Urteil
17 A 2250/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0618.17A2250.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind iranische Staatsangehörige. Sie begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen wegen der tatsächlichen Unmöglichkeit ihrer Ausreise, § 25 Abs. 5 AufenthG, und der langen Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet, § 104a AufenthG. 3 Die am 14. Februar 1970 geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter des am 26. Januar 1993 geborenen Klägers zu 2. und der am 18. August 1997 geborenen Klägerin zu 3. Der Ehemann bzw. Vater der Kläger, der ebenfalls die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, hält sich seit November 1995 als erfolgloser Asylbewerber in Deutschland auf. 4 Am 27. Oktober 1996 reisten die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. in das Bundesgebiet ein. Den von ihnen gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 17. Februar 1997 ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte die Abschiebung an. Nach Abweisung einer hiergegen gerichteten Klage durch Urteil des Verwaltungsgerichts H. vom 18. Januar 2001 - 8a K 1949/97.A - erlangte der Bescheid am 2. März 2001 Bestandskraft. 5 Da die Klägerin zu 1. - ebenso wie ihr Ehemann - in der Folgezeit nicht bereit war, die Ausstellung von Passersatzpapieren zu beantragen, wurde ihr weiterer Aufenthalt ab dem 3. Mai 2001 geduldet. 6 Ein von den Klägern zu 1. und 2. gemeinsam mit ihrem Ehemann bzw. Vater am 15. September 2003 gestellter Asylfolgeantrag wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 18. Dezember 2003 abgelehnt. Der Bescheid enthält eine erneute Abschiebungsandrohung. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht H. mit Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5a K 7042/03.A - ab. 7 In der Folgezeit waren die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann weiterhin nicht zur Beantragung von Passersatzpapieren bereit. 8 Durch Urteil des Amtsgerichts F. vom 8. April 2005 - 59 Ds 12 Js 102/05 - 35/05 - wurde der Ehemann bzw. Vater der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 9 Unter dem 13. Mai 2005 beantragten die Kläger - gemeinsam mit ihrem Ehemann bzw. Vater - die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Zur Begründung machten sie geltend: Die Ausreise sei ihnen aus tatsächlichen Gründen unmöglich, da sie nicht im Besitz von Pässen oder Passersatzpapieren seien. Eine Beantragung von Passersatzpapieren bei der iranischen Auslandsvertretung sei ihnen nicht zumutbar, da die Ausstellung derartiger Papiere von der Erklärung abhängig gemacht werde, dass die Ausreise freiwillig erfolge. Eine solche Erklärung könnten sie nicht abgeben, da sie im Falle einer Rückkehr in den Iran staatliche Verfolgung zu befürchten hätten. In der Rechtsprechung der mit Abschiebungshaft befassten Gerichte sei anerkannt, dass keine Verpflichtung zur Abgabe einer wahrheitswidrigen Erklärung bestehe. 10 Mit gleichlautenden Ordnungsverfügungen vom 20. Mai 2005 lehnte der Beklagte den Antrag ab. In der Begründung heißt es: Die Kläger seien nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert. Denn sie weigerten sich pflichtwidrig, an der Beschaffung von Heimreisedokumenten mitzuwirken. Die Frage, ob es ihnen zuzumuten sei, eine "Freiwilligkeitserklärung" gegenüber den iranischen Behörden abzugeben, sei von untergeordneter Bedeutung, da sie bislang nicht dargelegt und nachgewiesen hätten, dass die Ausstellung von Passersatzpapieren von einer derartigen Erklärung abhängig gemacht werde. 11 Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2006 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei ausgeschlossen, da die Kläger entgegen ihrer Verpflichtung aus § 48 Abs. 3 AufenthG keine angemessenen Anstrengungen unternommen hätten, um in den Besitz von Heimreisedokumenten zu gelangen. Ihre Befürchtung, im Falle einer Rückkehr in den Iran staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, begründe nicht die Unzumutbarkeit der Mitwirkung. Das Bundesamt habe bestandskräftig festgestellt, dass keine Abschiebungshindernisse bestünden; hieran sei der Beklagte gebunden. Als rechtskräftig abgelehnten und ausreisepflichtigen Asylbewerbern sei den Klägern die Abgabe einer "Freiwilligkeitserklärung" zumutbar. 