Beschluss
15 A 1932/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0623.15A1932.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Klä-ger. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Si-cherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 650,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Mit ihm hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. 4 Dagegen wendet sich die zugelassene und rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit der er vorträgt: Die Gebührenregelung sei schon deshalb unwirksam, weil der Gebührenpflichtige nicht erkennen könne, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben werde und welchen Zweck der Gesetzgeber verfolge. Die maßgebliche Norm des § 2 Abs. 4 des Studienkonten- und Finanzierungsgesetzes schweige sich in dieser Hinsicht aus. Auch die in der - letztlich in dieser Form nicht verwirklichten - Regierungsvorlage genannten Gründe könnten die Differenzierung hinsichtlich der Altersregelung nicht rechtfertigen. Denn eine Stichtagsregelung bedürfe einer sachlichen Rechtfertigung, die nicht gegeben sei. Gründe für die generalisierende Annahme, dass auch als ordentliche Studenten eingeschriebene Personen ab dem 60. Lebensjahr (Altersstudenten) einen Hochschulabschluss nicht für ihre Berufstätigkeit erreichen wollten, seien nicht ersichtlich. Darüber hinaus sei auch die getroffene Generalisierung zu pauschal. Die Fälle eines vorzeitigen Ruhestandes und einer Weiterqualifizierung neben einer laufenden Berufstätigkeit hätten ebenso berücksichtigt werden müssen wie die Tatsache, dass heutzutage allgemein eine längere Lebensarbeitszeit angestrebt werde und insbesondere bei Selbständigen nie das Ende der Berufstätigkeit mit einem bestimmten Lebensalter verbunden sei. Auch hätte berücksichtigt werden müssen, welche Reststudienzeit für einen Altersstudenten verblieben sei. Pauschal hätte jedenfalls keine Studiendauer von vier bis fünf Jahren zugrunde gelegt werden dürfen, wie sich schon aus den Regelstudienzeiten für einen Bachelor von drei bis vier Jahren und einen Master von einem bis zwei Jahren ergebe. Auch der Grundsatz der Typengerechtigkeit rechtfertige die Generalisierung nicht: Es gebe eine erhebliche Zahl auch über 60jähriger Studenten, die die universitär erworbenen Kenntnisse im Berufsleben verwirklichen wollten. Im Übrigen hätten die durch die pauschale Altersbegrenzung eintretenden Ungerechtigkeiten auch ohne verwaltungspraktische Schwierigkeiten vermieden werden können, etwa durch Feststellung, ob der Altersstudent bereits endgültig aus dem Berufsleben ausgeschieden sei. Auch widerspreche es dem Gleichheitsgrundsatz, dass eine Gebührenfreiheit für Lebensjüngere selbst dann gewährt werde, wenn diese eine spätere Berufstätigkeit gar nicht anstrebten. Soweit die Rechtsprechung für die Vergabe von Studienplätzen eine Ausschlussfrist nach dem Lebensalter gebilligt habe, könne diese nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden: Es gehe hier nicht um den Zugang zur Ausbildung, sondern um die Ausgestaltung des Studiums; die Aufnahme des Studiums solle nicht verhindert, sondern die Fortführung eines bestehenden Studiums finanziell geregelt werden. Im Übrigen hätte selbst unter Zugrundelegung der Grundsätze dieser Entscheidung nach Studiengängen differenziert werden müssen, bei denen das Studienplatzangebot auf der einen Seite zu gering und auf der anderen Seite ausreichend sei. 5 Der Kläger beantragt, 6 das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu entscheiden. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Berufung zurückzuweisen. 9 Er trägt vor: Der Kläger sei schon deshalb gebührenpflichtig, weil er ein Zweitstudium betreibe. Aber auch aus Altersgründen sei die Gebühr gerechtfertigt. Die Annahme, dass Studenten ab dem 60. Lebensjahr regelmäßig keine berufliche Verwertung ihrer universitär erworbenen Kenntnisse anstrebten, sondern ein qualifiziertes Seniorenstudium betreiben wollten, treffe zu und decke sich mit den Erfahrungen der Universität, insbesondere im Seniorenstudium herkömmlicher Prägung. Mit der Lebensaltersgrenze werde keine unzulässige Generalisierung betrieben. Die vom Kläger für nötig gehaltenen Differenzierungskriterien könnten in der universitären Praxis nicht vorgenommen werden. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten das Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. 