Beschluss
14 B 883/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:1111.14B883.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis 7.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) ist der Beschwerde nicht zu entsprechen. 4 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antragsgegner erhebe Vergnügungssteuer u.a. für die Jahre 2005 und 2006 auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung vom 18. Dezember 2002, zu der eine erste Nachtragssatzung vom 19. Dezember 2006 rückwirkend am 1. Januar 2005 in Kraft getreten sei. Nach § 8 der geänderten Vergnügungssteuersatzung werde die Steuer nach dem Einspielergebnis erhoben. Die Rechtmäßigkeit des Vergnügungssteuerbescheides vom 11. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2007 sei keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt. Solche Zweifel ergäben sich nicht aus der Rüge der Antragstellerin hinsichtlich der Form der Bekanntmachung. Die gewählte Form der Bekanntmachung in § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung stehe in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 1 Buchst. c der Bekanntmachungsverordnung. Die erste Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung habe aufgrund der Rechtsprechung des beschließenden Senats auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden dürfen. Anhaltspunkte dafür, dass die festgesetzte Vergnügungssteuer zu hoch berechnet worden sei, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass die Obergrenze des Steuerbetrages von 150,00 Euro je Gerät und Monat nicht auf Teilbeträge heruntergerechnet worden sei, wenn ein Gerät nur für einen Teil eines Monats aufgestellt worden sei. 5 Hiergegen macht die Antragstellerin geltend, die rückwirkend erlassene Vergnügungssteuersatzung sei formell und materiell rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass sich die Stadt T. der inzwischen antiquierten Methode der Veröffentlichung durch Aushang der Satzung verbunden mit einem Zeitungshinweis auf den Aushang bediene. Aufgrund der Weihnachtsfeiertage des Jahres 2006 habe die Satzung lediglich drei anstelle der notwendigen fünf Tage ausgehangen. 6 Die Satzung verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Keiner der Ausnahmetatbestände, welche die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulasse, sei hier einschlägig. Ein Grundsatz, dass ein Steuerpflichtiger damit rechnen müsse, dass Steuern rückwirkend auf eine rechtmäßige Grundlage gestellt werden dürften, bestehe nicht. Soweit eine Rückwirkung für Beiträge anerkannt worden sei, bestehe keine Vergleichbarkeit, weil Beiträge ein Entgelt für eine durch die öffentliche Hand gewährte Gegenleistung seien. 7 Eine Besteuerung des Aufstellers von Geldspielgeräten sei rechtswidrig. Die Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte könne nicht durch eine Preisgestaltung auf den Spieler abgewälzt werden. Das entwickelte Institut der kalkulatorischen Abwälzbarkeit müsse hinterfragt werden, weil die hier erhobene Steuer schon lange keine "Bagatellsteuer" mehr sei. Die Vergnügungssteuer ginge in ihrer Belastung teilweise über die der Umsatzsteuer hinaus. Attraktivitätssteigernde Maßnahmen im Wege einer Steigerung des Umsatzes würden als unerwünschte Förderung der Spielsucht angesehen. Die Vergnügungssteuer sei auch wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG rechtswidrig. Bei der Vergnügungssteuer handele es sich um eine hiernach untersagte "umsatzbezogene" Steuer. Das Verwaltungsgericht habe auch übersehen, dass der Bundesfinanzhof derzeit die Erhebung einer Umsatzsteuer auf die Erlöse aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit zumindest großer Wahrscheinlichkeit für rechtswidrig halte. Diese Rechtswidrigkeit folge aus der Ungleichbehandlung zwischen der Aufstellung entsprechender Geräte in staatlichen Spielcasinos und in privaten Unternehmen. Die konkrete Berechnung der Vergnügungssteuer sei im Hinblick auf die beigefügten Nachweise nicht nachvollziehbar. 8 Dieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, dem Begehren der Antragstellerin zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Mit ihren Einwendungen gegen die Veröffentlichung der ersten Nachtragssatzung legt die Antragstellerin nicht dar, dass diese unzureichend bekannt gemacht wurde. Die Form der Bekanntmachung einer gemeindlichen Satzung bestimmt sich nach der Bekanntmachungsverordnung i.V.m. der jeweiligen Hauptsatzung. In welcher Weise hiergegen verstoßen wurde, wird mit dem bloßen Hinweis auf die Weihnachtsfeiertage und die Ferienzeit sowie eines Aushangs von drei anstelle von fünf Tagen nicht dargetan. Für eine weitere rechtliche Überprüfung dieser Frage von Amts wegen bietet § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO keine Grundlage. 