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Beschluss

12 B 1576/08

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:1105.12B1576.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 3 Die Beschwerde ist unbegründet, denn die Beschwerdebegründung vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mangele es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, nicht in Frage zu stellen. 4 Denn auch im Lichte des Beschwerdevorbringens, auf dessen Überprüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ist nach wie vor nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin, deren L. T. Dienst des Jugendamtes nach dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts N. vom 9. Mai 2008 - F - einstweilen Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist, in absehbarer Zeit der Rückkehr des Kindes in den Haushalt der Antragsteller zustimmen wird. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdeerwiderung vom 24. Oktober 2008 vielmehr mitgeteilt, dass sie sich zwar - wenn alle erforderlichen fachlichen Einschätzungen vorlägen - einer Rückkehr des Kindes in den elterlichen Haushalt nicht versperren werde, jedoch hat sie gleichzeitig verdeutlicht, dass sie in Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes an einer externen Unterbringung zumindest solange festhalten werde, bis im familiengerichtlichen Verfahren durch ein familienpsychologisches Gutachten eine Prognose hinsichtlich der Erziehungsfähig- keit der Eltern getroffen und eine Aufklärung versucht worden sei, wer die Misshand- lungen begangen habe. 5 Ob die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind E. U. E1. N1. unter Ermessensfehlern leidet und/oder die Ergänzungspflegschaft insoweit, als derzeit von einer Rückführung des Kindes in die Familie abgesehen wird, rechtmäßig ausgeübt wird, ist nicht von den Verwaltungsgerichten zu prüfen, sondern durch die Familiengerichte, die für die Maßnahmen nach §§ 1666, 1697 BGB zuständig sind. 6 Vgl. beispielhaft für die Bestellung eines Ergänzungspflegers: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 6. November 2006 - 9 UF 142/06 -, FamRZ 2007, 851; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. November 2004 - 8 UF 189/04 u.a. -, Juris; zur Kontrolle der Führung der Amtsgeschäfte nach Maßgabe von §§ 1909 Abs. 1 Satz 1, 1915 Abs. 1, 1837 BGB etwa: BayOLG, Beschluss vom 13. Juni 1991 7 - BReg 3 Z 81/91 -, Juris. 8 Das Amtsgericht N. /Familiengericht hat sich im Verfahren F mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 vorliegend jedoch insoweit gerade hinter die abwartende Haltung des Aufenthaltsbestimmungspflegers gestellt, als es Anhaltspunkte dafür sieht, dass es im Sinne des Kindeswohls nicht tunlich erscheine, das Kind mit den Eltern in deren Haushalt zu entlassen, wie es von der Verfahrenspflegerin angeregt worden sei. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. 10 Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 11