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Urteil

20 A 1231/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0911.20A1231.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Der Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 29. Dezember 2003 in der Fassung vom 15. Juni 2004, ihm das Befahren der Lippe mit dem Ausflugsboot "U. N. II" zu genehmigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in M. . Er verfolgt den Zweck, die Lippe den Bürgern wieder zugänglich zu machen. Hierzu hat er ein Konzept zur Einbindung der Lippe in die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung von M. erstellt. Bestandteil des Konzeptes ist das Befahren der Lippe mit dem Fahrgastschiff "U. N. II". 3 Die Lippe ist bei M. ein nicht schiffbares Gewässer erster Ordnung. Zum Befahren vorgesehen ist ein ca. 5 km langer Abschnitt zwischen der Innenstadt von M. im Osten und dem Stauwehr C. im Westen. Westlich der Innenstadt verläuft die Lippe außerhalb bebauter Gebiete in einem überwiegend landschaftsrechtlich geschützten und teilweise als FFH-Gebiet gemeldeten Bereich. Im Schutzgebiet ist ein Befahren von Gewässern mit Motorbooten verboten. Das Land Nordrhein-Westfalen führt im Rahmen seines Lippeauenprogrammes Maßnahmen zur ökologischen Entwicklung der Lippe durch. Bei dem Fahrgastschiff handelt es sich um ein umgebautes Feuerwehrboot mit einer Länge von ca. 13 m, einer Breite von ca. 3 m und einem Tiefgang von ca. 0,9 m. Es verfügt über einen geschlossenen Aufbau und bietet Platz für etwa 30 Passagiere. Angetrieben wird es durch einen Elektromotor, dessen Energie durch Solarzellen und ein mit Rapsöl betriebenes Stromaggregat erzeugt wird. 4 Aus Anlass eines vom Kläger erstmals im Oktober 2003 geplanten Einsatzes des Schiffes bei M. kam es zu Meinungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit des Vorhabens. Der Beklagte machte wasserrechtliche und landschaftsrechtliche Bedenken geltend. 5 Mit Antrag vom 29. Dezember 2003, geändert mit Schreiben vom 15. Juni 2004, suchte der Kläger um die Zulassung des Vorhabens nach. Geplant ist, die Lippe in den Monaten Mai - Oktober an bis zu 13 Wochenenden zu befahren. Zur Begründung heißt es, das Vorhaben greife im Interesse der Bürger und der Attraktivität von M. den bis in die 1930er Jahre stattgefundenen Betrieb des Ausflugsschiffs "U. N. " auf. Das Wehr C. werde wegen des in der Nähe befindlichen Kraftwerks auf lange Sicht bestehen bleiben und eine ausreichende Gewässertiefe sicherstellen. 6 Bei einer Vermessung der Fahrwassertiefe der Lippe im Mai 2004 wurde im Bereich einer in der Fahrstrecke gelegenen innerstädtischen Straßenbrücke eine Flachwasserstelle mit einer Wassertiefe von ca. 1,0 m festgestellt; im Bereich der übrigen Fahrstrecke ergaben sich höhere Wasserstände. Der vom Beklagten eingeschaltete Gutachter C1. gelangte zu dem Ergebnis, eine abschließende Stellungnahme zur Befahrbarkeit der Lippe erfordere mit Blick auf den nicht bekannten exakten Tiefgang des Schiffes und dessen Fahrverhalten praktische Fahrversuche. Bei einem von ihm angenommenen Tiefgang von 0,8 m reiche eine Wassertiefe von 1,0 m aus. Die erforderliche Fahrwasserbreite sei auch an der engsten Stelle vorhanden. Ein nennenswerter Wellenschlag sei wegen der geringen Motorleistung des Schiffes nicht zu erwarten. Die Fahrversuche wurden in der Folgezeit nicht durchgeführt. 7 Die Bezirksregierung B. äußerte sich ablehnend. Das Vorhaben laufe der naturnahen Umgestaltung der Lippe im Rahmen des Lippeauenprogrammes, das die Ziele der Bewirtschaftung der Lippe konkretisiere, zuwider. Östlich von M. seien Arbeiten zur Beseitigung von Uferbefestigungen und zur Dynamisierung der Lippe geplant. 8 Mit Bescheid vom 19. Januar 2005 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Wasserrechtlich seien die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 6 LWG nicht erfüllt. Ob die Wassertiefe im Hinblick auf die Sicherheit gegen Aufsetzen ausreiche, könne nur durch einen gutachterlich begleiteten Fahrversuch festgestellt werden. Von dessen Durchführung könne aber abgesehen werden, weil sich die Wassertiefe aufgrund der im Zuge der Renaturierung stattfindenden Beseitigung befestigter Ufer zukünftig weiter verringern werde. Ein Belassen oder Vertiefen des Profils der Lippe widerspreche dem Lippeauenprogramm, das auf eine von Erosions-und Sedimentationsvorgängen geprägte naturnahe Flußauenlandschaft ziele. Landschaftsrechtlich sei das Befahren der Lippe auf der überwiegenden Fahrstrecke verboten. Außerdem gebe es Planungen für die Ausweisung großer Flächen der Lippeaue als Naturschutzgebiet. 9 Mit seinem Widerspruch wandte der Kläger ein, er sei bereit, den Fahrversuch durchführen zu lassen und die außerhalb der Schutzgebiete gelegene Flachwasserstelle auszubaggern, sofern dies nötig sei. Renaturierungsmaßnahmen stünden erst in einigen Jahren an und würden die Wassertiefe wegen des Aufstaus der Lippe am Wehr C. nicht entscheidend mindern. Bundesweit sei Ausflugsschifffahrt auch auf nicht schiffbaren Gewässern und in Landschafts- bzw. Naturschutzgebieten zugelassen. Eine interessengerechte Abwägung habe der Beklagte unterlassen. Den Nachweis einer Beeinträchtigung von Schutzgütern habe er nicht erbracht. Trotz stärkerer Störwirkungen werde eine Nutzung der Lippe und der Lippeaue durch Angler und Kanufahrer zugelassen. 10 Die Bezirksregierung B. