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Urteil

7 D 74/07.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0911.7D74.07NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 16 "Einkaufszentrum N. Straße / N1.----straße " der Stadt W. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 "Einkaufszentrum N. Straße / N1.----straße " der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke Gemarkung W. , Flur 13, Flurstücke 176, 186, 378 und 379. Das Flurstück 378 ist mit einem Bürogebäude bebaut. 3 Der angegriffene Bebauungsplan erfasst ein südwestlich der Innenstadt von W. gelegenes Areal im Bereich zwischen der N. Straße und der I. Straße. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von gut 2,5 ha und erstreckt sich im Wesentlichen auf zwei durch den Forellenbach getrennte Flächen. Begrenzt wird die Fläche westlich des Forellenbachs im Nordwesten durch die I. Straße sowie die Grundstücke des Antragstellers, im Südwesten durch die Schützenstraße, im Süden durch das Grundstück Gemarkung W. , Flur 13, Flurstück 448, im Südosten durch den Forellenbach sowie im Nordosten durch die dort auf einer Länge von rd. 60 m in das Plangebiet einbezogene N1.---- straße . Die Fläche östlich des Forellenbachs wird im Norden durch den Forellenbach und im Süden und Osten im Wesentlichen durch die N. Straße begrenzt. Die N1.----straße soll nach dem Bebauungsplan in südöstlicher Richtung verlängert und an die N. Straße angebunden werden. 4 Der nachfolgende Kartenausschnitt gibt den Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans nebst Umgebung wieder. 5 6 Die im Plangebiet zunächst ansässigen Unternehmen, eine Zollstockfabrik und das Unternehmen N2. Krankenfahrstühle, haben ihre Tätigkeit vor einigen Jahren eingestellt bzw. verlagert. Zwischenzeitliche gewerbliche Nutzungen beschränkten sich auf einen Teil der Grundstücke und Gebäude. 7 Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans war die Absicht, im Plangebiet ein Nahversorgungszentrum zu errichten. Das Nahversorgungszentrum soll eine Verkaufsfläche von insgesamt 5.500 m² (ein Verbrauchermarkt, zwei Discountmärkte, zwei Fachmärkte) umfassen. 8 Nach dem Bebauungsplan ist die Fläche westlich des Forellenbachs südwestlich der N1.-- --straße als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO ausgewiesen. Die dort zulässige Art der baulichen Nutzung wird in § 1 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen näher festgelegt. Für die Fläche östlich des Forellenbachs weist der Bebauungsplan eingeschränkte Gewerbegebiete, die südlich und nördlich an die geplante Verlängerung der N1.----straße angrenzen, sowie öffentliche Grünflächen aus. § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen bestimmt die in den eingeschränkten Gewerbegebieten zulässige Art der baulichen Nutzung. Als Straßenverkehrsfläche festgesetzt ist der an den Forellenbach westlich angrenzende rd. 60 m lange Abschnitt der N1.----straße sowie die geplante Verlängerung der N1.----straße . 9 Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: 10 Am 29. Januar 2004 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der am 5. März 2004 bekannt gemacht wurde. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte in Form einer Bürgerversammlung am 21. Juli 2004. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 26. Juli 2004 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. In der Folgezeit gingen diverse Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange sowie Anregungen von Bürgern ein. 11 Am 7. September 2004 fasste der Ausschuss für Umwelt und Planung der Antragsgegnerin folgenden Beschluss: "Der Ausschuss beschließt zu den zum o.a. Bebauungsplan-Entwurf eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gem. der Anlage der Vorlage." In der Anlage zu dieser Vorlage (Nr. VI/771) sind die Inhalte der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie der Anregungen von Bürgern und die jeweiligen Beschlussvorschläge der Verwaltung aufgeführt. Der Ausschuss fasste ferner den Beschluss, den Entwurf des Bebauungsplans öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs fand gemäß Bekanntmachung vom 23. Oktober 2004 in der Zeit vom 2. November bis zum 3. Dezember 2004 statt. Die Bürger, die zuvor Anregungen geäußert hatten, und die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 zum einen über Beschlussfassung des Ausschusses für Umwelt und Planung zur anstehenden Offenlage und zum anderen darüber informiert, dass gleichzeitig über die eingegangenen Anregungen "gemäß § 1 Abs. 7 BauGB beschlossen" worden sei. Sofern Anregungen geäußert worden waren, wurde jeweils zugleich der diesbezügliche Inhalt des Beschlusses mitgeteilt. 