Urteil
10 D 31/07.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0226.10D31.07NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 576 a I - Änderung und Ergänzung eines Teilbereichs des Bebauungsplans Nr. 576 a - für ein Gebiet südlich der Häuser N.---------straße 22 - 28, westlich der Häuser L. 8 - 12 und nördlich der Häuser I.--straße 4 - 6 in der Innenstadt der Antragsgegnerin. 3 Der Antragsteller ist seit 2002 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 17, Flurstücke 381 und 659 (L1. 10). Das Grundstück wurde im Jahre 1964 mit einem sechsgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Das Gebäude ist Teil einer aus vier Häusern bestehenden Bauzeile, die zwischen 1958 und 1973 gegenüber dem Hauptbahnhof auf der Nordwestseite des L2. zwischen der I.--straße und der N.---------straße errichtet wurde. Im Erdgeschoss befindet sich bei allen Gebäuden vor der zurückgesetzten Außenwand ein durchgehender Arkadengang mit einer Tiefe von ca. 4,50 m, der dem öffentlichen Fußgängerverkehr zugänglich ist. 4 Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit dem 16. Oktober 1987 rechtsverbindlichen (einfachen) Bebauungsplans Nr. 576 a der Antragsgegnerin, der den fraglichen Bereich als Kerngebiet ausweist und textliche Festsetzungen zum Ausschluss bestimmter Nutzungen (insbes. Vergnügungsstätten) sowie zur Zulässigkeit von Wohnnutzung enthält. Weitergehende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu überbaubaren Grundstücksflächen wurden nicht getroffen. Der Bebauungsplan war Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht NRW. Mit Urteil vom 12. März 1991 - 10a NE 83/87 - hat der erkennende Senat den Normenkontrollantrag abgewiesen. 5 Der hier streitige Bebauungsplan Nr. 576 a I umfasst ein Teilgebiet des vorgenannten Bebauungsplans, das sich auf die Grundstücke der beschriebenen Bauzeile sowie einige nordwestlich angrenzende Flächen beschränkt. Ziel der Änderung ist die rechtliche Absicherung des Arkadenganges durch Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche, während die übrigen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung unverändert bleiben. Im Bebauungsplan ist u.a. der Grundriss der Erdgeschosse der Gebäude L3. 8 - 12 dargestellt und der Arkadengang mit seinem Grundriss festgesetzt. Die Höhe des Arkadenganges ist in Längsprofilen ausgewiesen. Bezogen auf den Arkadengang enthält der Bebauungsplan die textliche Festsetzung: 6 "Arkade im Erdgeschoss, Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, Gehweg, nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB). Die Verkehrsfläche ist in der Erdgeschosszone von der Gehwegoberkante bis zur Unterkante Decke in einer lichten Höhe von min. 2,90 m freizuhalten. Die Höhenlage der Gehwegoberkante ergibt sich aus den Längsprofilen 1 und 2, die Bestandteil dieses Planes sind. Die Verkehrsfläche des Arkadenganges ergibt sich aus dem Grundrissplan Erdgeschoss. 7 Die aus statischen Gründen erforderlichen vorhandenen Stützen für die oberhalb der Erdgeschosszone gelegene Bebauung sind ausnahmsweise zulässig maximal bis zu einer Tiefe des Arkadenganges von 1,11 m von der südöstlichen Grenze am L4. an. 8 Eine Überbauung der Erdgeschosszone ab der + 1 Ebene (Obergeschoss) bzw. eine Unterbauung der Erdgeschosszone in der - 1 Ebene (Kellergeschoss) ist zulässig. 9 Gewerbliche Nutzung jeder Art im Bereich des Arkadenganges ist unzulässig." 10 Nach den weiteren textlichen Festsetzungen bleiben innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 576 a bestehen, soweit durch den Bebauungsplan Nr. 576 a I keine anderen Festsetzungen getroffen werden. 11 Anlass für die Planaufstellung war eine im Juli 2002 vom Antragsteller eingereichte Bauvoranfrage zur Erweiterung der im Erdgeschoss des Gebäudes L5. 10 betriebenen Gaststätte in die davor liegende Arkadenfläche. 12 Das Planaufstellungsverfahren für den streitgegenständlichen Bebauungsplan nahm folgenden Verlauf: 13 Der als Dringlichkeitsentscheidung gefasste Aufstellungsbeschluss vom 15. November 2002 wurde am 20. November 2002 öffentlich bekannt gemacht. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgte durch Auslegung des Planungsvorschlags vom 30. August bis 13. September 2004 und Durchführung einer Bürgerversammlung am 13. September 2004. Mit Anschreiben vom 30. August 2004 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Unter dem 26. September 2004 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen die Planung mit der Begründung, dass sie den Wert seines Grundstücks erheblich mindere. 