11 II. 12 Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss. 13 Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist nur noch auszuführen: 14 Zu Unrecht meint der Kläger, die Auferlegung der Gebühr sei unzulässig, weil nicht erkennbar sei, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben werde und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolge. Richtig ist, dass die grundgesetzliche Kompetenzverteilung, die das Gesetzgebungsrecht für Gebühren an die Sachkompetenz für die Materie knüpft, in der die Gebühr erhoben wird, nicht nur für die Erhebung der Gebühr dem Grunde nach, sondern auch für die Rechtfertigung der Gebühr der Höhe nach maßgeblich ist. Danach ist die Bemessung der Gebühr verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn ihre Höhe durch zulässige Gebührenzwecke, die der Gesetzgeber bei der tatbestandlichen Ausgestaltung erkennbar verfolgt, legitimiert ist. 15 Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 -‚ BVerfGE 108, 1 (17 ff.). 16 Diesen Anforderungen genügt das Studienkonten- und Finanzierungsgesetz vom 28. Januar 2003 (GV.NRW. S. 36, StKFG). Nach § 1 Abs. 1 StKFG werden "für ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss keine Studiengebühren" erhoben, wenn nicht nach diesem Gesetz Ausnahmen zulässig sind. Daraus ergibt sich, dass die nach diesem Gesetz vorgesehene Gebühr als Gegenleistung für das Studium, und zwar "für jedes Semester" (§ 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG) als Ersatz für die entstehenden Kosten erhoben wurde. Angesichts der Gebührenhöhe von 650 Euro (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003, GV.NRW. S. 570, RVO-StKFG NRW), die - unabhängig vom Studiengang - nicht kostendeckend ist, 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 800 -‚ BVerwGE 115, 32 (46 f.), 18 ging es in erster Linie um eine bloße Beteiligung bestimmter Studentengruppen an den Kosten der von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen für ihr Studium, wobei die Auswahl der so belasteten Studentengruppen bildungspolitisch motiviert war. 19 Vgl. auch den - was den Gesetzeszweck betrifft unveränderten - Gesetzentwurf der Landesregierung LT-Drs. 13/3023, S. 1: "Klar ist aber auch, dass die unbegrenzte Inanspruchnahme von Hochschulleistungen weder bildungspolitisch zielführend noch finanzpolitisch vertretbar ist."; ähnlich der allgemeine Teil der Begründung, S. 19. 20 Speziell zur Motivation der Belastung der Studentengruppe der mindestens 60jährigen stellt die amtliche Begründung darauf ab, dass es die originäre und grundsätzlich unentgeltlich wahrzunehmende Aufgabe der Hochschulen sei, auf eine berufliche Tätigkeit vorzubereiten. Dem diene das Studium der hier in Rede stehenden Studentengruppe regelmäßig nicht, vielmehr gehe es um eine nicht existenznotwendige Beschäftigung zum Zwecke lebenslangen Weiterlernens. 21 Vgl. LT-Drs. 13/3023, S. 20; ähnlich im besonderen Teil der Begründung, 5. 23. 22 Damit ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Studiengebühr für Altersstudenten erkennbar den Zweck einer teilweisen Kostendeckung verfolgte, die aufzuerlegen er sich berechtigt sah, weil die soziale Gewährleistung eines gebührenfreien Studiums für diese Studentengruppe bildungspolitisch nicht mehr gerechtfertigt sei. 23 Das sind legitime Zwecke für eine Gebührenerhebung. Das finanzpolitisch motivierte Kostenersatzinteresse ist grundsätzlich ein legitimer Gebührenerhebungszweck. Die Unterwerfung gerade der hier betroffenen Gruppe der Altersstudenten unter die Gebührenpflicht ist eine Ausnahme vom sozial- und bildungspolitisch motivierten Prinzip des gebührenfreien Erststudiums. In diesem Bereich hat der Gesetzgeber einen weiten Raum zur freien Gestaltung, dessen Entscheidungen hinzunehmen sind, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind. 24 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 1237/65 -, BVerfGE 89, 365 (376); Beschluss vom 14. Oktober 1970 - 1 BvR 307/68 -, BVerfGE 29, 221 (235). 25 Diese Voraussetzungen sind eingehalten. Nach § 2 Abs. 4 StKFG wurden Studienkonten bis zu dem Semester eingerichtet und geführt, das der Vollendung des 60. Lebensjahres vorausging. Studienguthaben verfielen zum Ende dieses Semesters. Damit unterfielen diese Studenten der Gebührenpflicht, denn nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG wurde von Studierenden, denen kein Studienguthaben zur Verfügung stand, eine Gebühr erhoben. Die Gebührenpflicht hing also alleine vom Erreichen des Lebensalters von 60 Jahren ab. Dass es sich angesichts der Aufgabe der Hochschulen, auf bestimmte berufliche Tätigkeiten vorzubereiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes vom 14. März 2000, GV.NRW. S. 190), beim Lebensalter grundsätzlich um ein die Differenzierung rechtfertigendes Merkmal handelt, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt. Der Staat ist nicht gehalten, Hochschulausbildungskapazität kostenfrei für Personen anzubieten, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind oder in Kürze ausscheiden werden. Ein solches Studium dient in erster Linie der persönlichen Selbstverwirklichung, die der Staat