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18. Mai 2005, zugestellt am 24. Mai 2005, zurück. Die Zulassung des Vorhabens sei zu versagen. Wasserrechtlich widerspreche das Befahren der Lippe mit einem motorbetriebenen Boot den im Lippeauenprogramm festgelegten Bewirtschaftungszielen. Ziel des Programms sei es, die Lippeaue langfristig zu einer vorrangig durch gewässerdynamische Prozesse geprägten Landschaft zu entwickeln. Als Folge der Renaturierung werde sich die Wassertiefe verringern. Es sei belanglos, dass die aktuelle Wassertiefe möglicherweise ein Befahren zulasse. Landschaftsrechtlich könne die erforderliche Befreiung von den Verbotsbestimmungen der Schutzgebietsfestsetzungen nicht erteilt werden. Dem Arten- und Biotopschutz sei Vorrang einzuräumen. Das Befahren werde die bedeutsame Wasservogelfauna massiv beeinträchtigen. Die Belastungen einerseits durch motorbetriebene Fahrzeuge und andererseits durch Kanus oder Angler unterschieden sich deutlich. 11 Der Kläger hat am 21. Juni 2005 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren abgetrennt, soweit es die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Landschaftsgesetz betrifft. Insoweit ist eine Entscheidung noch nicht ergangen. 12 Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte habe das ihm zustehende Ermessen nicht, jedenfalls nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Er habe sich für durch eine Weisung der Bezirksregierung gebunden erachtet. Eine ernsthafte und konkret auf die Verhältnisse der Fahrstrecke bezogene Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den gesetzlichen Anforderungen sei unterblieben. Die Möglichkeit einer Genehmigung unter Nebenbestimmungen habe der Beklagte nicht bedacht. Das Schiff sei wegen des Elektromotors privilegiert zuzulassen. Das Lippeauenprogramm enthalte keinen Hinweis auf einen Ausschluss des Befahrens der Lippe. Das Wehr C. werde noch mindestens 20 Jahre eine ausreichende Wassertiefe sicherstellen. Nachhaltige Störungen von Wasservögeln seien nicht zu erwarten. Die Ufervegetation bleibe, da ein Anlanden außerhalb der Innenstadt nicht vorgesehen sei, unberührt. Die Ablehnung verstoße auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil Kanufahren und Angeln zugelassen seien, obwohl hiermit die Gefahr stärkerer Beeinträchtigungen verbunden sei. 13 Der Kläger hat beantragt, 14 den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 19. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 18. Mai 2005 zu verpflichten, ihm nach Maßgabe seiner Anträge vom 29. Dezember 2003 und 15. Juni 2004 eine wasserrechtliche Genehmigung zum Befahren der Lippe in M. mit dem von ihm ausgebauten Ausflugsboot "U. N. II" zwischen der Innenstadt (U1.-----------platz ) und dem Wehr "C. " an maximal 13 Wochenenden jährlich in der Zeit von Mai bis Oktober zu erteilen. 15 Der Beklagte hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er hat vorgetragen, durch zahlreiche Renaturierungsmaßnahmen im Oberlauf der Lippe werde es zukünftig zu einem erheblich verstärkten Geschiebetransport mit Bildung von Flachwasserstellen kommen. Der Betrieb des Schiffes werde eine ständige Überwachung der Wassertiefe und ein Freihalten der Fahrrinne sowie gegebenenfalls zusätzliche Uferbefestigungen erfordern. 18 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. 19 Ergänzend und vertiefend zu seinem bisherigen Vorbringen trägt er vor, das Befahren müsse als Gemeingebrauch zugelassen werden. Jedenfalls sei die Ablehnung ermessensfehlerhaft und müsse die Genehmigung in Ausübung von Ermessen erteilt werden. Das Stromaggregat diene im Notfall dem Aufladen der Batterie und ändere nichts daran, dass das Schiff einen Elektroantrieb habe, was zur privilegierten Zulassung führe und eine Bindung des Beklagten hinsichtlich der Erteilung der Genehmigung begründe. Die Batteriekapazität genüge; sie reiche für eine Fahrzeit von vier Stunden. Das Rapsöl für das Stromaggregat sei ungefährlich. Aus dem Lippeauenprogramm lasse sich die Annahme eines Verstoßes gegen das Wohl der Allgemeinheit nicht herleiten. Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Schiffsverkehrs sei durch nichts belegt. Jedenfalls lasse sich auch die Sicherheit durch Nebenbestimmungen hinreichend gewährleisten. Es gebe keinen Grund, die bestehende Flachwasserstelle nicht zu beräumen. Nach Auskunft des Gutachters C1. befänden sich an dieser Stelle Betonteile in der Lippe. Die Fahrstrecke außerhalb der Innenstadt sei bereits renaturiert und weise eine bei weitem ausreichende Wassertiefe auf. Ferner sei an eine Verkürzung der Fahrstrecke unter Ausklammern der Flachwasserstelle oder an eine Befristung der Genehmigung oder an sonstige Nebenbestimmungen zu denken. Es fehle ein die gesamten Freizeitnutzungen der Lippe einbeziehendes Konzept, das wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Nutzungen erforderlich sei. 20 Der Kläger beantragt, 21 das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter entsprechender teilweiser Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihm entsprechend dem Antrag vom 29. Dezember 2003 in der Fassung vom 15. Juni 2004 zu genehmigen, die Lippe in M. zwischen der Innenstadt (U2.