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Beschluss

12 A 3110/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0310.12A3110.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der am in T. /Ukraine geborene Kläger zu 1. und sein am 1986 geborener Sohn, der Kläger zu 2., begehren die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen. 4 Unter dem 28. Februar 2000 stellten sie bei der Beklagten entsprechende Anträge, zu deren Begründung sie geltend machten, der Kläger zu 1. leite seine deutsche Staatsangehörigkeit von seinem Vater ab, der bis 1943 im Gebiet T. , von 1943 bis Mai 1945 in N. bzw. E. und sodann wieder in der früheren Sowjetunion gelebt habe. Dem Vater sei zu Beginn des Jahres 1944 im Lager S. zusammen mit der gesamten Familie ein Staatsangehörigkeitsausweis erteilt worden. Die deutsche Staatsangehörigkeit habe er durch den Wohnsitz als Deutscher in E. erworben. Der Kläger zu 1. legte unter anderem eine Bescheinigung der Verwaltung im Gebiet T. vom 23. September 1999 vor, wonach der Vater des Klägers zu 1. zusammen mit der Familie im September 1943 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und deutsche Pässe erhalten habe. Gemäß Auskunft des Bundesarchivs vom 7. November 2002 der Beklagten gegenüber sind dort Unterlagen über den Vater des Klägers zu 1. nicht vorhanden. Nach der Mitteilung des staatlichen Gebietsarchivs T. vom 25. Dezember 2003 sind dort Bescheinigungen über die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit für die zwischen 1941 und 1943 im Heimatort des Vaters des Klägers zu 1. wohnhaften Deutschen nicht archiviert. 5 Mit Bescheid vom 24. März 2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Vater des Klägers zu 1. die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben habe, da die Kläger seine Eintragung in die Deutsche Volksliste Ukraine und auch eine Einzeleinbürgerung nicht hätten belegen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2005 wies die Beklagte auch den Widerspruch der Kläger zurück. Die hiergegen eingelegte Klage haben die Kläger im Wesentlichen damit begründet, dass der Vater des Klägers zu 1. die deutsche Staatsangehörigkeit trotz fehlender Eintragung in die Deutsche Volksliste der Ukraine erworben habe, da er jedenfalls die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt habe. 6 Wegen des Sachverhalts im Übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der ersten Instanz wird auf den Tenor, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 7 Zur Begründung ihrer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegten Berufung wiederholen und vertiefen die Kläger ihr erstinstanzliches Vorbringen. 8 Die Kläger beantragen sinngemäß, 9 das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. März 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2005 zu verpflichten, ihnen Staatsangehörigkeitsausweise zu erteilen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 13 II. 14 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die eingelegte Berufung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). 15 Über die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu nach 16 § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 24. Januar 2008 angehört worden. 17 Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die zulässige Berufung der Kläger unbegründet ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, da die Kläger durch die Weigerung der Beklagten, ihnen Staatsangehörigkeitsausweise auszustellen, nicht in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn sie haben nicht nachgewiesen, dass sie deutsche Staatsangehörige sind. 18 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, hat der Kläger zu 1. die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 4 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 13. Juli 1913 (RGBl. I 2. 853) - RuStAG - in der bei seiner Geburt am geltenden Fassung durch Geburt von seinem Vater erworben, weil sein Vater und der Großvater des Klägers zu 2. zu diesem Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besaß. 19 Der Vater des Klägers zu 1. hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 1 Abs. 1 Buchstabe f des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 - StAngRegG -, BGBl. I S. 65, i.V.m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943, RGBl. I S. 321, erworben. Ein derartiger Erwerb setzt außer der deutschen Volkszugehörigkeit und der Zugehörigkeit zur einheimischen Wohnbevölkerung des Reichskommissariats Ukraine voraus, dass eine Eintragung in die Deutsche Volksliste der Ukraine tatsächlich erfolgt war. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, BVerwGE 126, 283 = NVwZ 2007, 224. 21 Hierzu sind konkrete Anhaltspunkte nicht gegeben. Im Hinblick auf die von den Klägern im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bescheinigung vom 23. September 1999 wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. 22 Fehlt es an einem Nachweis der Eintragung des Vaters bzw. des Großvaters der Kläger in die Deutsche Volksliste, geht dies zu Lasten der Kläger. Die Eintragung ist eine rechtsbegründende Tatsache, für deren Vorliegen die Kläger die materielle Beweislast tragen. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a.a.O., m.w.N. 24 Ein anderer Erwerbsgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit der Kläger - gestützt auf eine etwaige Einzeleinbürgerung des Vaters und Großvaters der Kläger oder aber auf Art. 116 Abs. 1 GG - ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 26 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 27 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. 28