12 Die Kläger haben am 4. Dezember 2006 Klage erhoben und beantragt, 13 den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 20. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 2. November 2006 zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. 14 Der Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Juli 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die begehrten Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG seien zu versagen, da die Klägerin zu 1. ihre Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten verweigere. Die von der Auslandsvertretung des Iran verlangte Abgabe einer "Freiwilligkeitserklärung" sei ihr zumutbar, da diese Erklärung der Rechtslage entspreche und die geltend gemachte Gefahr politischer Verfolgung durch das Bundesamt mit Bindungswirkung für das ausländerrechtliche Verfahren verneint worden sei. 17 Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Nachdem sie am 23. Januar 2008 beim Beklagten die Ertleilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a AufenthG beantragt haben, machen sie ergänzend geltend: 18 Der Klageanspruch werde auch auf § 104a AufenthG gestützt. Ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 der Vorschrift liege nicht vor. Die Kläger hätten behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert. Einen Nationalpass könnten sie nicht beschaffen, da sie zum einen nicht - wie von den iranischen Behörden verlangt - über einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland verfügten und sie zum anderen nicht in der Lage seien, den geforderten Identitätsnachweis zu führen. Einer Beantragung von Passersatzpapieren stehe entgegen, dass ihnen die wahrheitswidrige Abgabe einer "Freiwilligkeitserklärung" nicht zumutbar sei. Der Versagungsgrund gemäß § 104a Abs. 3 AufenthG greife nicht ein. Zwar sei der Ehemann bzw. Vater der Kläger in der dort vorausgesetzten Weise straffällig geworden; er habe jedoch die Familienwohnung zum 29. November 2007 verlassen mit der Folge, dass eine häusliche Gemeinschaft seither nicht mehr bestehe. 19 Die Kläger beantragen, 20 das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagen unter Aufhebung seiner Bescheide vom 25. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 2. November 2006 zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 26 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ihnen steht ein diesbezüglicher Anspruch weder nach § 25 Abs. 5 AufenthG noch nach § 104a AufenthG noch aus sonstigen Rechtsgründen zu. 27 1. 28 Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Satz 1). Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (Satz 3). Ein Verschulden des Ausländers liegt unter anderem dann vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (Satz 4). 29 Die Kläger sind gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da sie für den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels bedürfen, § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, und diesen nicht besitzen. Ihre Ausreisepflicht ist auch vollziehbar. Dies folgt für die Kläger zu 1. und 2. aus § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Die bestandskräftige Ablehnung ihrer Asylanträge stellt einen "sonstigen Verwaltungsakt" im Sinne dieser Vorschrift dar, durch den sie ausreisepflichtig geworden sind. Die Ausreisepflicht der Klägerin zu 3., die in Deutschland geboren ist und kein Asylverfahren betrieben hat, ist nach ungenutztem Ablauf der Frist zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis, § 69 Abs. 1 Satz 2 AuslG, zugleich mit ihrer Entstehung vollziehbar geworden, § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AuslG, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Ob die - verspätete - Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis am 13. Mai 2005 die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht zunächst beendet hat und sie erst später durch die vollziehbare Ablehnung des Antrags neu entstanden ist, § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, 30 so die Rechtsprechung des Senats zu § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AuslG, vgl. etwa Beschluss vom 14. Februar 1995 - 17 B 506/94 -; a.A. der 18. Senat des erkennenden Gerichts, vgl. etwa Beschlüsse vom 25. April 1995 - 18 B 3183/93 -, NWVBl. 