Beschluss
14 A 447/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0908.14A447.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Die geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO sind nicht in einer dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt oder liegen nicht vor. 4 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. 5 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 = DVBl. 2000, 1458. 6 Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, solche Zweifel zu begründen. 7 Der Kläger begehrt die Abänderung der Gesamtnote in seinem Diplomabschlusszeugnis, weil für ein von ihm im Sonderfach Freizeitstudien/Breitensport abgeleistetes Praktikum eine falschen Praktikumsnote in die Bewertung eingeflossen sei. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass sich aus den Akten des Prüfungsamtes ergebe, dass das umstrittene Praktikum des Klägers im Sonderfach Freizeitstudien/Breitensport mit der Note 2 bewertet worden sei. Der Kläger habe zudem bestätigt, dass auch in der Mitteilung an das Prüfungsamt die Praktikumsnote 2 vermerkt gewesen sei, wenn auch auf Tipp-Ex geschrieben. Er habe nicht den Beweis erbracht, dass das Praktikum davon abweichend mit der Note 1,5 bewertet worden sei. Dem tritt der Kläger mit unschlüssigen Argumenten und unsubstanziierten Behauptungen entgegen. 8 a. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung von § 444 ZPO bei der Beweiswürdigung hätte berücksichtigen müssen, dass der Praktikumsbericht, auf dem die umstrittene Notengebung vermerkt sei, und der Bescheid über die Bekanntgabe der Praktikumsnote vom Beklagten bei einer "Ausdünnung" der Prüfungsakten zumindest fahrlässig vernichtet worden seien. Es bedarf nicht der Entscheidung, ob und gegebenenfalls wann die routinemäßige "Ausdünnung" von Prüfungsakten nach Beendigung eines Prüfungsverfahrens die Anwendung eines sich aus § 444 ZPO ergebenden Rechtsgedankens bei der Tatsachen- und Beweiswürdigung veranlasst. Hier liegen die Voraussetzungen jedenfalls deshalb nicht vor, weil das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen ist, dass dem Kläger die Benotung des Praktikums förmlich bekannt gegeben worden ist, und im übrigen festgestellt hat, dass es auszuschließen sei, dass der Praktikumsbericht Bestandteil der Prüfungsakten geworden und bei deren Ausdünnung vernichtet worden sei. Dem ist der Kläger nicht mit Berufungszulassungsgründen entgegen getreten. Deshalb gehen die vom Kläger an die Verletzung einer solchen Tatsachen- und Beweiswürdigungsregel anknüpfenden Überlegungen ins Leere. 9 b. Der Kläger macht weiter sinngemäß geltend, dass sich seine Behauptung über die Benotung auch aus der Prüfungsordnung für das Sonderfach Freizeitstudien/Breitensport und die sich daraus ergebende Gewichtung der Note für den Praktikumsbericht ergebe. Die Prüfungsordnung habe das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen. Das ist nicht dargetan. Aus der Gerichtsakte und aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass der Beklagte auf entsprechende Anfragen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren klargestellt hat, dass es keine förmliche Prüfungsordnung für das Sonderfach gegeben habe, sondern eine in den jeweiligen Instituten entwickelte und langjährig gefestigte Praxis. Dem ist der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht entgegengetreten. 10 Es ist auch nicht dargelegt, dass für das Verwaltungsgericht ein anderer Anlass bestand, in den Entscheidungsgründen auf diesen Punkt einzugehen. Das mit dem Zulassungsantrag vorgelegte Schreiben der Prüferin T. vom 9. 2. 2007 an den Kläger vermittelt keine Grundlage für die Annahme, dass durch weitere Aufklärung ein anderer Sachverhalt hätte ermittelt werden können. Denn es bestätigt, dass es keine formellen, sondern nur institutsinterne Festlegungen über die Durchführung von Prüfungen im Sonderfach Freizeitstudien/Breitensport gab. Insbesondere trägt der Kläger keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in derartigen institutsinternen Festlegungen über die Bildung der Praktikumsnote verbindliche Gewichtungsschlüssel für die Einzelbewertungen durch die Einrichtung und durch den Praktikumsbetreuer und für den Praktikumsbericht sowie eine mathematisierte Berechnung der Praktikumsnote verankert gewesen sein könnten, die seine Behauptung von der Praktikumsnote 1,5 stützen könnten. Weder die schriftlichen Äußerungen der Prüferin T. und noch diejenigen des Praktikumsbetreuers E. geben Anlass zu einer solchen Annahme. Das kann auch nicht aus den Praktikumsbenotungen von drei Kommilitonen gefolgert werden, die der Kläger vorgelegt hat. Die dazu von ihm angestellten mathematischen Überlegungen, um im Rückschluss einen Gewichtungsschlüssel herzuleiten, beruhen auf der Voraussetzung, dass es eine solche Mathematisierung der Praktikumsnotenermittlung gab ("petitio principii"). Im übrigen sind sie unschlüssig, weil sie keine einheitlichen Gewichtungsanteile erkennen lassen. Sie bieten deshalb auch keine Grundlage für eine Kritik der Praktikumsnotenbildung durch den Betreuer E. oder für Berechnungen, die die vom Kläger angestrebte Note ergeben. Zudem hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, dass der Betreuer ein "sehr gut" als seine Einzelnote für das Praktikum festgelegt hätte. Der Kläger wiederholt insoweit lediglich Behauptungen aus der Vorinstanz, ohne die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu diesem Punkt mit Zulassungsgründen anzugreifen. 11 c. Soweit der Kläger geltend macht, dass sich aus den schriftlichen Äußerungen des Praktikumsbetreuers ergebe, dass dessen Bewertung des Praktikumsberichts sachfremde Erwägungen zugrunde lagen, könnte das seinem Klagebegehren nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn sich ein solcher Schluss aus den nachträglichen Äußerungen des Betreuers ziehen ließe, käme allenfalls ein Bescheidungsurteil in Betracht, mit dem der Beklagte zu einer erneuten Gesamtnotenermittlung nach erneuter Bewertung des Praktikumsberichts verpflichtet würde. Der Praktikumsbericht existiert jedoch nach übereinstimmendem Vortrag beider Parteien nicht mehr. Eine Wiederholung des Praktikums ist nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. 12 2. Soweit der Kläger die Abweichungsrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erhebt, hat er keinen Rechtssatz bezeichnet, den das Verwaltungsgericht in bewusster Abkehr von einem Rechtssatz aufgestellt hätte, der dem in Anspruch genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. 12. 2001 - 6 C 14.01 - zugrunde liegt. Wie bereits vorstehend dargestellt, hat sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner mit Zulassungsgründen nicht angefochtenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht die Frage gestellt, welche Rechtsfolgen sich aus der Anwendung eines sich aus § 444 ZPO ergebenden Rechtsgedankens ergeben könnten. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). 14 Der Beschluss ist unanfechtbar. 15