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Beschluss

6 B 418/08

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0521.6B418.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 3 Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. 4 Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre. 5 Die ständige Praxis des Antragsgegners, den bei Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO in Betracht zu ziehenden Bewerberkreis auf diejenigen Beamten zu beschränken, die bereits einen nach A 12 BBesO bewerteten Dienstposten innehaben, greift der Antragsteller im Grundsatz nicht an. Er meint aber, als Inhaber eines nur vorläufig nach A 12 BBesO bewerteten Dienstpostens habe er gleichwohl am Auswahlverfahren beteiligt werden müssen, weil der Antragsgegner die endgültige Bewertung dieses Dienstpostens unvertretbar verzögert habe. 6 Das trifft nicht zu. Hintergrund für die angesprochene Beschränkung des Bewerberkreises ist die Überlegung, dass sich die nach den Grundsätzen der Bestenauslese ausgewählten Inhaber der nach A 12 BBesO bewerteten Dienstposten gegenüber den sonstigen im selben Statusamt befindlichen potenziellen Beförderungskandidaten zusätzlich dadurch auszeichnen, dass sie bereits über Erfahrungen bei der Bewältigung der mit dem höherwertigen Amt verbundenen Aufgaben verfügen. Dieser Bewährungsaspekt wird bei einem Beamten, der einen nur vorläufig nach A 12 BBesO bewerteten Dienstposten bekleidet, möglicherweise dann zu bejahen sein, wenn die endgültige Zuordnung seines Dienstpostens nach A 12 BBesO und die entsprechende Wertigkeit der ihm übertragenen Aufgaben hinreichend sicher feststeht. Ob der Beamte in einem solchen Fall zwingend in den Bewerberkreis für eine anstehende Beförderung aufzunehmen wäre, braucht hier allerdings nicht entschieden zu werden, denn der Antragsteller hat nicht dargetan, dass hinsichtlich des von ihm besetzten Dienstpostens im Zeitpunkt der angegriffenen Auswahlentscheidung im November 2007 eine derartige Situation gegeben war. Der Antragsgegner hat im Gegenteil unwidersprochen vorgetragen, dass nach Rücksprache mit dem Innenministerium NRW die im Dezember 2007 vorliegenden Unterlagen nicht ausreichten, um - wie im Schreiben des Innenministeriums vom 26. November 2007 (Az. 43.3-58.25.20-) als Möglichkeit angedeutet - die Zuordnung der nur vorläufig bewerteten Dienstposten im fraglichen Geschäftsbereich vorab festzulegen. 7 Im Übrigen lässt sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht feststellen, dass der Antragsgegner die endgültige Bewertung des dem Antragsteller übertragenen Dienstpostens unvertretbar verzögert. Es erscheint nicht sachwidrig, dass der Antragsgegner angesichts der organisatorischen Veränderungen, die mit der Zentralisierung der Personalangelegenheiten in dem zum 1. Juli 2007 eingerichteten Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten des Landes Nordrhein-Westfalen verbunden sind, vor der abschließenden Funktionszuordnung ausreichend Erfahrungen mit der neu gestalteten Aufgabenwahrnehmung sammelt. 8 Auf Vertrauensschutzgesichtspunkte kann sich der Antragsteller nicht berufen. Er hat sich auf einen Dienstposten beworben, dessen Bewertung nach A 12 BBesO in der Stellenausschreibung ausdrücklich als "vorläufig" gekennzeichnet war. Danach musste er von vornherein damit rechnen, dass dieser Dienstposten letztlich sogar niedriger bewertet wird als nach A 12 BBesO. 9 Zudem steht es dem Antragsteller - ungeachtet der Verzögerungen bei der endgültigen Bewertung seines Dienstpostens - offen, sich auf eine andere nach A 12 BBesO bewertete Funktionsstelle zu bewerben. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. 11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 12