1995, 438 (zur nämlichen Problematik im Rahmen von § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG) und vom 28. Februar 2008 - 18 B 1607/07 -, Juris (zu § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG); vgl. auch Tz. 58.2.1.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz - VAH-AufenthG -), 31 kann dahinstehen. Denn eine etwaige antragsbedingte Unterbrechung der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht hätte bei der Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG außer Betracht zu bleiben, da andernfalls die Geltendmachung eines hierauf gestützten Anspruchs diesem uno actu die Grundlage entziehen würde. 32 Die Ausreise der Kläger ist derzeit aus tatsächlichen Gründen unmöglich, da sie weder Pässe noch Passersatzpapiere besitzen. Mit dem Wegfall dieses Ausreisehindernisses ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, da sich die Klägerin zu 1. weigert, bei der Auslandsvertretung ihres Heimatstaats die Ausstellung von Heimreisedokumenten für sich und die Kläger zu 2. und 3. zu beantragen. 33 Wegen des bestehenden Ausreisehindernisses ist die Abschiebung der Kläger seit weit über 18 Monaten ausgesetzt. 34 Der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG steht jedoch entgegen, dass die Kläger nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert sind. Ein Verschulden der Klägerin zu 1., das sich die Kläger zu 2. und 3. als ihre minderjährigen Kinder zurechnen lassen müssen, ergibt sich daraus, dass sie zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt. 35 Die Frage, welche Mitwirkungshandlungen dem Ausländer zumutbar sind, beurteilt sich unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls, 36 vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 -, Buchholz 402. 242 § 25 AufenthG Nr. 4; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 18 E 413/07 -, AuAS 2007, 221. 37 Grundsätzlich sind sämtliche Handlungen zumutbar, die zur Beschaffung eines zur Ausreise oder zur Abschiebung notwendigen Dokuments erforderlich sind und nur vom Ausländer persönlich vorgenommen werden können, 38 vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 25 AufenthG, Rdnr. 111 mwN (Stand: Februar 2006). 39 Eine Mitwirkungshandlung, die von vornherein erkennbar aussichtslos ist, kann dem Ausländer nicht abverlangt werden. 40 Vgl. BVerwG, aaO; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2007 - 3 B 34.05 -, Juris; Burr, in: GK-AufenthG, § 25 AufenthG, Rdnr. 177 (Stand: Juni 2007). 41 Hiervon ausgehend ist es den Klägern nicht zumutbar, die Ausstellung iranischer Nationalpässe zu beantragen. 42 Nach der den Beteiligten bekannten Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass ein derartiger Antrag keinen Erfolg haben würde. Ausweislich des 43 Vermerks des Ordnungsamts - Abteilung für Ausländerwesen - der Stadt Kassel vom 11. Dezember 2006 über eine Vorsprache beim Generalkonsulat der Islamischen Republik Iran Frankfurt am Main am 28. November 2006 (im Folgenden: Vermerk Kassel) 44 verlangt das Generalkonsulat von einem Passbewerber den Nachweis über die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts in Deutschland. Dem entspricht der Inhalt des von dem Generalkonsulat herausgegebenen Informationsblattes "Passerneuerung". Hiernach sind bei der Beantragung eines neuen Passes unter anderem Kopien derjenigen Seiten des abgelaufenen Passes vorzulegen, auf der die Aufenthaltserlaubnis der deutschen Behörde vermerkt ist. Der Umstand, dass der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran ausweislich ihres 45 Schreibens vom 3. Februar 2008 an das Ordnungsamt - Ausländerbehörde - des Landkreise Goslar 46 Fälle bekannt geworden sind, in denen iranischen Staatsangehörigen ein Reisepass ausgestellt worden ist, obwohl sie keinen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass eine Passbeantragung ohne Nachweis eines Aufenthaltsrechts Aussicht auf Erfolg haben könnte. Denn offenbar handelt es sich um besonders gelagerte Einzellfälle ("sogar"), deren Hintergründe in Ermangelung näherer Angaben nicht nachvollzogen werden können. 