Beschluss
13 E 1571/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:1217.13E1571.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. April 2008 hinsichtlich der Streitwertfestsetzung geändert. Der Streitwert wird für das Verfahren I. Instanz auf 370.000,-- Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 1 G r ü n d e: 2 Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 600.000,-- Euro festgesetzten Streitwerts auf 110.000,-- Euro begehrt, hat teilweise Erfolg. Der Streitwert ist mit 370.000,-- Euro zu bemessen. 3 Grundlage für die Streitwertfestsetzung in arzneimittelrechtlichen Verfahren ist der Jahresgewinn. Insoweit betätigt der Senat in diesen Streitigkeiten das ihm gemäß § 52 Abs. 1 GKG eingeräumte Ermessen regelmäßig in der Weise, dass er bei Streitigkeiten um die Zulassung eines Arzneimittels einen Betrag in Höhe eines geschätzten und pauschalierten Jahresreingewinns zu Grunde legt, es sei denn individuelle Angaben des Klägers können eine abweichende Entscheidung begründen. Der Senat hält zur Zeit einen pauschalierten Streitwert in Höhe von 50.000,-- EUR für geboten, aber auch ausreichend. 4 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2008 - 13 A 748/07 - und vom 26. September 2008 - 13 B 1169/08 -, juris. 5 Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin einen hiervon abweichenden Wert nachvollziehbar dargelegt. Anders als das Verwaltungsgericht bestimmt der Senat die Höhe des Streitwerts allerdings nicht nach dem im Unternehmensbericht ausgewiesenen europäischen oder weltweiten Umsatzerlös in Höhe von 18,6 Mio. Euro. Im Zusammenhang mit der begehrten Nachzulassung des Arzneimittels ist der auf dieser Grundlage unmittelbar erreichbare Umsatz zu berücksichtigen. Danach ist in der Regel der Umsatz in der Bundesrepublik Deutschland Anhaltspunkt für die Bestimmung des Streitwerts. Da die Vermarktung des Arzneimittels in Deutschland derzeit auf der Grundlage einer fiktiven Zulassung erfolgt, ist der erzielte Umsatz von 1,1 Mio. Euro die maßgebliche Bezugsgröße bei der Schätzung des künftigen Jahresreingewinns. Demgegenüber sind ggf. erreichbare Zulassungen in anderen europäischen Staaten im Wege der gegenseitigen Anerkennung gemäß Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin will nach eigenem schlüssigen Vorbringen zudem derartige Verfahren nicht initiieren und Anhaltspunkte sind hierfür auch nicht ersichtlich. Soweit Parallelzulassungen in anderen europäischen Staaten bereits existieren, sind sie nationale Zulassungen, die von der begehrten Nachzulassung in Deutschland rechtlich unabhängig sind; auch besteht keine Wirkstoffidentität der unter der Marke G. ® zugelassenen Arzneimittel. 6 Entsprechend den nachvollziehbaren Angaben der Klägerin erzielt sie in Deutschland einen Umsatz von 1,1 Mio. Werden Umsatzangaben gemacht, übt der Senat sein Schätzungsermessen nach § 52 Abs. 1 GKG dergestalt aus, dass 1/3 des Jahresumsatzes als pauschalierter Jahresgewinn in Ansatz gebracht wird. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2008 - 13 B 1169/08 -, a. a. O., und vom 14. Oktober 2008 - 13 E 1227/08 -, juris. 8 Daraus ergibt sich hier ein berechneter Jahresgewinn von rund 370.000,-- Euro, so dass der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen ist. 9 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 11