-----------platz ) und dem Wehr C. mit dem Ausflugsschiff "U. N. II" in der Zeit von Mai bis Oktober jährlich an mindestens 12 Wochenenden zu befahren, 22 hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Er trägt vor, der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger nicht zu. Die Genehmigung sei zu versagen. Die Genehmigungsvoraussetzungen ließen sich auch durch Nebenbestimmungen nicht sicherstellen. Die zu erwägenden Nebenbestimmungen gingen nach Art und Anzahl über den für solche Regelungen in Betracht zu ziehenden Rahmen hinaus. Insbesondere könne dem landschaftsrechtlichen Verbot des Befahrens nicht durch die Erteilung der Genehmigung unter der Bedingung einer Befreiung Rechnung getragen werden. Das Lippeauenprogramm bilde zumindest einen Belang für die Versagung der Genehmigung. Die zukünftige Beseitigung des Wehrs Beckinghausen werde gerade in Flachwasserbereichen Ansammlungen von Geschiebe zur Folge haben. Das betroffene Gebiet sei nach seiner Meldung als FFH-Gebiet seit 2007 in Änderung der früheren Schutzgebietsfestsetzungen vollständig als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei bislang nicht durchgeführt worden. Auch die Voraussetzungen einer erforderlichen Befreiung nach § 62 BNatSchG seien noch nicht geprüft worden. Jedenfalls sei zur Bedingung zu machen, dass sich der ölbetriebene Hilfsmotor nicht an Bord befinde; es sei aber zweifelhaft, ob die vorhandene Batteriekapazität ausreiche. Ferner sei ein Vorbehalt hinsichtlich der Zustimmung des Landes als Gewässereigentümer zu den Maßnahmen zur Schaffung einer ausreichenden Wassertiefe angezeigt. Deshalb sei das Land beizuladen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten VG Gelsenkirchen 14 L 840/05, 6 K 1963/05 und 6 K 2739/06 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagen und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 28 Der Senat entscheidet ohne die vom Beklagten angeregte Beiladung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Beiladung ist nicht im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO notwendig. Sie ist ferner, sofern durch die begehrte Entscheidung überhaupt rechtliche Interessen des Landes berührt werden, nicht aufgrund von § 65 Abs. 1 VwGO mit Blick auf die Funktion einer Beiladung nach Ermessen vorzunehmen. Die erstrebte Genehmigung für das Befahren der Lippe betrifft Rechte und/oder rechtliche Interessen des Landes lediglich insoweit, als es um die Anwendung von Landesrecht, die erfolgreiche Umsetzung des Lippeauenprogramms und das Eigentum des Landes an der Lippe geht. Hieraus ergeben sich aber weder die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung gegenüber dem Kläger und dem Land noch die Zweckmäßigkeit der Beiladung aus Gründen der Rechtkrafterstreckung oder der Rechtswahrung. Insbesondere wird das im Verwaltungsverfahren zutage getretene Interesse des Landes, von baulichen Maßnahmen zur Herstellung oder Sicherung der Befahrbarkeit der Lippe abzusehen, auch hinsichtlich seiner effektiven Durchsetzbarkeit durch die Genehmigung nicht beeinträchtigt. Ein diesem Interesse zuwiderlaufendes subjektives Recht des Klägers wird durch die Genehmigung nicht begründet. 29 Die Berufung hat mit dem auf Verpflichtung des Beklagten zur (Neu)Bescheidung gerichteten Hilfsantrag Erfolg. Zwar ist der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2005, soweit er Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Jedoch ist die Sache nicht spruchreif (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). 30 Gegenstand des Verfahrens ist die Genehmigung nach § 37 Abs. 6 LWG für das Vorhaben des Klägers, die Lippe in dem im Antrag vom 29. Dezember 2003 in der Fassung vom 15. Juni 2004 festgelegten räumlichen und zeitlichen Umfang mit dem Fahrgastschiff "U. N. II" zu befahren. Das Vorhaben bedarf als nicht genehmigungsfreie Ausübung der Schifffahrt dieser Genehmigung (§ 37 Abs. 6 Satz 1 LWG). Die Lippe gehört bei M. nicht zu den schiffbaren Gewässern, die jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren darf (§ 37 Abs. 1 LWG). Das Fahrgastschiff ist auch kein Wasserfahrzeug, dessen Betrieb als Gemeingebrauch genehmigungsfrei ist. Gemeingebräuchlich ist, soweit hier von Belang, lediglich das Befahren von Gewässern mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (§ 33 Abs. 1 Satz 1 LWG). Zu den letztgenannten zählt das Fahrgastschiff schon deshalb nicht, weil es über einen eigenen Antrieb in Gestalt eines Elektromotors verfügt. Soweit der Kläger auf die Möglichkeit verweist, das Befahren nicht schiffbarer Gewässer mit bestimmten Fahrzeugen als Gemeingebrauch zuzulassen (§ 33 Abs. 2 LWG), und für klärungsbedürftig hält, ob das Fahrgastschiff zu den kleinen elektrisch angetriebenen Fahrzeugen zählt, ist eine Entscheidung nicht veranlasst; das Klagebegehren hat eine Regelung des Gemeingebrauchs nicht zum Gegenstand. Bei den den Gemeingebrauch betreffenden Ausführungen des Klägers handelt es sich erkennbar um Erwägungen zur Darstellung der Ausgangssituation für das auf die Erlangung der Genehmigung nach § 37 Abs. 6 LWG gerichtete Klageziel; das Erfordernis dieser Genehmigung - und damit auch das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers - ist u.a. dadurch bedingt, dass die Lippe mit dem Fahrgastschiff eben nicht gemeingebräuchlich befahren werden kann. Der Kläger geht selbst - zutreffend (Anhang II Nr. 21.22 zu § 4 ZustVU, Nr. 23.1.39 der Anlage zu § 1 Abs. 1 ZustVOtU) - davon aus, dass bereits die Zuständigkeit des Beklagten für eine Regelung des Gemeingebrauchs nach § 33 Abs. 2 LWG nicht gegeben ist. 31 Weder die Genehmigungsbedürftigkeit noch die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach § 37 Abs. 6 LWG entfallen deswegen, weil das Vorhaben mit der Folge des Erfordernisses einer Befreiung landschaftsrechtlichen Bestimmungen zuwiderläuft, die ein Befahren der Lippe mit Motorbooten - vorbehaltlich nicht entscheidungserheblicher - Ausnahmen verbieten. Diesbezüglich ist nach der erstinstanzlich erfolgten Abtrennung vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ein eigenständiges Klageverfahren mit dem Ziel der Befreiung von dem Verbot anhängig (§ 69 LG). Die wasserrechtliche Genehmigung nach § 37 Abs. 6 LWG und die landschaftsrechtliche Befreiung nach § 69 LG stehen verfahrensmäßig unverbunden nebeneinander. Denn das Erfordernis der wasserrechtlichen Genehmigung des Befahrens wird durch das gleichzeitige Erfordernis der landschaftsrechtlichen Befreiung nicht berührt. Eine Konzentrations- oder Ersetzungswirkung in der einen oder anderen Richtung ist ebenso wenig angeordnet wie eine Abhängigkeit eines der beiden Regelungserfordernisse vom jeweils anderen. 