Beschluss
12 A 2506/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0202.12A2506.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.429,52 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Einkommensermittlung des Beklagten zur Bestimmung der Höhe der Elternbeiträge sei rechtmäßig, nicht in Frage zu stellen. Vielmehr erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichts in jeder Hinsicht als zutreffend. 4 Entgegen der Auffassung der Kläger ist die dem Kläger zu 2. im Kalenderjahr 2006 gezahlte und ihm damit in diesem Kalenderjahr zugeflossene Abfindung, 5 zum Jährlichkeitsprinzip und zum Zuflussprinzip im Elternbeitragsrecht: OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 - 12 A 2866/07 -, Gemeindehaushalt 2008, 278, 6 die im Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2006 als Einkommen der Bemessung der Einkommensteuer mit zugrundegelegt worden ist, auch in elternbeitragsrechtlicher Sicht als Einkommen zu werten, wie dies seitens des Beklagten auch 7 - unter zutreffender Berücksichtigung des Abzugs der Werbungskostenpauschale - erfolgt ist. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetz, das aufgrund der Verweisung in 8 § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG grundsätzlich den Bezug zum steuerrechtlichen Einkommensbegriff normiert. Im Rahmen der ex-post-Betrachtung sind dementsprechend nach der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des beschließenden Senats die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden steuerrechtlichen Festsetzungen maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich fehlerhaft sind. Letzteres ist hier weder vorgetragen noch auch nur ansatzweise ersichtlich. 9 Soweit derartige Abfindungen steuerfrei gezahlt worden sind, sind sie in Höhe des im Kalenderjahr erfolgten steuerfreien Zuflusses gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK dem nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK ermittelten Einkommen hinzuzurechnen. 10 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 11 - 12 A 2866/07 -, a.a.O. 12 Der von den Klägern geltend gemachte Abzug des Sonderausgabenpauschbetrages und der Vorsorgepauschale ist im Gesetz nicht vorgesehen. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten; ein zusätzlicher Abzug von Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen ist danach ausgeschlossen. Ein Abzug von Kinderfreibeträgen ist nach § 17 Abs. 4 Satz 6 GTK erst ab dem Kinderfreibetrag für das dritte Kind vorgesehen. Dementsprechend hat der Beklagte mit Blick auf die drei Kinder der Kläger auch nur einen Kinderfreibetrag abgezogen. 13 Zutreffend hat der Beklagte auch die Lohnersatzleistungen einkommenserhöhend nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK in Ansatz gebracht. Soweit diese lediglich anteilig im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sein sollten, widerspricht eine entsprechend beschränkte Hinzurechnung der geltenden Rechtslage; Entgeltersatzleistungen sind grundsätzlich in voller Höhe hinzuzurechnen. 14 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 15 - 12 A 2866/07 -, a.a.O. 16 Durch eine ggf. zu niedrige Einkommensbemessung werden die Kläger jedoch nicht in ihren Rechten verletzt. 17 Dass sich auf der Grundlage der für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2006 maßgebenden Satzungslage eine Änderung der Rechtslage einschließlich der zu § 17 GTK entwickelten Rechtsgrundsätze eingetreten ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 18 Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu, weil sich die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen ohne weiteres aus dem Gesetz und aus der Rechtsprechung des beschließenden Senats ergibt. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. 20 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 21