Beschluss
6 A 671/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0112.6A671.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.992,22 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Die geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügend dargelegt. 4 Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO reicht die allgemeine Behauptung besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht aus. Der Rechtsmittelführer hat die Rechtsfragen konkret zu bezeichnen, bezüglich derer er derartige Schwierigkeiten behauptet. Er muss sich dabei mit den Tatsachenfeststellungen oder rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, auseinandersetzen und darlegen, in welcher Hinsicht diese begründeten Zweifeln begegnen, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. 5 Das Zulassungsvorbringen entspricht diesen Erfordernissen in keiner Weise. Der pauschale Hinweis des Klägers auf "die Probleme", die sich durch seinen Wechsel von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des beklagten Landes im Hinblick darauf ergeben hätten, dass dieses - anders als der bisherige Dienstherr - freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beamten keine Beihilfe gewähre, bezeichnet keine konkrete Rechtsfrage. Soweit der Kläger behauptet, die - nicht näher bestimmte - "Gesetzeslage in Nordrhein-Westfalen" schließe die Wahl einer gesetzlichen Krankenversicherung für Beamte aus und führe deswegen zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung, fehlt jeglicher Bezug zu einem die angefochtene Entscheidung tragenden konkreten Rechtssatz, einer bestimmten Subsumtion oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung. Es ist nicht dargetan, wo genau der Kläger in diesem Zusammenhang Klärungsbedarf sieht und weshalb die möglicherweise hier für erforderlich gehaltene Klärung von Rechts- und/oder Tatsachenfragen gerade ein Berufungsverfahren notwendig machen soll. Das Zulassungsvorbringen erschöpft sich insoweit in der bloßen Aussage, es handle sich um eine rechtlich schwierige Frage. 6 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 7 Wie oben ausgeführt, hat der Kläger weder eine konkrete Frage ausformuliert noch dargelegt, weshalb die angesprochene Thematik für entscheidungserheblich und in einem Berufungsverfahren für klärungsbedürftig gehalten wird. Darüber hinaus ist nicht dargetan, aus welchen Gründen ihr wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts zukommen soll. Die unsubstantiierte Behauptung des Klägers, eine Vielzahl von Beamten sei betroffen, reicht hierfür nicht aus. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. 10 11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 12