Beschluss
6 B 1325/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:1029.6B1325.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 3.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 3 Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. 4 Der Antragsteller macht auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft, dass er mit der hohen Wahrscheinlichkeit obsiegen werde, die - unterstellt, ihm drohten im Fall des Abwartens des Hauptsacheverfahrens unzumutbare Nachteile - die mit dem Hauptantrag verbundene Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte. 5 Die Beschwerde macht keine durchgreifenden Gründe gegen die Vereinbarkeit der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 4 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP NRW) mit höherrangigem Recht geltend, auf die der Antragsgegner die angegriffene Entscheidung gestützt hat. Der Antragsteller geht fehl, wenn er meint, eine Einschränkung des in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte könne nur (unmittelbar) durch förmliches Gesetz und damit nicht durch die Regelungen der OVP NRW erfolgen. Vielmehr ist es grundsätzlich ausreichend, wenn sich die untergesetzlichen Rechtsnormen - wie hier - über eine entsprechende Verordnungsermächtigung auf ein förmliches Gesetz zurückführen lassen. 6 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1977 - VII C 13.75 -, NJW 1978, 2258, und Beschluss vom 7. Januar 1987 - 2 ER 210/86 -, Buchholz 230 § 14 BRRG Nr. 1. 7 Die Beschwerde trägt auch nichts dafür vor, dass die hier in Rede stehende Vorschrift einen Grundrechtseingriff von solch erheblichem Gewicht zur Folge haben könnte, dass eine Regelung allein durch den Gesetzgeber selbst erfolgen dürfte. 8 Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Beschwerde, das Lehrerausbildungsgesetz ermächtige lediglich zur Regelung der Zulassungsvoraussetzungen, nicht aber zur Regelung von Zulassungseinschränkungen. Die Formulierung von Zulassungseinschränkungen ist eine von mehreren denkbaren Formen, Zulassungsvoraussetzungen zu definieren. 9 Die Beschwerde zeigt auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen auf, dass die Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst davon abhängt, ob die frühere Entlassung auf eigenen Antrag aus wichtigem Grund erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss die sachliche Rechtfertigung der in § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP NRW aufgestellten Anforderungen eingehend begründet. Dem tritt die Beschwerde allein mit der nicht weiter substantiierten Behauptung entgegen, an die Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst dürften keine höheren Anforderungen geknüpft werden als an die erstmalige Einstellung. 10 Entgegen der Auffassung der Beschwerde sind auch weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst nur dann in Betracht komme, wenn die frühere Entlassung auf eigenen Antrag auf einem der in den Verwaltungsvorschriften zur OVP NRW genannten Gründe beruhte. Vielmehr haben sie die Aufzählung dieser Gründe ausdrücklich als nicht abschließend angesehen. 11 Schließlich ist mit dem abstrakten Vortrag, dass der Vorbereitungsdienst nur dann "sinnhaftig" sei, wenn die finanzielle Grundlage für ein vollständiges Durchlaufen der Ausbildung vorliege, nichts dafür dargetan, dass entgegen der ausführlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts gerade im Fall des Antragstellers derartige besondere finanzielle Umstände vorlagen, die damals einer Fortführung des Vorbereitungsdienstes mit dem erforderlichen Gewicht entgegenstanden. 12 Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Antragsteller macht insoweit keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft. Es werden - wie oben dargestellt - keine Gründe aufgezeigt, die die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, den Antragsteller nicht in den Vorbereitungsdienst einzustellen, in Frage stellen könnten. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. 15 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 16