Beschluss
7 A 3348/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0311.7A3348.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 4 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. 5 Der Kläger irrt, wenn er meint, er könne die Begünstigung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB in Anspruch nehmen, weil es sich bei dem ursprünglichen Wohngebäude, das er nach seinen Angaben zunächst errichtet und am 20. Mai 2000 fertig gestellt hat, um ein formell und materiell legal errichtetes Gebäude gehandelt habe. Ein Gebäude ist nicht (mehr) im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a) BauGB "zulässigerweise errichtet", wenn es, auch wenn es früher einmal formell oder materiell rechtmäßig errichtet worden ist, seinen Bestandsschutz später verloren hat. 6 Vgl. zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 - 4 B 48.94 -, BRS 56 Nr. 85. 7 Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem ursprünglichen Wohngebäude um ein formell und/oder materiell legal errichtetes Gebäude gehandelt hat. Jedenfalls ist ein diesem Gebäude gegebenenfalls zunächst zukommender Bestandsschutz durch die nach dem 20. Mai 2000 erfolgten Baumaßnahmen entfallen. Denn hierdurch ist das Wohngebäude - formell und materiell rechtswidrig - nachträglich derart verändert worden, dass es sich gegenüber dem früheren - genehmigten - Zustand als etwas anderes, als ein "aliud", darstellt. 8 Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 9 - 4 B 48.94 -, BRS 56 Nr. 85. 10 Auch eine zwischenzeitliche (Wieder-)Herstellung des genehmigten Zustandes lässt nicht, wie der Kläger meint, den dem Wohngebäude gegebenenfalls ursprünglich zukommenden Bestandsschutz wieder aufleben. Es lag und liegt nicht in der Hand des Klägers, durch "Rückbaumaßnahmen" den erloschenen Bestandsschutz wieder herbeizuführen. Der Kläger hat sich durch die wesentliche Veränderung des genehmigten Wohngebäudes vielmehr unumkehrbar der Möglichkeit begeben, die in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB normierte Begünstigung zu beanspruchen. Das Wohngebäude ist - auch wenn es nunmehr dem ursprünglich genehmigten Zustand entsprechen sollte - nicht mehr "zulässigerweise errichtet" im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a) BauGB. 11 Soweit der Kläger sich auf einen "Vollzug des vereinbarten Rückbaus" beruft, übersieht er, dass die vergleichsweise vereinbarte Duldung des Objektes nach dem Rückbau auch mit der Maßgabe versehen wurde, dass "in der Zukunft keine baulichen Erweiterungen" ausgeführt werden. 12 Der Kläger irrt weiter, wenn er meint, er könne "auf die ursprüngliche Baugenehmigung nach dem Rückbau der illegal errichteten Erweiterung zurückgreifen, da er zunächst eben nicht einen wesentlich anderen Baukörper ausgeführt und fertig gestellt" habe. Die Baugenehmigung aus dem Jahre 1999 ist, wie der Senat bereits im Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 7 E 867/05 - ausgeführt hat, durch die - nach den Angaben des Klägers - erfolgte tatsächliche Errichtung des genehmigten Baukörpers verbraucht. Auf sie kann der Kläger nicht mehr zurückgreifen, nachdem der Baukörper wesentlich geändert worden ist. Auch die Baugenehmigung lebt durch die vom Kläger angeführten "Rückbaumaßnahmen" nicht wieder auf. 13 Durch die vom Kläger im Jahre 2000 ausgeführten, von der genannten Baugenehmigung nicht umfassten Baumaßnahmen ist die bauliche Anlage insgesamt materiell (und formell) rechtswidrig geworden, wie der Senat ebenfalls bereits im Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 7 E 867/05 - dargelegt hat. Die vom Kläger insoweit angeführte "Widersinnigkeit" liegt neben der Sache. Er unterstreicht hierdurch erneut, dass ihm die Einsicht fehlt, dass er die Konsequenzen seines baurechtswidrigen Handelns zu tragen hat. 14 Dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte, wie der Kläger behauptet, in einem ähnlich gelagerten Fall "Tierklinik mit Wohnhaus und Pferdeboxen" von der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ausgegangen ist. Allein dies vermag - unabhängig davon, ob die rechtliche Ausgangslage überhaupt vergleichbar ist - die materielle Rechtmäßigkeit des im Jahre 2000 veränderten Wohngebäudes nicht zu begründen. 15 Als von § 35 Abs. 4 BauGB nicht erfasstes sonstiges Vorhaben unterliegt die geplante Erweiterung des Wohngebäudes den Anforderungen des § 35 Abs. 2 BauGB. Diesen Anforderungen genügt das Vorhaben nicht, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans widerspricht und damit öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BauGB beeinträchtigt. Der diesbezügliche Einwand des Klägers, der für die Erweiterung des Wohngebäudes vorgesehene Bereich sei bereits "überdacht und zum Boden hin versiegelt", vermag die Beeinträchtigung der genannten Belange nicht in Frage zu stellen. Auch die Umbauung einer bisher offenen Überdachung ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - geeignet, die genannten Belange zu beeinträchtigen. 16 2. Die vom Kläger gerügte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt zum einen voraus, dass ein in der Entscheidung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichts enthaltener Rechtssatz, von dem abgewichen worden sein soll, bezeichnet wird und erfordert zum anderen, dass ein gleichfalls entscheidungserheblicher abstrakter Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung angeführt und zudem aufzeigt wird, worin die geltend gemachte Abweichung zu sehen ist und warum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Von einer Gegenüberstellung unterschiedlicher Rechtssätze kann nicht ansatzweise gesprochen werden. 17 Im Übrigen lassen sich den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die der Kläger genannt hat, nicht die von ihm angeführten Aussagen entnehmen. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. 20 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).