Beschluss
9 A 859/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0811.9A859.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 300,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO i.S.v. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. 3 1. Das gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Die Klägerin meint, die vom Beklagten für die Grundgebühr nach der Nennleistung des verwendeten Wasserzählers gewählte Maßstabsregelung verstoße wegen unzureichender Binnendifferenzierung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Als Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks habe sie nach der einschlägigen Satzungsbestimmung bei Verwendung eines Wasserzählers mit dem gleichen Nenndurchfluss wie der Eigentümer eines 30-Parteien-Mehrfamilienhauses die gleiche Grundgebühr zu zahlen, obwohl letzterer wesentliche höhere verbrauchsunabhängige Vorhaltekosten verursache. Mit dieser Überlegung stellt sie die Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht in Frage. Insbesondere legt die Klägerin nicht, wie erforderlich (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), dar, warum hinsichtlich eines mit einem Mehrparteienhaus bebauten Grundstücks höhere verbrauchsunabhängige Kosten verursacht werden. Denn es entspricht der Eigenart derartiger Kosten, grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs zu entstehen, somit regelmäßig nicht mit wachsender Personenzahl anzusteigen. Die weitere Überlegung greift nicht durch, ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab könne nicht ohne konkreten Bezug auf die Gegebenheiten der jeweiligen Gemeinde gewählt werden. Nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Erhebung einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr, die sich nach einem an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Normgröße des Wasserzählers) orientierten Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemisst, zulässig, soweit einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden. 5 Vgl. BVerwG, Beschlüssr vom 25. Oktober 2001 - 9 BN 4.01 -, NVwZ-RR 2003, 300; und vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, KStZ 1982, 31; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2004 - 9 A 2646/03 -, u.a.; Schleswig-Holsteinisches OVG, Entscheidung vom 24. November 1999 - 2 K 19/97 -, juris. 6 Dass dies hier zutreffen könnte, ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht dargelegt. 7 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die in der Antragsschrift aufgeworfene Frage (nach dem Erfordernis) einer (weiteren) Binnendifferenzierung bei dem streitgegenständlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab für ländlich geprägte Gemeinden bedarf keiner Beantwortung in einem Berufungsverfahren. Sie ist nach der vorerwähnten Rechtsprechung prinzipiell im verneinenden Sinne geklärt. Die Antragsbegründungsschrift lässt keinen darüber hinaus gehenden Klärungsbedarf erkennen. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. 9 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 10