32 § 37 Abs. 6 LWG begründet keinen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung. Vielmehr ist der Behörde Ermessen innerhalb näher bestimmter Grenzen eingeräumt. § 37 Abs. 6 Satz 2 LWG weist mit dem Begriff "soll" auf das Bestehen von Ermessen hin und besagt, dass eine Genehmigung in der Regel nur für elektrisch angetriebene Fahrzeuge in Frage kommt. § 37 Abs. 6 Satz 3 LWG enthält für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren besondere Genehmigungsvoraussetzungen. § 37 Abs. 6 Satz 4 LWG regelt einen die Genehmigung zwingend ausschließenden Versagungsgrund. Dementsprechend hat der Vorhabenträger innerhalb der dem behördlichen Ermessen gezogenen Grenzen einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Dem wird der ablehnende Bescheid des Beklagten in der für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht gerecht. 33 § 37 Abs. 6 Satz 3 LWG hindert die Erteilung der Genehmigung nicht. Das ausschließlich für das Befahren vorgesehene Fahrgastschiff "U. N. II" ist kein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor im Sinne dieser Bestimmung. Daher kommt es nicht darauf an, ob die für ein Befahren von Gewässern durch derartige Fahrzeuge geltenden erhöhten Anforderungen erfüllt sind. Das Fahrgastschiff wird durch einen Elektromotor angetrieben, für den die benötigte Energie mittels Solarzellen und eines (Not-)Stromaggregats erzeugt wird. Das Stromaggregat wandelt die im eingesetzten Betriebsmittel Rapsöl enthaltene Energie in elektrische Energie um und bewirkt so, dass auch bei Nutzung dieser Maschine das Fahrgastschiff im Wortsinne elektrisch angetrieben wird. Daran ändert nichts, dass dem eigentlichen Antrieb technisch ein Verbrennungsprozess hinsichtlich des Betriebsmittels Rapsöl vorgeschaltet ist. Prägendes Kennzeichen für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren im Sinne des § 37 Abs. 6 Satz 3 LWG ist nicht die Ausstattung mit technischen Einrichtungen zur Energieerzeugung oder -umwandlung unter Verbrennung hierfür tauglicher Substanzen und unter Einschluss von Maschinen mit der Funktion eines Stromgenerators. Ausschlaggebend ist im Gegenteil, dass das Fahrzeug über eine Maschine verfügt, die die bei der Verbrennung entstehende Energie in mechanische (Bewegungs-)Energie umwandelt, also die technische Methode des unmittelbaren Antriebs des Fahrzeugs. Das kommt im Begriff des Verbrennungsmotors deutlich zum Ausdruck, der bei Fahrzeugen in erster Linie die eigentliche Antriebstechnik bezeichnet. Bestätigt wird das dadurch, dass Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren im gegebenen Regelungszusammenhang den elektrisch angetriebenen Fahrzeugen gegenüber gestellt werden und insofern keine Vorgaben zur Quelle der elektrischen Energie für diese Antriebsart zu beachten sind. Für die Entscheidungserheblichkeit des unmittelbaren Antriebs des Fahrzeuges spricht ferner die Unterscheidung zwischen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (§ 33 Abs. 1 Satz 1 LWG) und sonstigen Fahrzeugen, die wiederum in elektrisch angetriebene Fahrzeuge (§ 33 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 6 Sätze 2 und 3 LWG) und Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren (§ 37 Abs. 6 Satz 3 LWG) unterteilt werden. Aus dem Merkmal des elektrischen Hilfsmotors von Segelbooten (§ 33 Abs. 2 Satz 1 LWG) lässt sich nichts Gegensätzliches herleiten, weil ein Hilfsmotor bei einem Segelboot direkt den Antrieb bewirkt. Schließlich deuten die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren erteilt werden darf, darauf hin, dass die Ausstattung mit derartigen Motoren nicht zuletzt Aspekte der im Allgemeinen wesentlich größeren Leistungsfähigkeit solcher Antriebe aufgreift. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass für den Regelungsgehalt des § 37 Abs. 6 Satz 3 LWG die mit Verbrennungsmotoren ungeachtet ihrer jeweiligen Funktion als Antriebsmaschine oder sonstige Kraftmaschine einhergehenden spezifischen Umweltauswirkungen und -risiken im Vordergrund stehen. Es ist unübersehbar, dass die für Elektromotoren erforderliche elektrische Energie, wird sie nicht während des Befahrens der Gewässer auf dem Fahrzeug erzeugt, beim Fahren in Form von Batterien mitgeführt werden muss, die ihrerseits unter Umweltschutzaspekten durchaus risikobehaftet sind. Des weiteren hätte ein Verständnis vom Regelungsgehalt des Begriffs der Verbrennungsmotoren, das auf der Verbrennungstechnik aufbauende Stromerzeuger - selbst solcher für den Notfall des plötzlichen Versagens der Batterie - einschließen würde, ohne weiteres zur Konsequenz, dass das Leistungsvermögen und die Betriebssicherheit der für eine Genehmigung in erster Linie in Frage kommenden elektrisch angetriebenen Fahrzeuge von vornherein wesentlich eingegrenzt wären. Für eine solche Auslegung besteht um so weniger Anlass, als § 37 Abs. 6 Satz 3 LWG lediglich eine notwendig verallgemeinernde Grenze des behördlichen Ermessens regelt, ferner die Erfordernisse des Immissionsschutzes ausdrücklich in § 37 Abs. 6 Satz 4 LWG genannt werden und Belange etwa der Gewässerreinhaltung und der Störwirkungen von Verbrennungsmotoren jedenfalls auch unterhalb der Schwelle einer zwingenden Versagung im Rahmen sachgerechter Ermessensausübung entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen können. 