Beschluss
14 E 579/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0514.14E579.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Das Verfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen nur auszuführen: Mit der - im übrigen nicht unterschriebenen Beschwerdeschrift - behauptet der Kläger erstmals, dass er sich aufgrund seiner Erkrankung und der Belehrung durch die Prüfungsaufsicht am zweiten Prüfungstag in einer Art Schockzustand befunden haben müsse. Soweit er damit vortragen will, dass er aus Gesundheitsgründen nicht in der Lage gewesen sei, das Notwendige zu tun, fehlt dem die Substanz. Es erscheint vielmehr als eine Behauptung "ins Blaue hinein". Im übrigen gilt, dass die von der Beklagten gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO 2002 geforderte amtsärztliche Attestierung von krankheitsbedingten Rücktrittsgründen sich naturgemäß auf Krankheitsgründe erstreckt, die im Hinblick auf den zeitlichen Verlauf für die Rücktrittserklärung geltend gemacht werden. Es ist nicht Aufgabe der Beklagten oder des Verwaltungsgerichts erstmals aufzuklären, ob dem Kläger eine sofortige Rücktrittserklärung nicht möglich oder unzumutbar war. 3 Vgl. Senatsbeschluss vom 7. 4. 2008 - 14 E 147/08 -. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 6