Beschluss
6 E 983/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:1219.6E983.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht in Höhe von 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwertes abzielt, ist begründet. 3 Die Bestimmung des Streitwertes richtet sich nach § 52 Abs. 5 Nr. 1, Satz 2 GKG, da es sich um ein Verfahren handelt, das die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin aufzugeben, das Beförderungsverfahren bezüglich der Stelle eines Verwaltungsamtsrats (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) unverzüglich fortzusetzen und über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Angesichts dessen ist kein Raum für den Rückgriff auf den Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG, der nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblich ist, wenn im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines im Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Beförderungsbegehrens lediglich die Freihaltung der Beförderungsstelle erstrebt wird. 4 Da dieser Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet war, ist eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus § 52 Abs. 5 Nr. 1, Satz 2 GKG ergebenden Wertes nicht geboten. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 6 E 289/08 -. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. 7