47 Die Kläger verfügen nicht über einen rechtmäßigen Aufenthalt, sodass für sie die Ausstellung iranischer Nationalpässe nicht in Betracht kommt. Ob sie darüber hinaus - wie von ihnen geltend gemacht - auch nicht zur Beibringung eines aus Sicht des Generalkonsulats akzeptablen Identitätsnachweises in der Lage sind, kann dahinstehen. Eine hiernach von vornherein aussichtslose Passbeantragung kann den Klägern nicht abverlangt werden. 48 Anders verhält es sich in Bezug auf die Beantragung von Passersatzpapieren. Da sie der Rückführung eines ausreisepflichtigen Ausländers dienen, wird nicht der Nachweis eines Aufenthaltsrechts gefordert, sondern die behördliche Bestätigung der Ausreisepflicht, 49 vgl. Nr. 7 des Vermerks Kassel. 50 Allerdings machen die iranischen Auslandsvertretungen die Ausstellung eines Passersatzpapiers davon abhängig, dass der Ausländer erklärt, freiwillig in den Iran zurückkehren zu wollen. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnissen, 51 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: Februar 2008) vom 18. März 2008, Seite 35; Vermerk Kassel, zu Nr. 8; vom Beklagten im Verfahren 17 E 500/08 vorgelegtes Antragsformular, 52 und ist zwischen den Beteiligten unstreitig. 53 Die Kläger halten die Abgabe einer solchen "Freiwilligkeitserklärung" für unzumutbar, da sie nicht der Wahrheit entspreche. Sie machen sich damit eine Sichtweise zu eigen, die insbesondere in der Rechtsprechung ordentlicher Gerichte zu den Voraussetzungen der Sicherungshaft (§ 57 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 AuslG, nunmehr: § 62 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 AufenthG) sowie zur Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen die Passpflicht (§§ 95 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1, 48 Abs. 2 AufenthG) vertreten wird, 54 vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Juli 1999 - 20 W 306/99 -, InfAuslR 1999, 465; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 25 W 8380/99 -, InfAuslR 2000, 229; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 19 W 20/01 -, bei Melchior Abschiebungshaft, Anhang; OLG Celle, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 17 W 80/03 -, bei Melchior, aaO.; OLG Düsseldorf , Beschluss vom 3. November 2003 - I - 3 Wx 275/03 -, bei Melchior, aaO.; OLG Köln, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 16 Wx 238/05 -, NVwZ-RR 2007, 133; OLG Nürnberg, Urteil vom 16. Januar 2007 - 2 St OLG Ss 242/06 -, juris; aA. wohl BayObLG, Beschluss vom 17. November 2003 - 4 Z BR 73/03 -, bei Melchior, aaO. 55 Diese Sichtweise wird von einigen Verwaltungsgerichten und verschiedenen Literaturstimmen geteilt, 56 vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 21. Juni 2007 - A 2 B 258/06 -, n.v.; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Januar 2008 - 1 E 3668/07 (2) -, n.v.; ebenso: Heinhold, ZAR 2003, 218, 224; Göbel-Zimmermann, ZAR 2005, 275, 280. 57 Demgegenüber gehen der überwiegende Teil der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu §§ 25 Abs. 5 und 49 Abs. 1 (jetzt Absatz 2) AufenthG, § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG und zu § 11 Satz 1 BeschVerfV sowie mehrere sozialgerichtliche Entscheidungen zu § 1a Nr. 2 AsylbLG von der Zumutbarkeit der Abgabe einer "Freiwilligkeitserklärung" aus, 58 vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Dezember 2002 - 4 LB 471/02 -, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 7, 54; Hessischer VGH, Beschluss vom 28. Januar 2005 - 9 UZ 1412/04 -, n.v.; VG Hamburg, Urteil vom 20. Oktober 2006 - 10 K 6115/04 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2007 - L 20 B 69/06 AY ER, n.v.