im Rahmen kultureller Daseinsvorsorge anbieten kann, aber weder überhaupt noch gar kostenfrei gewährleisten muss. Der Umstand, dass von jüngeren Studenten nicht gefordert wurde, dass sie ihre universitäre Ausbildung später beruflich nutzten, zwingt nicht dazu, bei der Altersregelung Studenten auszunehmen, die eine Weiterqualifizierung anstreben: Zwar wäre eine Gebührenpflicht für jüngere Studenten, die nicht zum Zwecke einer späteren Berufsausübung studieren, wie bei älteren Studenten gerechtfertigt. Jedoch lässt sich der Umstand eines Studiums zu anderen als Berufszwecken bei jüngeren Studenten kaum verlässlich feststellen, so dass es aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt ist, in Einzelfällen eine ungerechtfertigte Begünstigung solcher Studenten hinzunehmen. 26 Entgegen der Auffassung des Klägers war der Gesetzgeber auch nicht gehalten, die Gebührenpflicht danach auszudifferenzieren, ob das Studium aus Gründen beruflicher Weiterbildung erfolgt. Der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verlangt vom Normgeber die Gleichbehandlung der Abgabenpflichtigen und fordert für Differenzierungen zwischen oder die Gleichbehandlung von Sachverhalten einen sachlich einleuchtenden und hinreichend gewichtigen Grund. Es ist dabei für das Abgabenrecht anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können, solange die durch jede typische Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der Ausnahmen gering ist. 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2005 10 BN 2.05 -, Juris Rn. 8; Urteil vom 29. September 2004 - 10 C 3.04 -‚ DVBI. 2005, 255 (256); OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 15 A 809/03 -, Gemhlt. 2005, 165 (167). 28 Der Gleichheitssatz fordert nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Normgebung. 29 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 77/92 -‚ BVerfGE 96, 1 (6). 30 Nach diesen Maßstäben verstößt § 2 Abs. 4 StKFG mit seiner Altersregelung in Verbindung mit der Gebührenpflicht des § 9 StKFG für studienguthabenslose Studenten nicht gegen den Gleichheitssatz. 31 Der Gesetzgeber war nämlich schon nach dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht verpflichtet, die Gebührenpflicht für Personen ab dem 60. Lebensjahr davon abhängig zu machen, ob es sich um bereits im Ruhestand befindliche oder noch im Berufsleben Stehende handelt, die sich weiter qualifizieren wollen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass berufstätige Personen, die sich im 60. Lebensjahr universitär weiterbilden, dies für ihre berufliche Tätigkeit - wenn überhaupt - nur wenige Jahre nutzen, selbst wenn man von einer zukünftig längeren Lebensarbeitszeit ausgeht und in Rechnung stellt, dass der 60jährige Student kurz vor dem universitären Abschluss stehen kann. Dies ergibt sich aus der hohen Altersdifferenz zwischen dem gewöhnlichen etwa 20 bis 30jährigen Studenten und der hier in Rede stehenden Studentengruppe der 60jährigen und älteren, bei denen die Altersdifferenz fast der üblichen Lebensarbeitszeit entspricht. Diese Personen befinden sich regelmäßig kurz vor der Zurruhesetzung. Daher ist es legitim, dass der Gesetzgeber eine Differenzierung, wie der Kläger sie fordert, nicht vorgenommen hat, denn es gehört nicht zu den Aufgaben der Hochschule, für wenige Jahre beruflicher Tätigkeit eine aufwändige universitäre Weiterqualifizierung sicher zu stellen. Bei der festgesetzten Altersgrenze handelt es sich somit nicht nur für die wohl häufigsten Fälle berufsunabhängiger persönlicher Selbstverwirklichung, sondern auch für Fälle beabsichtigter beruflicher Weiterqualifizierung nicht um eine Typisierung, die letztere eigentlich nicht erfassen wollte, sondern um ein auch hier legitimes Differenzierungskriterium zur Absteckung des Kreises der durch kostenfreie Bereitstellung von Hochschulausbildungskapazität Begünstigten. 32 Wenn es Fälle geben sollte, bei denen der allgemeine Ausschluss 60jähriger und älterer Studenten von kostenfreier Hochschulausbildungsleistung den Charakter einer ungewollten Typisierung annimmt, durfte der Gesetzgeber dennoch auf eine weitere Differenzierung verzichten. Eventuell aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls auftretende unbillige Härten konnten dann nämlich zu einem Erlassanspruch nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW führen. 33 Vgl. dazu, dass typisierende Regelungen auch deshalb gerechtfertigt sein können, weil für Härten im verbleibenden Ausnahmefällen ein Ausgleich vorgesehen ist, BVerwG, Beschluss vom 8. August 1988 5 B 62.88 -‚ Buchholz 436.36, § 68 BAföG Nr. 6, S. 2. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. 35 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 36 Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.