Beschluss
6 B 1238/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:1023.6B1238.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.691,36 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag, gerichtet auf die Voranerkennung der bei der Antragstellerin vorgesehenen Implantatbehandlung entsprechend dem eingereichten Kostenvoranschlag, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. 4 Nach § 4 Abs. 2 lit. b) BVO NRW, dessen Wirksamkeit die Beschwerde nicht in Frage stellt, sind Implantatbehandlungen nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen beihilfefähig, u.a. bei größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache (...) in Operationen infolge von großen Zysten (z.B. follikuläre Zysten oder Keratozysten) (...) haben. Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung dieser Regelung als entscheidend vorausgesetzt, dass nach der Operation ein größerer Kiefer- oder Gesichtsdefekt zurückbleibt, weil dann keine konventionelle prothetische Versorgung möglich sei. Ein größerer Kieferdefekt liege bei der Antragstellerin jedoch wegen der Auffüllung der Zystenhöhle und Alveolen mit Knochenersatzmaterial und autologem Knochen nicht vor. 5 Diese Auslegung der in Rede stehenden Vorschrift wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Die Antragstellerin benennt insbesondere keine durchgreifenden Gründe, weshalb es für das Vorliegen der hier in Rede stehenden Indikation ausreichend sein soll, dass in der Vergangenheit ein (größerer) Kieferdefekt vorgelegen hat, der inzwischen aber weitgehend behoben ist. Die Antragstellerin zieht insoweit das amtszahnärztliche Gutachten vom 26. Mai 2008 in Zweifel, auf das sich das Verwaltungsgericht bei seiner Auslegung unter anderem stützt. Darin ist nachvollziehbar ausgeführt, dass die nach der Entfernung von Keratozysten oftmals zurückbleibenden ausgedehnten Kieferdefekte eine funktionell befriedigende prothetische Rehabilitation mit herkömmlichem implantatfreiem Zahnersatz meist nicht zuließen und vor diesem Hintergrund die hier in Rede stehende Indikation in die Beihilfeverordnung aufgenommen worden sei. Dem tritt die Beschwerde allein mit der nicht weiter substantiierten und auch nicht durch anderweitige zahnärztliche Stellungnahmen gestützten Behauptung entgegen, im Fall des Zurückbleibens eines größeren Kieferdefekts sei auch eine Implantatversorgung nicht möglich, so dass es bei dieser Auslegung gar keinen Anwendungsfall für die in Rede stehende Indikation gebe. Durchgreifende Bedenken gegen die näher begründete Auslegung des Verwaltungsgerichts sind damit nicht aufgezeigt. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. 7 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 8