9 Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Senats festgestellt, dass das rückwirkende Inkraftsetzen einer Vergnügungssteuersatzung möglich ist. Der Senat sieht im Hinblick auf die Einwendungen der Antragstellerin keinen Anlass, seine Rechtsprechung zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht hat Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteilen des Senats, in denen es u.a. auch um die Rückwirkung der Vergnügungssteuersatzung ging, zurückgewiesen. 10 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2008 11 - 9 B 45.07 -. 12 Der Senat hat ferner in seinem Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 - zur Frage der Abwälzbarkeit einer nach dem Einspielergebnis erhobenen Vergnügungssteuer Stellung genommen. Er hat in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00 -, DVBl. 2004, 705, 708, angeführt, dass die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung der Steuer genügt. Die rechtliche Gewähr, dass der Automatenaufsteller den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, müsse nicht geboten werden. Das Vorbringen der Antragstellerin enthält keine Gesichtspunkte, die Anlass geben, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. 13 Im Rahmen dieses Verfahrens kann auch nicht festgestellt werden, dass die Vergnügungssteuersatzung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG (Verbrauchsteuerrichtlinie) nichtig ist. Nach Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsteuerrichtlinie können die Mitgliedstaaten Steuern auf andere als die in Abs. 1 genannten Waren (Mineralöle, Alkohol, Tabakwaren) einführen oder beibehalten, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundene Formalitäten nach sich ziehen. Unter der gleichen Voraussetzung ist es den Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, zu erheben, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt. Von der Antragstellerin wird behauptet, dass die Vergnügungssteuer eine umsatzbezogene Steuer sei. Eine nähere Darlegung hierzu etwa unter Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur erfolgt allerdings nicht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Senat in dem angesprochenen Urteil vom 6. März 2007 auch festgestellt hat, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nicht wegen Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer gegen Art. 33 RL EWG 77/388 verstößt. Da der Begriff "Charakter einer Umsatzsteuer" in Art. 33 RL EWG 77/388 und der Begriff "umsatzbezogene Steuer" in der Verbrauchsteuerrichtlinie vergleichbar sind, dürfte ein Verstoß gegen die Verbrauchsteuerrichtlinie wenig naheliegend sein. In den Schlussanträgen des Generalanwalts zu der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 1999 - C 437/907 - ist ausgeführt, dass die dort in Rede stehende österreichische Gemeindegetränkesteuer keinen allgemeinen Charakter hat und nicht unter den Begriff der Umsatzsteuer im Sinne des Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388 subsumiert werden kann. Zu der Vereinbarkeit der Getränkesteuer mit Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsteuerrichtlinie ist ausgeführt, dass die Getränkesteuer - wie sich bei der Prüfung der ersten Frage (Vereinbarkeit mit der Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388) herausgestellt hat - nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat. Dies führe dazu, dass sie mit Art. 3 der Verbrauchsteuerrichtlinie vereinbar sei. 14 Zu dem Vorbringen, der Bundesfinanzhof werde die Erhebung einer Umsatzsteuer auf die Erlöse aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit großer Wahrscheinlichkeit für rechtswidrig erachten, fehlt eine Darlegung, wie sich eine solche Bewertung für die hier in Rede stehende örtliche Aufwandsteuer auswirken könnte. 15 Soweit die Antragstellerin konkrete Berechnungen der Vergnügungssteuer angreift, fehlt eine hinreichend konkrete Darlegung, die es geboten erscheinen ließe, ihrem Begehren in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren teilweise zu entsprechen. Der Berechnung der Vergnügungssteuer ist gegebenenfalls im Verfahren zur Hauptsache nachzugehen. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Die Wertfestsetzung entspricht in der Gebührenstufe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 19