Beschluss
18 B 1384/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0620.18B1384.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nicht erstattet werden, soweit sie das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren betreffen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist zurückzuweisen, weil der Antragsteller weder im erstinstanzlichen Verfahren bis zu dessen Abschluss noch im Beschwerdeverfahren die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 Abs. 2 und 4 ZPO erforderliche formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat und weil abgesehen davon die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO iVm § 114 der Zivilprozessordnung ZPO ). 3 Die Beschwerde gegen die Ablehnung des nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrags ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil es an einem der in § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO aufgestellten Zulässigkeitserfordernisse mangelt. 4 Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Es ist aufzeigen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein soll und weshalb die diesbezüglichen Entscheidungsgründe nicht tragfähig sind. Dabei hat sich die Beschwerde an der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung zu orientieren. 5 Vgl. z.B. die Senatsbeschlüsse vom 16. März 2005 8 B 1751/04 –, vom 25. April 2005 – 18 B 690/05 – und vom 21. April 2008 – 18 B 232/07 -. 6 Den vorstehenden Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht, mit der der Antragsteller geltend macht, dass er mit seiner Ehefrau U. B. , die er während des erstinstanzlichen Verfahrens im Mai 2007 geheiratet hat, und dem gemeinsamen am 23. August 2005 geborenen Kind B1. in familiärer Lebensgemeinschaft leben wolle und es wegen der überragenden Bedeutung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht auf die Erfüllung der Regelvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG für die Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ankomme und ihnen allen als Tamilen eine Rückkehr nach Sri Lanka nicht zumutbar sei. Es fehlt eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss, in welchem das Vorliegen der Voraussetzungen verschiedener als Anspruchsgrundlage in Betracht kommender Rechtsnormen des Aufenthaltsgesetzes verneint und dabei ein Hinderungsgrund für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht nur in der Nichterfüllung der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG, sondern mit Blick auf §§ 29, 30 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG in der in § 29 Abs. 3 Satz 2 (jetzt: Satz 3) AufenthG getroffenen Regelung gesehen wurde, da die Ehefrau lediglich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist, die der im Alter von 17 Jahren zu ihren Eltern in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Ehefrau nach negativem Abschluss ihres Asylverfahrens im Jahre 2000 als Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG erteilt wurde. 7 Selbst wenn die Beschwerde als zulässig angesehen würde, könnten die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat nur zu prüfen sind, keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen. 8 Nach dem am 8. August 2007 vom Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellten und bisher unbeschiedenen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis an ihn gemäß § 10 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen. Diese Vorschrift greift auch ein, wenn – wie hier – ein Asylfolgeantrag gestellt ist. 9 Vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2005 – 18 A 5185/04 – und vom 10. April 2006 – 18 A 4785/05 -. 10 Einer der in der Norm genannten Ausnahmefälle ist nicht gegeben. Insbesondere liegt der Fall eines gesetzlichen Anspruchs ersichtlich nicht vor. Auch eine Privilegierung nach § 10 Abs. 2 AufenthG scheidet aus. Nach dieser Norm kann ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat. Dabei bedeutet Verlängerung grundsätzlich jede weitere Aufenthaltsgewährung im Anschluss an einen erlaubten Aufenthalt unter Beibehaltung des konkret – nicht abstrakt! – erlaubten, an einem bestimmten Lebenssachverhalt orientierten Aufenthaltszwecks. 11 Vgl. Discher, in: GK-AuslR, § 10 AufenthG Rdn. 97, 98; Wenger, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, ZuwG, § 10 AufenthG Rdn. 5. 12 Denn zum Einen kann nur verlängert werden, was schon besteht. Zum Anderen ist das Aufenthaltsgesetz im Rahmen der hier nur in Betracht kommenden Aufenthaltserlaubnis so strukturiert, dass diese immer nur für einen bestimmen Aufenthaltszweck erteilt wird (vgl. § 7 Abs. 1 AufenthG), der sich nicht nur an den Zwecken orientiert, wie sie im 2. Kapitel, Abschnitte 3. bis 7. des Aufenthaltsgesetzes niedergelegt sind, sondern zudem durch den einer Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegenden Sachverhalt bestimmt wird. Dies verdeutlichen auch § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, der bei Entfallen der für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen eine Verkürzung der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis ermöglicht, und § 101 Abs. 2 AufenthG, der für die Fortgeltung der nach dem Ausländergesetz 1990 erteilten Aufenthaltsgenehmigungen sogar ausdrücklich auch auf den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt abstellt. Anders liegt es nur in den Fällen, in denen sich kraft Gesetzes an das bisherige Aufenthaltsrecht ein neues anschließt wie zum Beispiel bei § 31 AufenthG. 13 Danach scheidet im Rahmen der Familienzusammenführung eine Verlängerung der Aufenthalterlaubnis aus, wenn die Person wechselt, von der das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird. So ist es hier. Der Antragsteller besaß eine bis zum 21. Januar 2005 verlängerte Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem inzwischen in C. lebenden deutschen Kind. Nachdem diese Lebensgemeinschaft seit August 2004 nicht mehr besteht, erstrebt er inzwischen eine Aufenthaltserlaubnis für eine Lebensgemeinschaft mit seiner srilankischen Ehefrau und dem gemeinsamen srilankischen Kind. 14 Im speziell gelagerten vorliegendem Fall wird der Wechsel des Aufenthaltszwecks zudem besonders deutlich dadurch, dass sich der Anspruch des Antragstellers nun nach einem anderen Abschnitt des 2. Kapitels im Aufenthaltsgesetz beurteilt. Dem Antragsteller war eine Aufenthaltserlaubnis zur Führung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Kind erteilt worden nach dem für derartige Zweck im 6. Abschnitt enthaltenen § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Nunmehr könnte dem Antragsteller wegen der Regelung in § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen bzw. familiären Lebensgemeinschaft mit seiner srilankischen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind lediglich nach dem den Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen regelnden 5. Abschnitt, und zwar nach dessen § 25 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 AufenthG erteilt werden, weil seine Ehefrau und (möglicherweise) sein Kind über Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen verfügen. 15 Nach allem ist mithin ein Wechsel des Aufenthaltszwecks gegeben, der allenfalls zu einer Neuerteilung, nicht aber zu einer Verlängerung im Sinne von § 10 Abs. 2 AufenthG führen kann. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.