34 § 37 Abs. 6 Satz 4 LWG schließt die Erteilung der Genehmigung ebenfalls nicht zwingend aus. Die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung nach dieser Vorschrift zu versagen ist, sind nicht erfüllt. Als Gründe für eine Versagung kommen in Betracht das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Belange des Naturhaushalts, der öffentlichen Wasserversorgung, des Immissionsschutzes, die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, der Schutz der Fischerei oder die Unterhaltung des Gewässers. Die solchermaßen beschriebenen Schutzgüter des Genehmigungsverfahrens müssen die Versagung der Genehmigung erfordern. Die Erforderlichkeit der Versagung ist dann zu bejahen, wenn eine andere Entscheidung als die Versagung zu einer Beeinträchtigung der Schutzgüter führen würde. Das deckt sich gerade auch in Bezug auf das Verhältnis zwischen der Versagung einer Genehmigung und deren Erteilung unter Nebenbestimmungen mit dem allgemeinen Grundsatz, behördliches Einschreiten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf das zur Erreichung des jeweiligen Ziels Erforderliche zu begrenzen, folglich das für den Betroffenen jeweils am wenigsten belastende - wenngleich geeignete - Mittel zu ergreifen. Dementsprechend scheidet eine Versagung der Genehmigung aus, wenn der Schutzweck des § 37 Abs. 6 Satz 4 LWG durch Nebenbestimmungen hinreichend gewahrt werden kann. Die vom Beklagten geltend gemachten Bedenken gegenüber der Erteilung der Genehmigung ergeben die Erforderlichkeit einer Versagung nicht; derartiges ist auch sonst nicht ersichtlich. 35 Die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erfordert eine Versagung der Genehmigung nicht. In Rede stehen insofern die Befahrbarkeit der Lippe angesichts der Abmessungen des Fahrgastschiffs einerseits und des Wasserstandes der Lippe andererseits sowie die potentiell nachteiligen Folgen eines zu niedrigen Wasserstandes. Unabhängig davon, ob unter diesem Blickwinkel Gesichtspunkte der Gefährdung von Verkehrsteilnehmern oder der Lippe oder sonstige Belange der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs angesprochen sind, ist in diesem Zusammenhang einzustellen, dass das Vorhaben nicht auf die regelmäßige und verlässliche, gleichsam fahrplanmäßige, Befriedigung eines im öffentlichen Interesse unabweisbaren Verkehrsbedürfnisses angelegt ist, sondern dass es um Ausflugsschifffahrt geht, deren auf die Bereitstellung eines Freizeitangebotes gerichteter Zweck nicht mit einer jederzeitigen Befahrbarkeit der Lippe steht und fällt. Eine an sich geplante Fahrt kann, reicht der Wasserstand für ein sicheres Befahren nicht aus, unterbleiben, ohne dass hierdurch schwerwiegende Nachteile hervorgerufen werden. Auch die geringe Geschwindigkeit des Fahrgastschiffs spricht gegen erhebliche Schadensfolgen eines unzureichenden Wasserstandes. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich beim Wasserstand der Lippe um einen Umstand handelt, dem vor Beginn einer Fahrt durch einfache Überprüfung nachgegangen werden kann, und auf den sodann in Kenntnis der konkreten Verhältnisse vor Entstehen etwaiger Gefahrensituationen verantwortungsbewusst reagiert werden kann und ggf. muss. Weiterhin ist einzustellen, dass die Genehmigung nach § 37 Abs. 6 LWG kraft Gesetzes widerruflich ist und dem Inhaber keine Rechtsstellung verschafft, aufgrund deren er behördliche Maßnahmen einfordern könnte, die die praktische Ausnutzbarkeit der Genehmigung sichern. Insbesondere vermittelt die Genehmigung keinen Anspruch auf einen bestimmten Wasserstand oder auf eine tatsächlich für das Befahren nutzbare Fahrrinne. Vor diesem Hintergrund ist auch für den Fall, dass die Lippe nicht von Untiefen beräumt wird, nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass dem für das Befahren der vorgesehenen Fahrstrecke unumgänglichen Vorhandensein eines ausreichenden Wasserstandes nicht durch Nebenbestimmungen - etwa zum Antritt der Fahrt nur bei festgelegten Wasserständen und zu deren Feststellung - genügend Rechnung getragen werden kann. Ebenso wenig ergibt sich, dass auf die Abhängigkeit des Befahrens der Lippe von einem ausreichenden Mindestwasserstand zielende Nebenbestimmungen allein oder im Zusammenwirken mit Nebenbestimmungen anderer Ausrichtung das Vorhaben des Klägers als solches, also in seiner inhaltlichen Ausgestaltung durch den verfahrensauslösenden Antrag, berühren oder sogar die Genehmigung letztlich sinnlos machen, indem sie ihrem Zweck zuwiderlaufen. Nach dem Ergebnis der im Jahre 2004 vorgenommenen Vermessung der Fahrstrecke und der Bewertung der örtlichen Verhältnisse durch den Gutachter C1. ist es - bezogen auf die seinerzeitige Wasserführung der Lippe von 2,45 m am Pegel M. des Lippeverbandes - zwar möglich, dass das Fahrgastschiff eine im Bereich einer innerstädtischen Straßenbrücke gelegene Flachwasserstelle nicht oder nicht gefahrlos oder - bei noch niedrigeren Wasserständen - nicht ständig passieren kann; hinsichtlich der sonstigen Fahrstrecke sind für ein Befahren mit dem Fahrgastschiff unter Umständen kritische Niedrigwasserbereiche aber nicht festgestellt worden. Die vom Gutachter C1. vorgeschlagenen und für notwendig erachteten praktischen Fahrversuche sind nicht unternommen worden; bezogen auf einen Tiefgang des Schiffes von 0,8 m hat der Gutachter eine - auch an der Flachwasserstelle seinerzeit vorhandene - Wassertiefe von 1,0 m für ausreichend erachtet. Über ein Unterschreiten dieser Wassertiefe aufgrund wechselnder Niederschlagsverhältnisse und sonstiger für das Befahren potentiell nachteiliger Umstände ist nichts Verlässliches bekannt. Die oberhalb der Fahrstrecke schon vorgenommenen und noch geplanten Renaturierungsmaßnahmen an der Lippe lassen zwar nach Einschätzung des Beklagten erwarten, dass die Lippe vermehrt Geschiebe mit sich führen wird, das sich im Unterlauf, folglich auch in der Fahrstrecke, ablagern wird. Hierbei handelt es sich jedoch um eine nach Ort, Zeit und Umfang nicht näher eingegrenzte Entwicklung in der Zukunft, deren konkrete Auswirkungen auf die Fahrstrecke auch durch das unbestritten noch auf mehrere Jahre nicht in seiner Existenz gefährdete Wehr C. unterhalb von M. beeinflusst wird. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Fahrstrecke in absehbarer Zukunft in einem für das Befahren mit dem Fahrgastschiff relevanten Maße geradezu verlanden wird, fehlen. Bei dieser Sachlage läuft eine Versagung der Genehmigung unter dem Blickwinkel der Wassertiefe darauf hinaus, der Klägerin vorbeugend die derzeit zumindest bestehende realistische Chance zu verwehren, die Lippe in Zeiten eines vor Antritt einer Fahrt festzustellenden ausreichenden Wasserstandes zu befahren. Sicherheit und Ordnung erfordern eine so weitreichende Entscheidung nicht. Die Notwendigkeit der behördlichen Überwachung der Beachtung etwaiger zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes des Fahrgastschiffes sachlich hinreichend veranlasster Nebenbestimmungen rechtfertigt die Versagung der Genehmigung ebenfalls nicht. Zweck der Versagung ist nicht die Erleichterung der behördlichen Aufgabenerfüllung oder die Entbehrlichkeit einer behördlichen Aufsicht über die Einhaltung von Nebenbestimmungen, sondern die Wahrung von Erfordernissen der in § 37 Abs. 6 Satz 4 LWG genannten Schutzgüter. 36 Entsprechendes gilt in Bezug auf die Bedenken des Beklagten gegenüber der Kapazität der Batterien für den Elektromotor. 37 Auf Belange des Naturhaushaltes lässt sich der Schluss auf die Erforderlichkeit der Versagung der Genehmigung ebenfalls nicht stützen. Soweit derartige Belange im landschaftsrechtlichen Verbot zum Ausdruck kommen, die Lippe mit motorbetriebenen Fahrzeugen (so Landschaftsplan Nr. 1 des Kreises V. in der Fassung vom 1985) beziehungsweise mit Motorbooten (so Landschaftsplan Nr. 1 in der aktuell geltenden Fassung von 2007) zu befahren, ist ihre Beachtung dem insoweit anhängigen Verfahren auf Befreiung von den Verbotsbestimmungen vorbehalten. Das Nebeneinander der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 37 Abs. 6 LWG und der Befreiungsbedürftigkeit nach § 69 LG führt nicht dazu, dass die potentiell in beider Hinsicht entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte von Natur und Landschaft doppelt zu prüfen und - mit der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - zu beurteilen sind. Der Notwendigkeit auch der gesonderten landschaftsrechtlichen Befreiung für eine Freigabe des Vorhabens insgesamt wohnt inne, dass das diesbezügliche Verfahren mit der gegenüber dem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren eigenständigen behördlichen Zuständigkeit und den entsprechenden speziellen Verfahrensschritten (§ 69 Abs. 1 LG) auf eine insofern abschließende Entscheidung angelegt ist. Damit geht einher, dass § 37 Abs. 6 Satz 4 LWG mit dem Tatbestandsmerkmal des Wohls der Allgemeinheit in der Ausprägung der Belange des Naturhaushaltes nicht diejenigen Gesichtspunkte einschließt, deren Schutz Gegenstand des Verfahrens auf Erteilung der Befreiung ist. 38 Vgl. hierzu (zu § 6 Abs. 1 WHG) BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 - 4 C 30.88 - , ZfW 1990, 276. 39 Die materiell landschaftsrechtlichen Belange, auf denen das Verbot des Befahrens beruht, sind auch verfahrensmäßig dem landschaftsrechtlichen Verfahren zugeordnet. Dementsprechend führt auch der Umstand, dass das Verbot des Befahrens bis zu einer Befreiung Beachtung verlangt, nicht auf einen zwingenden Versagungsgrund. Das Verbot hat lediglich zur Folge, dass von einer Genehmigung nach § 37 Abs. 6 LWG (noch) kein Gebrauch gemacht werden kann. Ein Anhalt dafür, dass das Erfordernis der Befreiung ein schlechthin nicht ausräumbares Hindernis für eine Verwirklichung des Vorhabens und die Genehmigung deshalb nutzlos sein könnte, ist nicht gegeben. 40 Entsprechendes gilt für das vom Beklagten gesehene Erfordernis einer Befreiung nach § 62 BNatSchG von Verboten nach § 42 BNatSchG. Auch der naturschutzrechtliche Artenschutz nach § 42 BNatSchG unterfällt einer spezifischen behördlichen Prüfung und liegt damit außerhalb des Prüfungsrahmens nach § 37 Abs. 6 Satz 4 LWG. 41 Aus den hiernach für eine Berücksichtigung im Genehmigungsverfahren verbleibenden Belangen des Naturhaushaltes lässt sich ein zwingender Versagungsgrund nicht herleiten. Unter dem Gesichtspunkt der Meldung als FFH-Gebiet werden die betroffenen Flächen ggf. durch die spezifische FFH-Verträglichkeitsprüfung und deren Ergebnis (§ 48 d Abs. 1 und 4 LG) geschützt. Ein Projekt ist unzulässig, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass es einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in § 48 d Abs. 1 LG genannten Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Die Verträglichkeitsprüfung obliegt der Behörde, die nach anderen Rechtsvorschriften für die behördliche Gestattung oder Entgegennahme einer Anzeige zuständig ist (§ 48 d Abs. 2 LG). Anwendbar ist § 48 d LG für geschützte Teile von Natur und Landschaft indessen - mit