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Beschluss

11 E 1239/08

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:1031.11E1239.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Den Klägern wird für das Klageverfahren erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat Erfolg. 3 Die Voraussetzungen der §§ 166 VwGO, 114 ZPO sind erfüllt, insbesondere kann der Rechtsverfolgung der Kläger derzeit hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden. 4 Zwar ist mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen, dass die Kläger, ohne die dafür notwendige Sondernutzungserlaubnis zu besitzen, öffentliche Straßenfläche nutzen (§ 18 StrWG NRW). Die angefochtene Ordnungsverfügung ist aber - mit § 14 OBG - auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt worden. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten ist Ermächtigungsgrundlage für das Einschreiten gegen eine unerlaubte Sondernutzung § 22 S. 1 StrWG NRW als lex specialis. 5 Nur weil die unerlaubte Sondernutzung auch eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW), kann nicht unter Umgehung der ausdrücklichen Ermächtigungsnorm auf die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 14 OBG ausgewichen werden. Ansonsten könnten bei bußgeldbewehrten Sachverhalten Vorgaben einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsnorm stets umgangen werden, insbesondere im Rahmen einer Ermessensentscheidung. 6 Danach erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als rechtswidrig. 7 Ob deren aufgezeigter Mangel nach den Grundsätzen des Nachschiebens von Gründen oder im Wege der Umdeutung geheilt werden kann, wird sich im weiteren Verlauf des Klageverfahrens zeigen. Das wird - u. a. - voraussetzen, dass der Beklagte seine bisher (mit Schriftsatz vom 8. August 2008) ausdrücklich vertretene Auffassung zur (un)richtigen Ermächtigungsgrundlage aufgibt. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 10