12 Während der Offenlage gingen u.a. Anregungen des Kreises I1. vom 2. November 2004 und 2. Dezember 2004, des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz OWL sowie eines Bürgers ein. 13 Am 17. Dezember 2004 fasste der Rat der Antragsgegnerin folgenden Beschluss: "Zu den während der Offenlage eingegangenen Anregungen beschließt der Rat entsprechend der Anlage zu dieser Vorlage." In der Anlage zu dieser Vorlage (Nr. VII/41) sind die Inhalte der Stellungnahmen des Kreises I1. vom 2. Dezember 2004, des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz OWL sowie eines Bürgers und die jeweiligen Beschlussvorschläge der Verwaltung aufgeführt. Zugleich beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung und beauftragte die Verwaltung, den Satzungsbeschluss nach vorliegender Genehmigung der im Parallelverfahren vorgenommenen 20. Änderung des Flächennutzungsplans durch die Bezirksregierung öffentlich bekannt zu machen. Nachdem die Bezirksregierung E. unter dem 8. Juni 2005 die Änderung des Flächennutzungsplans genehmigt hatte, wurde der Satzungsbeschluss am 8. Juli 2005 bekannt gemacht. 14 In der Begründung zum Bebauungsplan wird u.a. ausgeführt: 15 "II. Anlass der Planung 16 (...) Vorhabenträger für die Errichtung eines Einkaufszentrums (...) ist die Wohn & Grund Immobilien Bauträger GmbH in I1. (...). 17 VII. Durchführungsvertrag 18 Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört ein Durchführungsvertrag, der zwischen der Stadt W. und dem Vorhabenträger abgeschlossen wird. Dieser Vertrag wird alle zuvor genannten Voraussetzungen und Bedingungen für die unverzügliche Realisierung der Maßnahme sicherstellen (...)." 19 Die Antragsgegnerin und die Beigeladene schlossen am 17. August 2005 20 einen Durchführungsvertrag "zum maßnahmenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 der Stadt W. 'Einkaufszentrum N. Straße / N1.----straße ' ". Teil I § 2 des Vertrages bestimmt: "Bestandteile des Vertrages sind 21 der Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebietes (Anlage 1), 22 der Plan zur Durchführung des Vorhabens (Anlagen 2a und 2b), 23 der Plan zur Durchführung der Erschließungsmaßnahmen 24 einschließlich 25 - Entwässerungsplan (Anlage 3), 26 - Straßen-, Wege- und Grünordnungsplan (Anlage 4), 27 die von der Stadt/Gemeinde genehmigte Ausbauplanung für die Erschließungsanlagen mit Baubeschreibung (Anlagen 5 ff.)" 28 Der Antragsteller hat am 4. Juli 2007 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: 29 Der angegriffene Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe allgemeine Baugrundrisiken nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen. Die geologischen Besonderheiten des Standortes seien unzureichend abgewogen worden. Bereits im Aufstellungsverfahren hätte das Geologische Landesamt beteiligt werden müssen, um zu klären, ob das nach dem Bebauungsplan vorgesehene Bauvorhaben realisiert werden könne, ohne benachbarte Grundstücke schwer zu schädigen. Die Baugrundproblematik sei der Antragsgegnerin zumindest seit dem Jahre 1976 bekannt gewesen. An seinem - des Antragstellers - Gebäude seien gravierende Schäden entstanden. Nach wie vor bestehe die Gefahr, dass die Gebäudesubstanz letztlich nicht gehalten werden könne. 30 Der Antragsteller beantragt, 31 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 "Einkaufszentrum N. Straße / N1.---- straße " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 32 Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag. 33 Sie trägt im Wesentlichen vor: 34 Die bei der Durchführung des Bauvorhabens "Bürgereinkaufszentrum / N3. - Markt" aufgetretenen Baugrundprobleme seien aufgrund der intensiven Altbebauung nicht vorhersehbar gewesen. Konkrete Anhaltspunkte für einen ungeeigneten Baugrund hätten nicht bestanden. Die in der Realisierungsphase bzw. in der Vorbereitung dazu erfolgte und am konkreten Objekt ausgerichtete boden-gutachterliche Beratung und Begleitung sei zudem auch in der städtebaulichen Planungsphase nicht leistbar gewesen. Mit der Ausweisung eines Baugeländes biete die Gemeinde grundsätzlich nicht die Gewähr dafür, dass der Baugrund geologisch zur Bebauung mit dem geplanten Objekt geeignet sei. Sie - die Antragsgegnerin - vermöge nicht zu beurteilen, ob die Schäden, die an Gebäuden des Antragstellers aufgetreten seien, auf die Art und den Ablauf der Abbrucharbeiten und den fachtechnischen Ablauf der Neubaumaßnahme zurückzuführen seien. 35 Über das Vermögen der Beigeladenen ist zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter stellt keinen Antrag. 36 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge und Pläne ergänzend Bezug genommen. 37 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 38 Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. 39 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. 