Ausnahme der Beteiligung und Unterrichtung der Kommission - nur insoweit, als die Schutzvorschriften einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen keine strengeren Regeln für die Zulassung von Projekten enthalten (§ 48 e Abs. 1 Satz 1 LG). Ob letzteres der Fall ist, ist, betrachtet man das Befahren der Lippe als Projekt, fraglich. Denn der räumlich einschlägige Landschaftsplan des Kreises V. ist ausweislich der vorgelegten Unterlagen in Umsetzung des Erfordernisses, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 20 - 23 LG zu erklären (§ 48 c Abs. 1 LG) dahingehend geändert worden, dass die als FFH-Gebiet gemeldeten Flächen zum Naturschutzgebiet erklärt worden sind. Im Naturschutzgebiet sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können (§ 34 Abs. 1 LG). Zu diesen Bestimmungen zählt das Verbot, Gewässer mit Motorbooten zu befahren. Zu erwägen ist aber, dass die nach Maßgabe von § 69 LG gegebene Möglichkeit der Befreiung von dem Verbot letztlich der Annahme eines strengeren Schutzes durch die Ausweisung als Naturschutzgebiet entgegensteht. Das bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung und abschließenden Entscheidung. Denn eine FFH- Verträglichkeitsprüfung anhand der Maßstäbe des § 48 d Abs. 1 und 4 LG hat bislang - ebenso wie eine Vorprüfung bzw. Erheblichkeitsprüfung - nicht stattgefunden; auch über die Zulassung einer Abweichung (§ 48 d Abs. 5 LG) ist behördlich noch nicht befunden worden. Namentlich ist das Vorhaben des Klägers nicht als unzulässiges Projekt im Sinne des § 48 d Abs. 4 und 5 LG beurteilt worden; mit dem Ausstehen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung fehlt bereits die verfahrensmäßige Grundlage für eine solche Beurteilung. Dementsprechend sind im gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 48 d Abs. 4 LG jedenfalls nicht erfüllt und kann der Schluss auf die Erforderlichkeit einer Versagung der Genehmigung aus Gründen dieser Vorschrift nicht gezogen werden. Die Sache insofern abschließend spruchreif zu machen, ist aufgrund der ausdrücklich der zuständigen Behörde zugewiesenen Prüfungskompetenz, der tragenden Funktion einer ordnungsgemäßen FFH- Verträglichkeitsprüfung für die Beurteilung der Zulässigkeit oder einer abweichenden Zulassung sowie der an die Durchführung der Verträglichkeitsprüfung gestellten Anforderungen - 42 vgl. hierzu EUGH, Urteil vom 20. September 2007 - C - 304/05 -, NuR 2007,679 - 43 weder veranlasst noch auch nur im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erreichbar. Ohne eine ordnungsgemäß durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung seitens der Behörde kann ein Projekt nicht als unzulässig angesehen werden. 44 Die Belange des Naturhaushaltes in ihrer Konkretisierung durch das Lippeauenprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen erfordern die Versagung gleichfalls nicht. Dabei kann die rechtliche Verbindlichkeit dieses Programms gegenüber dem Kläger als einem an der Nutzung der Lippe Interessierten und durch die Ablehnung der Genehmigung in seinem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung Betroffenen dahinstehen. Denn unabhängig hiervon erweist sich das Vorhaben inhaltlich nicht als unvereinbar mit dem Programm. Das Lippeauenprogramm ist Bestandteil des landesweiten Gewässerauenprogramms, das darauf gerichtet ist, die Fließgewässer des Landes als die natürlichen Lebensadern der Landschaft zu erhalten und zu reaktivieren. Das jeweilige Gewässer soll mit seiner Aue ökologisch entwickelt und/oder naturnah erhalten werden. Erreicht werden sollen eine Verbesserung der Fließgewässerdynamik und die Erhaltung sowie Wiederherstellung auentypischer natürlicher und naturnaher Lebensräume. 45 Vgl. LÖBF, Natur und Landschaft in Nordrhein-Westfalen 2005, S. 195 - 197. 46 Im Zuge der langfristig angelegten Umsetzung des Lippeauenprogramms sind bauliche Maßnahmen zur Renaturierung der Lippe in ihren ökologischen Bezügen zur Aue schon ergriffen worden; weitere derartige Maßnahmen sind geplant. Für eine Unvereinbarkeit des Vorhabens mit diesen Maßnahmen spricht jedoch nichts Konkretes. Arbeiten zur Renaturierung der Lippe werden durch das Vorhaben nicht verhindert oder erschwert. Für den Bereich der vorgesehenen Fahrstrecke stehen solche Arbeiten nicht an; Gegenstand beabsichtigter baulicher Maßnahmen sind andere Abschnitte der Lippe. Die vom Beklagten und der Widerspruchsbehörde als kritisch angesehenen Maßnahmen zur Schaffung oder Erhaltung einer für das Befahren ausreichenden Wassertiefe sind nicht Teil des Vorhabens und nicht notwendig mit ihm verbunden. Sie werden, wie oben gesagt, in rechtlicher Hinsicht durch die begehrte Genehmigung nicht notwendig oder auch nur nahegelegt. Das Gewicht, das ein Vorhandensein des Fahrgastschiffs auf der Lippe und/oder ein Beginn des Befahrens in tatsächlicher Hinsicht für Maßnahmen zur Gewährleistung einer ausreichenden Wassertiefe entfalten mag, ist nicht gleichzusetzen mit rechtlichen Erfordernissen oder gar Verpflichtungen. Eine Versagung, die dazu dient, einen potentiellen Druck des Faktischen von vornherein zu verhindern, löst sich von den maßgeblichen rechtlichen Kriterien. Ferner ist mit einem nennenswerten Wellenschlag, der sich nachteilig auf das sich unter natürlichen Einflüssen bildende Profil der Lippe auswirken könnte, nach Einschätzung des Gutachters C1. wegen der geringen Fahrgeschwindigkeit des Schiffes nicht zu rechnen. Ein fassbarer Anhaltspunkt dafür, dass das bloße Befahren der Lippe mit einem motorbetriebenen Wasserfahrzeug oder doch mit einem Wasserfahrzeug in den Abmessungen