14 Am 5. April 2004 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Nach öffentlicher Bekanntmachung am 19. April 2005 lag der Bebauungsplanentwurf mit der Entwurfsbegründung vom 2. Mai bis 2. Juni 2005 im Rathaus öffentlich zur Einsichtnahme aus. Von den mit Schreiben vom 19. April 2005 beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden keine Bedenken erhoben. Der Antragsteller machte mit Schreiben vom 30. Mai 2005 und 2. Juni 2005 erneut Einwendungen gegen die beabsichtigte Planänderung geltend. Er rügte die inhaltliche Unbestimmtheit verschiedener Festsetzungen und machte geltend, durch den Entzug wirtschaftlich interessanter Teilflächen sinke der Grundstückswert des Gesamtobjekts. Die Antragsgegnerin griff die Anregungen auf, soweit sie die Bestimmtheit der Festsetzungen betrafen, und arbeitete sie in den Planentwurf ein. Mit Schreiben vom 25. Juli 2005 brachte sie die Änderungen den betroffenen Bürgern zur Kenntnis und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. 15 Am 15. September 2005 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den vorgebrachten Anregungen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. In der Planbegründung wurde u.a. ausgeführt, die Planung sichere die bedeutsame bestehende Wegebeziehung zwischen dem Bahnhofsbereich, der I.--straße und der N.---------straße . Bereits bei Verkauf der Grundstücke durch die Stadt C. sei in Absprache mit den Grundstückserwerbern ein für die Öffentlichkeit zugänglicher Arkadendurchgang auf den im Privatbesitz befindlichen Flächen vor den Häusern L6. 8 - 12 geplant gewesen. Die Arkaden seien im Einvernehmen und, da sie unmittelbar an den Schaufensterfronten der anliegenden Geschäfte vorbeiführten, auch im Interesse der betroffenen Hauseigentümer entstanden. Eine öffentlich-rechtliche Sicherung dieser Anlage sei versäumt worden. Die durchgehende Kolonade sei ein wesentliches städtebauliches wie architektonisches Element der platzbegrenzenden Bebauung auf der Nordseite des L7. , das erhalten werden solle. Der Bebauungsplan sichere die Durchlässigkeit des Arkadenganges für die Öffentlichkeit. Mit den Festsetzungen werde den Eigentümern eine grundsätzlich bestehende Erweiterungsmöglichkeit genommen. Trotz der schwerwiegenden Interessen der Eigentümer würden im Interesse der stadtbildprägenden Bebauung und der städtebaulichen Entwicklung, auch im Hinblick auf die jahrzehntelange Nutzung durch die Öffentlichkeit, die für den Erhalt der Arkaden und die öffentliche Nutzung sprechenden Belange vorgezogen. 16 Der Satzungsbeschluss wurde am 12. Oktober 2005 öffentlich bekannt gemacht. 17 Am 15. März 2007 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung führt er aus, der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass der für die Öffentlichkeit zugängliche Durchgang mit dem Einverständnis der angrenzenden Hauseigentümer entstanden sei. Auch sei nicht richtig, dass die bei Verkauf der Grundstücke abgeschlossenen Verträge der Antragsgegnerin das Recht einräumten, Wege- und Leitungsrechte per Baulast zu sichern. Die Ansicht der Antragsgegnerin, durch die Bebauungsplanänderung werde lediglich eine bereits vertraglich gesicherte Position planerisch umgesetzt, sei daher unzutreffend. Durch die Überplanung seines Grundstücks werde der Antragsteller in der Ausübung seiner Eigentumsrechte wesentlich beeinträchtigt. Der ihm konkret zugemutete finanzielle Nachteil in Form nicht mehr möglicher Mietmehreinnahmen sei ebenso wie das Entstehen eines Anspruchs auf Ausgleich des Planungsschadens nicht in die Abwägung eingestellt worden. Die Belange der Öffentlichkeit seien unrichtig gewichtet worden. Die jahrzehntelange Nutzung der Flächen durch die Öffentlichkeit könne nicht als Kriterium herangezogen werden, weil sie nicht freiwillig erfolgt sei. Der Bebauungsplan sei auch nicht geeignet, das beabsichtigte Ziel zu erreichen, da der Antragsteller trotz der Festsetzung nicht verpflichtet sei, sein Eigentum der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, und eine Enteignung des Grundstücks zur Sicherung des Durchgangs ausscheide. 18 Der Antragsteller beantragt, 19 den Bebauungsplan Nr. 576 a I - Änderung und Ergänzung eines Teilbereichs des Bebauungsplans Nr. 576 a - für unwirksam zu erklären. 20 Die Antragsgegnerin beantragt, 21 den Antrag abzulehnen. 22 Sie führt aus, der Bebauungsplan sei erforderlich. Der gegenüber dem Hauptbahnhof gelegene Arkadengang solle aus städtebaulichen Gründen zur Anbindung und weiteren Entwicklung des neu geschaffenen Massenbergboulevards erhalten bleiben. Die Festsetzung zur Erhaltung des Arkadenweges stütze sich zutreffend auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Der Bebauungsplan genüge dem Abwägungsgebot. In Verträgen aus den sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts sei in Zusammenhang mit Grundstücksverkäufen bzw. Baumaßnahmen zu Gunsten der Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Arkadenfläche vorgesehen worden. In den Vertrag mit der Brauerei N1. aus dem Jahr 1959 über das Grundstück, das heute im Eigentum des Antragstellers stehe, sei bereits eine schuldrechtliche Verpflichtung zum Bau der Arkadenanlage aufgenommen worden. Ein Kaufvertrag aus dem Jahr 1971 über eine Teilfläche für das Gebäude L8. 