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Beschluss

15 B 1191/08

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0925.15B1191.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die An-tragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.133,74 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 464/08 gegen den Heranziehungsbescheid vom 18. Dezember 2007 anzuordnen, 4 zu Recht abgelehnt. Auch nach den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen, allein vom Senat zu prüfenden Beschwerdegründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ) bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides im Sinne der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs des Rechtsbehelfs, so dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen ist. 5 Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass die als Stellplätze genutzten, ebenfalls der Antragstellerin gehörenden Nachbarflurstücke 2812, 3061, 3064 und 3066 mit dem hier in Rede stehenden bebauten Flurstück 2813 eine wirtschaftliche Einheit bilden sollen. Allerdings widerspricht es der Annahme einer wirtschaftlichen Einheit aller Flurstücke, was die Geschossigkeit anbetrifft, dass nur das Flurstück 2813 nach den vorhandenen drei Geschossen als dreigeschossig veranlagt wurde, die übrigen Flurstücke aber nur als eingeschossig bebaubar veranlagt wurden. 6 Vgl. zur rechtlichen Zulässigkeit einer Satzungsregelung, die für den Maßzuschlag auf das Gebäude mit der höchsten Geschossigkeit abstellt, OVG NRW, Urteil vom 4 Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (190). 7 Nach den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzulegenden Überprüfungsmaßstäben, 8 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337, 9 kann jedoch eine wirtschaftliche Einheit aus allen Flurstücken nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden. Ein der Beitragspflicht unterliegendes Grundstück im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ist die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Ausgangspunkt ist aber das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Sollen, was hier in Rede steht, mehrere Flurstücke als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden, bedarf es dazu eines Mindestmaßes an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Fläche. 10 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 15 A 285/06 , S. 7 und 9 des amtlichen Umdrucks. 11 Nach den nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden die Nachbarflurstücke 2812, 3061, 3064 und 3066 baulastgesichert als Stellplatzfläche für das auf dem hier veranlagten Flurstück 2813 errichtete Gebäude benötigt. Damit ist das erforderliche Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit gegeben. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2006 15 A 4280/04 , S. 3 f. des amtlichen Umdrucks. 13 Wo die tatsächliche Zufahrt liegt, ist für die Frage, ob das Grundstück von der Straße Bitze erschlossen ist, unerheblich, da es allein auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße ankommt (§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). 14 Die Einwendung der Antragstellerin gegen den Ansatz eines Gewerbezuschlags ist durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Nutzflächenberechnung bezüglich des Gebäudes, die die Antragstellerin nicht angreift, widerlegt. Hinsichtlich der Geschossflächen überwiegt die gewerbliche Nutzung, so dass gemäß § 5 Abs. 7 Buchst. b der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Rösrath vom 27. September 1995 in der Fassung der Änderungssatzung vom 18. Mai 2004 für das Grundstück ein Gewerbezuschlag anzusetzen ist. 15 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch nicht entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auszusprechen, weil die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Weder die bloße Höhe der Beitragsschuld noch die Dreifacherschließung des Grundstücks begründen eine unbillige Härte im Sinne des hier entsprechend anwendbaren § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Dreifacherschließung mag einen Grund zum Teilerlass der Beitragsschuld aus Billigkeitsgründen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 227 der Abgabenordnung darstellen. 16 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 - 15 A 285/06 -, S. 10 ff. des amtlichen Umdrucks. 17 Diese Unbilligkeit der Einziehung einer Abgabe nach Lage des einzelnen Falles hat aber nichts zu tun mit der unbilligen Härte gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Letzteres ist anzunehmen, wenn durch die Vollziehung des Abgabenbescheides vor seiner Bestandskraft Nachteile entstehen, die über die Belastungen hinausgehen, die allgemein in der Zahlung der geschuldeten Abgabe liegen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 3 B 1179/95 -, NVwZ-RR 1999, 210 f. 19 Dafür trägt die Antragstellerin nichts vor und ist auch sonst nichts ersichtlich. 20 Ein möglicher Anspruch auf Teilerlass der Beitragsschuld aus abgabenrechtlichen Billigkeitsgründen führt schließlich auch nicht zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides, so dass dies auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides begründen kann, die zur begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage führen würden. 21 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 15 A 5566/99 , NWVBl. 2002, 188 (190). 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.