des Fahrgastschiffs des Klägers gleichwohl im Widerspruch zum Lippeauenprogramm steht, ist dessen Aussagegehalt, soweit er hinreichend konkretisiert ist, nicht zu entnehmen. Eine ausdrückliche Aussage zum Befahren der Lippe enthält das Programm nicht. Zwar geht mit den das Gewässer einschließlich seiner Ufer und seines Bettes betreffenden baulichen Maßnahmen und Zielsetzungen die weitergehende Vorstellung eines Leitbildes einher, die Lippe zu einem naturbelassenen Gewässer umzugestalten, ein sie einbeziehendes Ökosystem zu entwickeln oder zu fördern sowie Pflanzen und Tiere zu schützen. Das mag einschließen, menschliche Störeinflüsse nach Möglichkeit vom Fluss fern zu halten, und Fragen der ökologischen Verträglichkeit des Vorhabens aufwerfen. Ein sich auf diese Gesichtspunkte erstreckendes hoch abstrakt gefasstes Leitbild naturnaher Verhältnisse, das durch die landschaftsrechtliche Unterschutzstellung des Gebietes und dessen Meldung als FFH-Gebiet mit aufgegriffen und in konkretisierenden Verbotsregelungen - mit Befreiungsvorbehalt - Ausdruck findet, ist aber, jedenfalls was ein Befahren der Lippe mit Fahrzeugen angeht, nicht zu verstehen als rechtsverbindliche strikte Vorgabe des Lippeauenprogramms, soweit von einem Regelungsgehalt im eigentlichen Sinne angesichts des Charakters als bloßes Programm und des Fehlens einer vollzugstauglichen Normstruktur überhaupt gesprochen werden kann. Das Programm hat, wie ausgeführt, die Gestaltung der Lippe und ihrer Aue zum Gegenstand, nicht dagegen Einwirkungen, die - wie hier - die räumlichen Gegebenheiten unangetastet lassen, sich aber unter Umständen nachteilig auf die ökologische Qualität der Lebensräume auswirken; hierbei handelt es sich allenfalls um Beeinträchtigungen von - gewünschten - Folgewirkungen des von Erwägungen zum wasserwirtschaftlichen Ausbau und zur Bewirtschaftung des Flusses getragenen Programms. Das Lippeauenprogramm hat ersichtlich nicht die Funktion eines auf die Lippe und deren Aue begrenzten wasserrechtlich gestützten Schutzgebietes außerhalb der Kategorien der landschaftsrechtlichen Schutzgebietsausweisungen und in Konkurrenz zur gegebenen landschaftsrechtlichen Unterschutzstellung; es enthält kein in ökologischer Hinsicht über die Bewirtschaftung der Lippe hinausgreifendes, umfassendes Schutzkonzept und -niveau. Es ist vielmehr für konkretisierende Regelungen dazu, wie über die baulichen Maßnahmen hinausgehende Zielsetzungen im einzelnen zu verwirklichen sind, offen und bedarf ihrer. Die normativen Vorgaben für Bewirtschaftungsziele von Gewässern bestätigen dieses Verständnis; anderes lässt sich aus ihnen nicht herleiten. Der ökologische Zustand eines Gewässers (§ 25 a Abs. 1 WHG) wird in seinen maßgebenden Faktoren durch definierte ökologische Gesichtspunkte bestimmt (Art. 2 Nrn. 21 und 22 i.V.m. Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates - Wasserrahmenrichtlinie-; § 5 Abs. 1 i.V.m. Anhängen 3 und 4 der Gewässerbestandsaufnahme-, Einstufungs- und Überwachungsverordnung vom 10.Februar 2006); allgemein gehaltene Vorstellungen von einem naturnahen Zustand eines Gewässers und seiner Einbindung in den Naturhaushalt oder seiner Nutzung zählen nicht dazu. Entsprechendes gilt für das ökologische Potential veränderter Gewässer (§ 25 b Abs. 1 WHG). Damit liegt das Lippeauenprogramm, was den vorliegenden Regelungszusammenhang angeht, auf der Ebene einer Leitlinie und Verdeutlichung öffentlicher Belange für nachgelagerte Entscheidungen, die in Abwägung widerstreitender Belange ergehen, nicht auf der Ebene der Festlegung von derartigen Entscheidungen vorgelagerten zwingenden Versagungsgründen. Hiermit steht im Einklang, dass das Lippeauenprogramm im angefochtenen Bescheid unter dem - nach dem Vorstehenden allerdings nicht durchgreifenden - Gesichtspunkt der für das Befahren ausreichenden Wassertiefe betrachtet worden ist. 47 Eine wegen fehlender Erforderlichkeit der Versagung für die Ablehnung der Genehmigung unumgängliche ordnungsgemäße Ausübung von Ermessen ist unterblieben. Ausschlaggebend ist insofern die Begründung, die der ablehnende Bescheid des Beklagten durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung erhalten hat. Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid sind auch bei einem Verpflichtungsbegehren als einheitliche Verwaltungsentscheidung zu betrachten. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte im Bescheid vom 19. Januar 2005 von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat und ob dies fehlerfrei geschehen ist. Jedenfalls der Widerspruchsbescheid beruht unmissverständlich auf der Annahme, die Genehmigung sei zwingend zu versagen. Einen durch sachgerechte Ermessenserwägungen auszufüllenden Entscheidungsspielraum hat die Widerspruchsbehörde nicht gesehen und damit auch nicht wahrgenommen. Im Gegenteil hat sie die Ablehnung auf einen aus § 37 Abs. 6 LWG hergeleiteten zwingenden Versagungsgrund gestützt. Das ist auch nicht deshalb unerheblich, weil das Ermessen rechtmäßig nur im Sinne einer Ablehnung der Genehmigung ausgeübt werden könnte. Für eine derartige Einschränkung des Ermessens fehlt es an jedem greifbaren, tragfähigen Anhaltspunkt. Gegenteiliges macht auch der Beklagte nicht geltend. 48 Auf der anderen Seite fehlt es auch an tatsächlichen Umständen, die darauf hindeuten würden, dass der Beklagte das Ermessen zwingend dahingehend ausüben muss, die Erlaubnis, so wie sie vom Kläger beantragt worden ist, zu erteilen. § 37 Abs. 6 Satz 2 LWG stützt die Annahme einer derartigen Ermessensreduzierung nicht. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.