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -, Juris (Ls.) und 5. April 2007 - 17 A 10108/07, 7 E 11594/06 -, NVwZ-RR 2007, 494 (Ls.); OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 18 E 413/07 -, AuAS 2007, 221; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2007 - 3 B 34.05 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 3. August 2007 - 19 ZB 07.1163 -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 27. August 2007 - Au 6 K 07.803, Au 6 K 07.804 -, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2007 - L 8 B 11/06 AY ER -, n.v.; ebenso: Hailbronner, aaO., Rdn. 112; Tz. 25.5.3 VAH-AufenthG. 59 Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Maßgeblich hierfür sind folgende Erwägungen: 60 Nach § 48 Abs. 3 AufenthG und § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist ein Ausländer, der - wie die Kläger - keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. Hiervon umfasst ist gemäß § 49 Abs. 2 AufenthG die Verpflichtung, im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten die von der Vertretung des Heimatstaats geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen abzugeben. Zwar werden hiervon nur solche Erklärungen erfasst, die der Ermittlung der Identität und Staatsangehörigkeit dienen, 61 vgl. Tz. 49.1.5 VAH-AufenthG; Zeitler, HTK-AuslR / § 49 AufenthG / zu Abs. 2 01/2008 Nr. 3, 62 mit der Folge, dass es keine Grundlage für eine selbständig durchsetzbare Pflicht zur Abgabe einer "Freiwilligkeitserklärung" gibt, 63 vgl. Hailbronner, aaO., Rdn. 112. 64 Es handelt sich hierbei jedoch um eine Obliegenheit, die sich aus der Ausreisepflicht als solcher ergibt, 65 vgl. Hailbronner, aaO. 66 Für deren Verbindlichkeit ist unerheblich, ob der Ausländer sie akzeptiert oder nicht. Gleiches gilt für die Beurteilung erforderlicher Mitwirkungshandlungen: Der Unwille des Ausländers, derartige Handlungen vorzunehmen, lässt diese nicht von vornherein als unzumutbar erscheinen. So kann von einem Ausländer, der "aus Überzeugung" staatenlos ist und aus diesem Grund seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben hat, durchaus verlangt werden, die aufgegebene Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben, 67 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 8.98 -, BVerwGE 108, 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2007 - 3 B 34.05 -, juris. 68 Zwar kann einem ausreisepflichtigen Ausländer nicht angesonnen werden, dass er zum Zwecke der Erlangung von Passersatzpapieren die Auslandsvertretung seines Heimatstaats über die Motive seiner Rückkehrabsicht belügt. Derartiges wird von den Klägern allerdings auch nicht verlangt. Die Erklärung, freiwillig in den Iran zurückkehren zu wollen, erschöpft sich in der Bekundung der Bereitschaft, der bestehenden Ausreisepflicht ohne staatlichen Zwang Folge zu leisten. Diese Bereitschaft kann und muss jedoch von den Klägern erwartet werden. Denn die Funktionsfähigkeit einer Rechtsordnung setzt voraus, dass nicht nur Rechte in Anspruch genommen, sondern auch Pflichten akzeptiert werden. 69 Anhaltspunkte dafür, dass der in Rede stehenden "Freiwilligkeitserklärung" ein über die Akzeptanz der Ausreisepflicht hinausgehender Bedeutungsgehalt zukäme, liegen nicht vor. Ausweislich des zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Antragsformulars hat die schriftlich abzugebende "Erklärung zur freiwilligen Rückkehr in die Islamische Republik Iran" folgenden Wortlaut: 70 "Hiermit erkläre ich, dass ich freiwillig in die Islamische Republik Iran zurückkehren möchte." 71 Irgendwelche Hinweise darauf, dass der Freiwilligkeit Motive zugrunde liegen müssen, die über die Bereitschaft zu einem rechtstreuen Verhalten hinausgehen, lassen sich hieraus nicht entnehmen. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Bewerber um ein Passersatzpapier die Gründe seines Ausreisewunsches handschriftlich darlegen und im Rahmen einer Befragung durch Konsulatsmitarbeiter erläutern muss. Diese Prozedur dient offensichtlich der Authentifizierung der formblattmäßigen Freiwilligkeitserklärung, lässt für sich genommen aber nicht den Rückschluss zu, dass aus iranischer Sicht der Wille des Bewerbers, die deutsche Rechtsordnung zu respektieren, kein für die Annahme von Freiwilligkeit ausreichendes Motiv sei. Zwar lehnen die iranischen Auslandsvertretungen die Ausstellung eines Passersatzpapiers ab, wenn der Bewerber darauf hinweist, dass er die "Freiwilligkeitserklärung" nur abgebe, um strafrechtlichen Sanktionen zu entgehen, 72 vgl. die in dem Urteil des OLG Nürnberg vom 16. Januar 2007 - 2 St OLG Ss 242/06 -, juris, zitierten Feststellungen der Vorinstanz. 