40 Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers folgt hier daraus, dass er hinreichend geltend gemacht hat, durch den angegriffenen Bebauungsplan in seinen Rechten, hier in seinem Recht auf Abwägung seiner Belange, 41 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, 42 verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, indem er ausgeführt hat, sein Interesse daran, dass seine an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke nicht infolge der nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Errichtung eines Nahversorgungszentrums Schäden erlitten, sei nicht bzw. unzureichend abgewogen worden. Auch das Interesse eines Eigentümers eines an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks, vor Beeinträchtigungen oder gar Schädigungen, die durch planerisch eröffnete Bebauungsmöglichkeiten verursacht werden, verschont zu bleiben, ist grundsätzlich in die Abwägung einzubeziehen. Nach dem tatsächlichen Vorbringen des Antragstellers zur Baugrundproblematik ist eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, so dass ihm - was die Antragsgegnerin auch nicht in Abrede stellt - die Befugnis zuzubilligen ist, den Bebauungsplan einer gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen. 43 Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 44 Der angegriffene Bebauungsplan, bei dem es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, ist bereits mangels Vorliegens eines Vorhaben- und Erschließungsplans, der Bestandteil des Bebauungsplans geworden ist, unwirksam. 45 Diesbezüglich hat der Senat im Urteil vom 23. Januar 2006 - 7 D 60/04.NE -, BRS 70 Nr. 52, Folgendes ausgeführt: 46 " Das Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans ist Wirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. 47 Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Zulässigkeit einzelner Vorhaben bestimmt, wie sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 2 BauGB ergibt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB (u.a.) voraus, dass der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu entscheiden. 48 Dass für das Entstehen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein Vorhaben- und Erschließungsplan vorliegen muss, folgt bereits aus § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB. Denn der Vorhabenträger allein kann - wenn auch nach Abstimmung mit der Gemeinde - bestimmen, welches anhand des Vorhabenplans zu bestimmende Vorhaben er zu verwirklichen bereit und in der Lage ist. Es folgt ferner aus § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Bestimmung wird der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Nur im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und an die Baunutzungsverordnung gebunden (§ 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB); für einzelne Flächen außerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans, die gemäß § 12 Abs. 4 BauGB in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit einbezogen werden können, gelten hingegen § 9 BauGB und die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung. Die Differenzierung zwischen den Flächen, die im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans liegen, und denen, die im übrigen Plangebiet gelegen sind, ist daher für die Rechtsgrundlage der Festsetzung von Bedeutung. Durch den Vorhaben- und Erschließungsplan und damit durch die Bestimmung bzw. Definition des Vorhabens begrenzt der Vorhabenträger darüber hinaus den Umfang des erforderlichen Abwägungsmaterials insoweit, als die Gemeinde das Vorhaben zum Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans macht. 49 Dass das Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans unabdingbare Voraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist, ergibt sich schließlich auch aus § 12 Abs. 6 BauGB. Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der [im Durchführungsvertrag] bestimmten Frist durchgeführt, so soll die Gemeinde den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufheben (Satz 1 der zuletzt genannten Bestimmung). Dann ist die Gemeinde über § 12 Abs. 6 Satz 2 BauGB vor Ansprüchen des Vorhabenträgers geschützt, weil die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf die Nichtumsetzung des Vorhabens zurückzuführen und damit seiner Risikosphäre zuzuordnen ist. In anderen Fällen kann hingegen das allgemeine Planungsschadensrecht (§§ 39 ff. BauGB) zur Anwendung kommen. Das Vorliegen des Vorhaben- und Erschließungsplans dient in solchen Fällen also auch dem Schutz der Gemeinde. 