Beschluss
15 A 2270/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0918.15A2270.08.00
7mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.062,42 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegt. Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. 3 Der vom Kläger gegen das Beitragstatbestandsmerkmal der Verbesserung erhobene Einwand, die Straße sei nur wegen der gleichzeitigen Kanalbaumaßnahme ausgebaut worden, steht der Beitragserhebung nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist das Ausbaumotiv unerheblich, es kommt alleine darauf an, ob die Merkmale eines beitragsfähigen Ausbaus nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) objektiv vorliegen. 4 Vgl. zuletzt Beschluss vom 21. August 2007 ‑ 15 B 870/07 ‑, S. 3 des amtlichen Umdrucks. 5 Ohne Erfolg wendet sich der Kläger dagegen, dass auch nicht unmittelbar an die ausgebaute Hauptstraße grenzende Flurstücke im rückwärtigen Bereich in die Veranlagung einbezogen wurden. Der Kläger trägt nichts Erhebliches gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts vor, dass es sich bei den veranlagten Flurstücken um eine wirtschaftliche Einheit handele. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, das Wohnhaus liege im Gegensatz zur Versammlungshalle nicht auf dem Flurstücke 167, sondern auf den Flurstücken 168 ist ausweislich des Akteninhalts unzutreffend: Das Flurstück 168 weist eine Fläche von lediglich 2 m 2 auf (Beiakte 7, Bl. 224); nach dem Verteilungsplan (Beiakte 7, Bl. 3) liegt das Wohnhaus zumindest zum ganz überwiegenden Teil auf dem Flurstück 167. 6 Auch die Ausführung des Verwaltungsgerichts, dass eine rechtlich gesicherte Zufahrt zu den Flurstücken im hinteren Bereich von der X. -T. -Straße aus nicht vorhanden sei, wird durch das Antragsvorbringen nicht erschüttert. Ein Vertrag über die Einräumung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten stellt keine rechtlich gesicherte Zufahrt im Sinne des angegriffenen Urteils. Dies würde eine dingliche Sicherung oder eine Baulastsicherung erfordern, zu der der Kläger nichts vorträgt. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 15 A 785/05 -, NVwZ-RR 2007. 808 (809) m.w.N. 8 Ob der Beklagte früher die Meinung vertreten hat, die nicht an die ausgebaute Hauptstraße angrenzenden Flurstücke seien nicht von dieser Straße erschlossen, ist für die Entscheidung unerheblich. Maßgeblich ist die objektive Rechtslage. 9 Ebenso unerheblich ist der Einwand des Klägers, bei Richtigkeit der Auffassung des Vorderrichters sei er, der Kläger, jahrelang zu Unrecht zu Grundstücksabgaben herangezogen worden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine - unterstellt - fehlerhafte Heranziehung zu Grundstücksabgaben für die Frage des Erschlossenseins der genannten Flurstücke von der Hauptstraße von Bedeutung sein soll. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.