73 Dies widerspricht jedoch nicht dem zugrunde gelegten Verständnis der "Freiwilligkeitserklärung", da in einem derartigen Fall deutlich wird, dass die Erklärung gerade nicht Ausdruck der Akzeptanz der Ausreisepflicht ist, sondern ausschließlich aus zweckorientierten Motiven abgegeben wird. 74 Auch die in der mündlichen Verhandlung von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger wiedergegebenen Äußerungen des stellvertretenden Leiters der Zentralen Ausländerbehörde L. geben keinen Anlass zu der Annahme, dass die von iranischer Seite erwartete Freiwilligkeit der Rückkehr eine über die Akzeptanz der diesbezüglichen Rechtspflicht hinausgehende voluntative Disposition voraussetzt. Erforderlich ist hiernach die Ernsthaftigkeit der "Freiwilligkeitserklärung", der eine innere Bereitschaft zur Rückkehr zugrunde liegen muss. Beides ist gegeben bei einem Ausländer, der seine Ausreisepflicht akzeptiert und willens ist ihr Rechnung zu tragen. 75 Das berechtigte Interesse der Kläger, nicht lügen zu müssen, hindert sie mithin nicht an der Abgabe einer "Freiwilligkeitserklärung", wenn sie - wie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - ihre Ausreisepflicht akzeptieren. Bislang haben sie allerdings jede Mitwirkung an einer Beschaffung von Passersatzpapieren verweigert, ohne dass dafür ein rechtfertigender Grund erkennbar wäre. Namentlich kommt insoweit die angeblich fortbestehende Sorge der Klägerin zu 1., in ihrem Heimatland politische Verfolgung zu erleiden, nicht in Betracht, da der Beklagte an die bestandskräftige Entscheidung des Bundesamts, dass Abschiebungshindernisse nicht bestehen, gebunden ist, § 42 Satz 1 AsylVfG. Die durch die mangelnde Mitwirkung der Kläger an der Beschaffung von Passersatzpapieren bedingte Unmöglichkeit der Ausreise fällt in ihren Risikobereich. Das Unterlassen einer zumutbaren Mitwirkungshandlung kann nicht durch Gewährung von Aufenthaltsrechten prämiiert werden. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation spezifisch von jener, die den oben erwähnten Entscheidungen ordentlicher Gerichte zugrunde liegt: Während es dort um die straf- bzw. sicherungshaftrechtliche Konsequenzen der Verweigerung einer "Freiwilligkeitserklärung" geht, mithin um einen hieran anknüpfenden Eingriff in den Rechtskreis des Betroffenen, steht vorliegend eine erstrebte Rechtskreiserweiterung in Rede. 76 Informatorisch wird angemerkt, dass sich die Frage der Zumutbarkeit einer "Freiwilligkeitserklärung" in einem anderen Lichte stellen würde, wenn sich im Rahmen eines von den Klägern erst noch durchzuführenden Antragsverfahrens - wider Erwarten - erweisen sollte, dass das iranische Generalkonsulat die Ausstellung von Passersatzpapieren davon abhängig macht, dass auch unabhängig von der Ausreisepflicht ein Rückkehrwunsch besteht. 77 Anhaltspunkte dafür, dass eine Beantragung von Passersatzpapieren aus anderen Gründen von vornherein aussichtslos und daher nicht zumutbar wäre, liegen nicht vor. Namentlich kann nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden, dass die Kläger nicht in der Lage wären, der iranischen Auslandsvertretung ihre Identität nachzuweisen. Solange nicht einmal der Versuch einer Beantragung von Passersatzpapieren unternommen worden ist, steht nicht fest, dass sich bezüglich des erforderlichen Identitätsnachweises ähnliche Schwierigkeiten einstellen werden wie in dem von den Klägern in Bezug genommenen Fall eines iranischen Passbewerbers. Es ist davon auszugehen, dass zumindest die Kläger zu 1. und 2. im Iran registriert sind. Beide sind dort geboren. Die Klägerin zu 1. hat 26 Jahre im Iran gelebt, dort die Schule besucht und geheiratet. Ihr Vater ist ausweislich ihres Asylvorbringens Eigentümer mehrerer Häuser. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die für die Beantragung von Passersatzpapieren erforderlichen Identitätsnachweise über Verwandte oder unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Iran besorgt werden können. Ob die von den Klägern in diesem Zusammenhang geltend gemachten Legalisierungsprobleme tatsächlich eintreten werden, bleibt abzuwarten. Aus den von ihnen auszugsweise vorgelegten Vorgängen eines Parallelverfahrens ergibt sich jedenfalls nicht, dass derartige Probleme zwingend zu prognostizieren sind. Ausweislich des Schreibens des "Amts für Personenstandregister der Auslandiraner" vom 10. Oktober 2007 scheiterte in jenem Fall die Beschaffung eines Identitätsnachweises durch Verwandte im Iran daran, dass die Aushändigung der Nationalen Identitätskarte an Verwandte nicht möglich ist. Dem könnte durch Übersendung des Dokuments an die zuständige Auslandsvertretung Rechnung getragen werden. Hingegen lässt sich dem genannten Schreiben nicht entnehmen, dass die iranische Personenstandsbehörde die von dem dortigen Antragsteller vorgelegte notarielle Handlungsvollmacht nicht akzeptiert hätte. 78 2. 79 Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse ergibt sich auch nicht aus § 104a Abs. 1 AufenthG. 80 Die in dieser Norm getroffene Altfallregelung setzt unter anderem voraus, dass der Ausländer behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat, § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Dies ist jedoch bei den Klägern der Fall. 81 Sie weigern sich seit 2001 ohne rechtfertigenden Grund, an der Beschaffung von Passersatzpapieren mitzuwirken, wobei das Verhalten der Klägerin zu 1. zugleich den Klägern zu 2. und 3. als ihren minderjährigen Kindern zuzurechnen ist. 82 Dieses Verhalten ist ursächlich dafür, dass behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorgenommen werden können. Bezugspunkt der durch das Tatbestandsmerkmal "behindert" geforderten Kausalitätsprüfung ist nicht die Aufenthaltsbeendigung als solche im Sinne einer erfolgreichen Abschiebung, sondern die Durchführung hierauf gerichteter behördlicher Maßnahmen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ("behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ... behindert"), der insoweit spezifisch abweicht von den Formulierungen vergleichbarer Normen, die jeweils - erfolgsbezogen - darauf abstellen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (vgl. etwa § 11 Satz 1 BeschVerfV; § 1a Nr. 2 AsylbLG). Eine Behinderung behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegt demnach nicht erst dann vor, wenn feststeht, dass ohne das betreffende Verhalten der Aufenthalt beendet werden könnte. Es reicht vielmehr aus, dass infolge des von dem Ausländer an den Tag gelegten Verhaltens der in der Regel eine Mehrzahl von Verfahrensschritten umfassende Prozess der Aufenthaltsbeendigung nicht weiter gefördert werden kann. 83 Enger (Kausalität beziehe sich auf die Unmöglichkeit des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen): OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 18 B 230/08 -, InfAuslR 2008, 211. 84 Letzteres ist hier der Fall. Durch die anhaltende Weigerung der Klägerin zu 1., das ihr vom Beklagten vorgelegte Formular zur Beantragung von Passersatzpapieren auszufüllen und zu unterzeichnen, hat sie diesen daran gehindert, weitere Schritte zur Aufenthaltsbeendigung zu ergreifen. Insbesondere konnte der Beklagte die Kläger nicht zu einer Vorsprache im iranischen Generalkonsulat auffordern, da eine solche ohne vorheriges Ausfüllen des Antragsformulars nicht zielführend gewesen wäre. 85 Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG auch der Ausschlussgrund gemäß Absatz 3 i.V.m. Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 entgegensteht, was - bei unterstellter Trennung zwischen den Klägern und ihrem Ehemann bzw. Vater - davon abhängt, auf welchen Zeitpunkt sich das Tatbestandsmerkmal "in häuslicher Gemeinschaft lebend" bezieht. 86 3. 87 Sonstige Gründe für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. 88 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 89 Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Von grundsätzlicher Bedeutung sind die Fragen, welche rechtlichen Anforderungen an die Zumutbarkeit der Abgabe einer "Freiwilligkeitserklärung" zu stellen sind und wie das Tatbestandsmerkmal "behindert" in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zu verstehen ist. 90