50 Diese gesetzlichen Bestimmungen verdeutlichen, dass der - vom Vorhabenträger aufzustellende und von ihm (auch nach Abstimmung mit der Gemeinde) zu verantwortende - Vorhaben- und Erschließungsplan nach der vom Gesetz vorgegebenen Konzeption essentielles und unabdingbares Wirksamkeitserfordernis eines - von der Gemeinde zu verantwortenden - vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist. Ansonsten würde sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan nämlich nicht von einem herkömmlichen - hier gerade nicht gewollten - Angebotsbebauungsplan unterscheiden, zu dessen Umsetzung die Gemeinde mit einem Privaten einen oder mehrere städtebauliche Verträge schließt. 51 Dieses aus Wortlaut und Zweck der Regelung in § 12 BauGB abzuleitende Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Auch die Vorläuferbestimmungen des heutigen § 12 BauGB enthielten Regelungen, die dessen Absätzen 1, 3 Satz 1 und Abs. 6 (im Wesentlichen) entsprechen. Eine Regelung zum Vorhaben- und Erschließungsplan enthielt für die neuen Bundesländer erstmals § 55 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung (BauZVO). Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 konnte die Gemeinde durch Satzung die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines von ihm vorgelegten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage war und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtete; der von der Gemeinde gebilligte Vorhaben- und Erschließungsplan wurde Bestandteil der Satzung (§ 55 Abs. 1 Satz 2 BauZVO). § 55 Abs. 5 Sätze 1 und 4 enthielten Regelungen, die § 12 Abs. 6 BauGB entsprechen. Durch § 7 des Maßnahmegesetzes zum Baugesetzbuch wurden die genannten Regelungen des § 55 BauZVO unter der Bezeichnung "Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan" weitgehend übernommen. Bereits für diese Vorläuferbestimmungen des § 12 BauGB war anerkannt, dass das Fehlen eines (hinreichend konkretisierten) Vorhaben- und Erschließungsplans zur Unwirksamkeit der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan führt. 52 Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 31. Juli 1997 53 - 1 S 567/94 -, BRS 59 Nr. 257. 54 An die zu § 55 BauZVO und § 7 BauGB-Maßnahmengesetz entwickelten Grundsätze hat der Gesetzgeber mit § 12 BauGB anknüpfen wollen. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BT-Drucks. 13/6392, dort S. 51 f.) heißt es: 55 'Die Hauptvorteile des Vorhaben- und Erschließungsplans gegenüber einem Bebauungsplan sind ... die aus dem Vorhabenbezug folgende Reduzierung des Abwägungsmaterials (ohne Reduzierung der Abwägungsanforderung) und die vollzugsorientierte Klarstellung der Mitverantwortung des Vorhabenträgers ... Aufgrund der dargestellten Überlegungen soll die Vorschrift des § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch mit ihrem materiellen Gehalt unverändert übernommen, die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan künftig aber zum Zweck der Rechtsvereinheitlichung als ein Unterfall des Bebauungsplans geregelt werden .... Abs. 3 Satz 1 sieht (weiterhin) vor, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (früher der Satzung) wird. Gemäß [Abs. 3] Satz 2 Halbsatz 1 soll im Bereich des eigentlichen Vorhaben- und Erschließungsplans die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben (wie bisher) nicht an die Festsetzungen nach § 9 und der .... Baunutzungsverordnung gebunden sein; eine Bindung an diese Vorschriften ist hingegen dann gegeben, wenn, wie nach Absatz 4 zugelassen, einzelne Grundstücksflächen außerhalb des vom Investor vorgelegten Vorhaben- und Erschließungsplans von der Gemeinde in den Bebauungsplan einbezogen werden ... Wie bisher auch schon möglich, sollen nach Absatz 4 einzelne Grundstücksflächen außerhalb des eigentlichen Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans diesen abrunden und damit von der Gemeinde in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden können ... in Abs. 6 Satz 1 soll nunmehr entsprechend dem bisherigen § 7 Abs. 5 Satz 1 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch die Aufhebungsbefugnis der Gemeinde für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt werden, falls der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht fristgerecht vom Vorhabenträger durchgeführt wird (Hervorhebungen nicht im Original)'. 56 Aus alldem folgt, dass ohne einen Vorhaben- und Erschließungsplan ein wirksamer vorhabenbezogener Bebauungsplan nicht zustande kommen kann. 57 So i.E. auch BayVGH, Urteil vom 27. September 2005 - 8 N 03.2750 -, JURIS- Dokumentation; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rz. 2082. 58 Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21. 59 Denn dort hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hervorgehoben, ein vorhabenbezogener Bebauungsplan setze den Abschluss eines Durchführungsvertrages voraus und daran anschließend ausgeführt: 'Gegenstand des Vertrages ist der Vorhaben- und Erschließungsplan ... Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag müssen aufeinander abgestimmt sein ...' (Hervorhebungen nicht im Original). 60 Den Anforderungen des § 12 BauGB genügt es aus den genannten Gründen daher nicht, wenn die Gemeinde und der Vorhabenträger sich darauf beschränken, eine als Bebauungsplan bezeichnete Urkunde zu erstellen und parallel dazu einen Durchführungsvertrag zu schließen. Eine solche Vorgehensweise kann - wenn überhaupt - allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn klargestellt wird, dass die Planurkunde des Bebauungsplans zugleich auch der Vorhaben- und Erschließungsplan sein soll, wenn das Vorhaben auch ohne gesonderten Vorhaben- und Erschließungsplan hinreichend genau beschrieben ist und wenn der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht gemäß § 12 Abs. 4 BauGB über den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans hinausgreift. 61 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003 62 - 7a D 42/01.NE -, BRS 66 Nr. 23." 63 An einem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bestandteil des angegriffenen Bebauungsplans geworden ist, fehlt es hier. Den gesamten dem Senat vorliegenden Aufstellungsvorgängen lässt sich ein ausdrücklich als "Vorhaben- und Erschließungsplan" bezeichnetes Dokument nicht entnehmen. Es ist vorliegend auch nicht möglich, etwa im Wege der Auslegung ein anderes in den Verwaltungsvorgängen befindliches Dokument als Vorhaben- und Erschließungsplan zu identifizieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Planurkunde des Bebauungsplans zugleich auch der Vorhaben- und Erschließungsplan sein soll, sind nicht ersichtlich. Überdies greift der Geltungsbereich des Bebauungsplans über den Bereich des angestrebten Vorhabens hinaus. 64 Dahingestellt bleiben kann, ob der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 1. September 2008 in Kopie vorgelegte - als "Vorhaben- und Erschließungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 der Stadt W. Einkaufszentrum N. Straße / N1.----straße - Stand Dezember 2004" bezeichnete - Plan, der sich im Wesentlichen zum Grundriss des Vorhabens sowie zu den Nutzungen des Erdgeschosses verhält, den inhaltlichen Anforderungen genügt, die an einen Vorhaben- und Erschließungsplan zu stellen sind. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der vorgelegte "Vorhaben- und Erschließungsplan" Bestandteil des angegriffenen Bebauungsplans geworden ist. Der Rat der Antragsgegnerin hat auch diesen "Vorhaben- und Erschließungsplan" nicht in den Satzungsbeschluss vom 17. Dezember 2004 aufgenommen. Da der vorgelegte Plan den Stand Dezember 2004 ausweist, kann er überdies nicht Gegenstand des vorhergehenden Planaufstellungsverfahrens gewesen sein. 65 Dass in der kommunalen Praxis teilweise so verfahren wird, dass vorhabenbezogene Bebauungspläne erstellt werden, bei denen nur schwer feststellbar ist, was der Vorhaben- und Erschließungsplan sein soll oder bei denen ein solcher - wie hier - gänzlich fehlt, ändert an den dargelegten gesetzlichen Erfordernissen nichts. 66 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2006 67 - 7 D 60/04.NE -, a.a.O.. 68 Eine Umdeutung des schon damit unwirksamen vorhabenbezogenen Bebauungsplans in einen "herkömmlichen" Bebauungsplan kommt - wenn sie denn überhaupt zulässig sein sollte - jedenfalls hier nicht in Betracht, weil dies ersichtlich nicht dem u.a. der Planbegründung zu entnehmenden Willen des Rates der Antragsgegnerin entspricht. 69 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 2006 70 - 7 D 60/04.NE -, a.a.O., und vom 3. Dezember 2003 - 7a D 42/01.NE -, BRS 66 Nr. 23. 71 Abgesehen vom Fehlen eines Vorhaben- und Erschließungsplans ist der angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan auch deshalb unwirksam, weil im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kein Durchführungsvertrag vorlag. 72 Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). 73 Durch diese auf dem Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BGBl. 1997 I S. 2081) beruhende Fassung der Vorschrift ist die früher umstrittene Frage der zeitlichen Abfolge von Durchführungsvertrag und Satzungsbeschluss eindeutig dahingehend beantwortet worden, dass die Verpflichtung des Vorhabenträgers "vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB", mithin vor dem Satzungsbeschluss vorliegen muss. 74 Vgl. hierzu auch BT-Drucks. 13/6392, S. 104. 75 Der Durchführungsvertrag muss folglich zum Zeitpunkt des Beschlusses über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgeschlossen sein. Er ist Voraussetzung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und gegebenenfalls für die Beurteilung der Abwägung relevant. 76 Vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2007, § 12 Rdnr. 98. 