darauf bestanden zu haben, diese Nationalität und auch den (deutschen) Namen beibehalten zu wollen, weshalb die Eintragung als "Russin" offensichtlich fehlerhaft bzw. willkürlich erfolgt sei (BA, S. 4, Abs. 3). 5 Die weitere Rüge (Rügeschrift, S. 3, Abs. 2), den klägerischen Vortrag zur Verfahrensweise der sowjetischen Behörden ignoriert zu haben, greift schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde im vorausgegangenen Prozesskostenhilfeverfahren und insbesondere in den beiden Beschwerdeschriften vom 31. August 2006 sowie auch in dem weiteren, u. a. die Bewilligung eines Reisekostenvorschusses betreffenden Schriftsatz vom gleichen Tage (Gerichtsakte, Blatt 93 f.), der dem Senat im PKH-Beschwerdeverfahren im übrigen nicht vorgelegen hat, keinerlei Angaben "über die Verfahrensweise bei den sowjetischen Behörden" gemacht hatte, die Berücksichtigung hätte finden können; ein solcher Vortrag ist frühestens in der Rügeschrift vom 9. November 2006 enthalten. 6 Auch die Rüge, der Senat habe den Vortrag ignoriert, dass die Registerbehörden die "Eintragung im Inlandspass" auf Veranlassung des Ehemannes der Klägerin "ignoriert" und die Klägerin als "Russin" in die Register eingetragen hätten (Rügeschrift, S. 3, Abs. 4), geht ersichtlich fehl. Denn auch ein solcher Vortrag war weder in den beiden Beschwerdeschriften oder in dem weiteren Schriftsatz vom 31. August 2006 enthalten noch zuvor erbracht worden, sondern fand sich, wie auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. November 2006 (UA, S. 4 oben) festgestellt hat, erstmals in den Schriftsätzen vom 9. November 2006 (Beschwerdeschrift; Anhörungsrüge). 7 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Senat auch die für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch geltenden - ohnehin der Rechtsanwendung und nicht der Vortragsverwertung zuzurechnenden - Maßstäbe beachtet. 8 Mit ihren Angriffen im Übrigen, die sich ungeachtet ihrer Einkleidung als Gehörsrügen der Sache nach gegen die Sachverhaltswürdigung und die materiell- rechtliche Würdigung des Senats richten, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt nämlich nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. 9 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 10 - 1 BvR 1557/01 -, Juris, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, Juris; Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 12 Der Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. 13