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Beschluss

14 A 1356/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0331.14A1356.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 3 Zur Begründung für das klageabweisende Urteil hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, Rechtsgrundlage der streitbefangenen Verfügung sei § 13 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt C. vom 6. November 1992 (AS). Danach könne, wenn die Abfuhr wegen der Lage des Grundstücks oder aus technischen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereite oder besondere Maßnahmen erfordere, verlangt werden, die Abfallbehälter an einem Standplatz bereitzustellen, an dem die Übernahme ohne erschwerten Aufwand erfolgen könne. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 AS lägen vor. Das streitbefangene Grundstück könne wegen seiner Lage nur mit erheblichen Schwierigkeiten von den Sammelfahrzeugen des vom Beklagten beauftragten Unternehmens angefahren werden. Über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen hinaus habe der Beklagte das ihm gemäß § 13 Abs. 2 AS eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. 4 Die dagegen von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dem Erfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt oder lassen sich nicht feststellen. 5 Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 6 Soweit es den Ausbauzustand des Bahnwegs betrifft, ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass der Beklagte bei der Abfallentsorgung grundsätzlich die gegebenen Verhältnisse zugrunde zu legen habe. Diesen Ansatz des Verwaltungsgerichts zieht der Kläger im Rahmen der Begründung seines Zulassungsantrags nicht in Zweifel. Daraus folgt, dass nur ausnahmsweise die gegebenen Verhältnisse keine Rolle spielen können. Selbst wenn mit einem Rückschnitt des Straßengrüns relativ problemlos eine der vom Verwaltungsgericht festgestellten Einschränkungen der Befahrbarkeit des Bahnwegs beseitigt wäre, wäre damit noch nicht die Frage des Ausbauzustandes der Straßendecke geklärt. Dass eine nur eingeschränkte Teerung der Fahrbahn für Fahrzeuge der hier in Rede stehenden Art Schwierigkeiten bei der An- und Abfahrt verursachen kann, weil nicht geteerte Flächen mit schweren Fahrzeugen befahren werden müssen, dürfte bereits auf der Hand liegen. Daran ändert auch nichts, dass in dem Schreiben der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen X. vom 23. August 1994 der Zustand der Straßendecke keine Erwähnung gefunden hat. Letztlich entscheidend ist jedoch, wie vom Verwaltungsgericht auch ausgeführt, dass sich nicht nur das Einfahren in den Bahnweg als problematisch darstellt, sondern erst Recht das Herausfahren, weil am Ende des Bahnwegs keine Wendemöglichkeit besteht, so dass eine der Strecken notwendigerweise rückwärtsgerichtet befahren werden muss. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts zieht der Kläger nicht in Zweifel. Dem vermag der Kläger auch nicht entgegenzuhalten, die Stadt C. könne mit relativ geringen Mitteln eine Wendemöglichkeit am Ende des Bahnwegs einrichten. Abgesehen davon, dass eine solche Möglichkeit derzeit gerade nicht vorhanden ist, ist auch kein rechtlicher Ansatz ersichtlich oder vorgetragen, der einen Anspruch des Klägers auf Errichtung einer Wendemöglichkeit gegenüber der Stadt C. begründen könnte. Eine Wendemöglichkeit auf dem klägerischen Grundstück ist jedenfalls derzeit nicht vorhanden. 7 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht des weiteren darauf abgestellt, dass die Müllwagen allesamt ein Leergewicht von über 10 t und ein zulässiges Gesamtgewicht von jeweils über 20 t hätten, während nach dem im Bahnweg aufgestellten Straßenschild Fahrzeuge mit einem tatsächlichen Gewicht von mehr als 2,8 t diese Straße nicht befahren dürften. Auch diese Vorgaben hat der Beklagte bei seiner Entscheidung zu beachten. Ggf. müsste sich der Kläger bei der Straßenverkehrsbehörde um eine Änderung der Beschilderung bemühen. Gleiches gilt für die Frage der - möglichen - Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. 8 Soweit andere Fahrzeuge vergleichbarerer Art den Bahnweg befahren, setzt sich der Kläger mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe nicht, nicht auseinander. 9 Soweit sich der Kläger darauf beruft, mit der Erteilung der Baugenehmigung habe der Beklagte zu erkennen gegeben, dass die Erschließung des klägerischen Grundstücks gesichert sei - vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB -, was ein Befahren des Bahnwegs mit den hier in Rede stehenden Fahrzeugen beinhalte, ist dem nicht zu folgen. Gerade die Regelung des § 13 Abs. 2 AS ermöglicht es, auch bei schwierig anzufahrenden Grundstücken von der Annahme einer ausreichenden Erschließung auszugehen. 10 Die vom Kläger weiterhin geltend gemachte Abweichung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 11 vgl. Urteil vom 25. August 1999 - 7 C 27.98 - u.a. in: NVwZ 2000, 71, 12 ist nicht dargelegt. Der Kläger benennt keinen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil aufgestellt hätte und mit dem es sich in Widerspruch zu einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz gesetzt hätte. Er rügt vielmehr im Kern eine unzutreffende Anwendung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem o.a. Urteil auf den vorliegenden Fall. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 VwGO. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 15