77 Der Durchführungsvertrag ist von den Vertragsparteien am 17. August 2005 unterzeichnet worden, so dass beim Satzungsbeschluss am 17. Dezember 2004 noch kein wirksamer Durchführungsvertrag vorlag. 78 Ob der angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan noch aus anderen Gründen als unwirksam anzusehen ist, bedarf angesichts der dargelegten - jeweils selbstständig die Unwirksamkeit begründenden - Mängel keiner Entscheidung. 79 Insbesondere kommt es nicht auf die Frage an, ob der angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan auch deshalb nicht den an ihn zu stellenden Anforderungen genügt, weil die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 BauGB nicht erfüllt sind, wonach ausnahmsweise einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden können. 80 Insoweit sei allerdings angemerkt, dass § 12 Abs. 4 BauGB die Gemeinde - lediglich - dazu ermächtigt, einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einzubeziehen. Das Bebauungsplangebiet kann größer sein als das im Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers bezeichnete Gebiet. Das Satzungsgebiet setzt sich in diesen Fällen aus dem Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans sowie aus den einbezogenen Flächen zusammen. Einbezogen werden dürfen aber nur Flächen, die für eine geordnete städtebauliche Entwicklung erforderlich sind - beispielsweise für die Bereitstellung einer größeren Erschließungs- oder Freifläche - und die zu keiner substanziellen Veränderung des Planbereiches führen. Die städtebauliche Erforderlichkeit ist gegeben, wenn es sich um sachnotwendige Ergänzungen in Bezug auf das Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans handelt. Sie fehlt jedoch, wenn die Gemeinde den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Gelegenheit nutzt, ihren eigenen Planungswillen für die Umsetzung eines weiteren - vom Vorhaben- und Erschließungsplan nicht erfassten - Vorhabens zu verwirklichen, da die Vorschrift ausschließlich der Sicherung der Funktion des Vorhaben- und Erschließungsplans dient. Die einzubeziehenden Flächen dürfen von daher in der Regel zu den Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplans nur von untergeordneter Größe und Bedeutung sein, wenn auch der Begriff "einzelne Flächen" nicht notwendigerweise "wenige" bedeutet. Im Vordergrund steht auch nicht ausschließlich eine Arrondierungsfunktion. Abzustellen ist aber auf das, was eine geordnete städtebauliche Entwicklung in der konkreten Situation erfordert. 81 Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 7. Dezember 2007 - 1 D 18/06 -, juris. 82 Gemessen an diesen Grundsätzen ist es - ungeachtet des Fehlens eines Vorhaben- und Erschließungsplans - durchaus fraglich, ob und inwieweit die erfolgte Einbeziehung zusätzlicher Flächen in den Geltungsbereich des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Vorgaben des § 12 Abs. 4 BauGB hinreichend Rechnung trägt. 83 Schließlich sieht der Senat sich noch zu folgendem Hinweis veranlasst: 84 Entscheidet der Rat nicht abschließend über die nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB vorgebrachten Anregungen der Bürger, kann das Abwägungsgebot nach § 1 85 Abs. 7 BauGB verletzt sein. Die Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen ist untrennbar mit dem Abwägungsgebot verbunden. Sie hat zunächst den Zweck, notwendiges Abwägungsmaterial zu beschaffen und zu vervollständigen. Die vorgebrachten Anregungen sind daraufhin zu prüfen, ob und in welcher Weise sie in dem Plan berücksichtigt werden können oder sollen. Ihre abschließende Prüfung ist somit Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein. Die abschließende Entscheidung über Anregungen ist daher dem Satzungsbeschluss vorbehalten (§§ 10 Abs. 1, 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Sie obliegt dem Gemeindeorgan, das den Satzungsbeschluss zu fassen hat. Das ist in Nordrhein-Westfalen der Gemeinderat. Das schließt zwar nicht aus, dass ein Ausschuss die Beschlussfassung des Rates als des für den Satzungsbeschluss zuständigen Gemeindeorgans vorbereitet. Werden die vorgebrachten Anregungen jedoch dem Rat vorenthalten, oder stellt dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung ein, liegt ein Ermittlungsfehler und - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor. 86 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45; OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 2007 - 7 D 116/06.NE -, vom 22. November 2007 - 7 D 54/07.NE - und 87 vom 26. April 2007 - 7 D 34/06.NE -, Juris. 88 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 89 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 90 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 91