11/12 enthalte eine Verpflichtung zur Bewilligung einer Baulast. Der Arkadenweg sei seit über 40 Jahren vorhanden und werde von der Öffentlichkeit genutzt. Der Plangeber habe im Rahmen der Abwägung dem Eigentumsrecht des Antragstellers angemessen Rechnung getragen. Er habe sowohl den Gesichtspunkt der Wertminderung als auch die Frage einer Enteignung gesehen und gewichtet. Dabei habe berücksichtigt werden können, dass die Gewichtigkeit der eigentumsrechtlichen Belange durch die jahrzehntelange öffentliche Nutzung gemindert worden sei. Der Bebauungsplan sei auch vollzugsfähig. Aus dem Durchführungsplan Nr. 95 vom 19. Juli 1962 ergebe sich, dass bereits seit 1960 planerische Bestrebungen vorhanden gewesen seien, den Arkadengang abzusichern. Der Durchführungsplan sei allerdings - wie sich erst Jahre später herausgestellt habe - nicht wirksam bekannt gemacht worden. Der Umstand, dass der Satzungsgeber bei Aufstellung des hier angegriffenen Bebauungsplans die Existenz des Durchführungsplans nicht als einen für die Abwägung relevanten Belang im Blick gehabt habe, führe nicht zur Unwirksamkeit der Planänderung. Selbst wenn der Satzungsgeber über diesen Aspekt der Abwägungsentscheidung nicht im Klaren gewesen sei, sei dieses Manko nicht offensichtlich und für das Abwägungsergebnis erheblich gewesen sei. Der Satzungsgeber hätte die Planänderung in jedem Fall und erst Recht vorgenommen, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass mit dem Durchführungsplan bereits seit Jahrzehnten eine entsprechende städtebauliche Planung vorhanden gewesen sei. Es sei ausgeschlossen, dass der Satzungsgeber bei Kenntnis des Durchführungsplans zu einem anderen Abwägungsergebnis gekommen wäre. 23 Der Berichterstatter des Senats hat am 3. Februar 2009 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom gleichen Tage verwiesen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 26 Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. 27 Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend machen kann, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum betreffen. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44; Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36. 29 Dies ist hier der Fall. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für eine Teilfläche des im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücks eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Gehweg) fest, die einer künftigen privaten Nutzung durch den Antragsteller entgegensteht und Grundlage für eine Belastung oder Enteignung dieser Teilfläche nach §§ 85 ff. BauGB sein kann. 30 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 31 Der Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen formellen Mängeln. Nur auf Rüge beachtliche Form- und Verfahrensfehler sind nicht geltend gemacht worden. Ohne Rüge beachtliche Fehler dieser Art liegen nicht vor. 32 Der Bebauungsplan Nr. 576 a I, bei dem es sich um eine rechtlich unselbstständige Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 576 a handelt, ist auch materiell rechtmäßig. 33 Grundsätzlich ist bei unselbstständigen Änderungen die Wirksamkeit des Ursprungsplans als Vorfrage für die Gültigkeit der mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Planänderung zu prüfen, denn die bloße Änderung eines unwirksamen Bebauungsplans ohne vollständigen Neuerlass des gesamten Regelungswerks geht ins Leere, wenn sie nicht auf einer wirksamen Grundlage beruht. Insoweit besteht ein Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen dem Ursprungsplan und dem Änderungsplan. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -, BRS 62 Nr. 44; OVG NRW, Urteil vom 28. November 2005 - 10 D 68/03.NE -. 35 An der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 576 a bestehen keine Zweifel (vgl. Urteil des Senats vom 12. März 1991 - 10a NE 83/87 -). 36 Die nach § 1 Abs. 3 BauGB für eine Bebauungsplanung erforderliche städtebauliche Rechtfertigung ist gegeben. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen oder eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. 37 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9. 38 Nach diesen Grundsätzen ist eine städtebauliche Rechtfertigung für die vorliegende Planung gegeben. Der Antragsteller hat selbst durch die Beantragung eines Vorbescheides für die Erweiterung der Gaststätte sowie die Ankündigung, die Arkadenfläche für den Fußgängerverkehr zu sperren, die Aufstellung des Bebauungsplans erforderlich gemacht. Die Antragsgegnerin konnte diese von ihr zu Recht als Fehlentwicklung angesehenen Absichten des Antragstellers zum Anlass nehmen, durch die Planänderung steuernd in die weitere bauliche Entwicklung einzugreifen. 39 Der Planung liegt eine über die bloße Verhinderung hinausgehende positive Zielsetzung zugrunde. Die Antragsgegnerin verfolgt nach der Planbegründung die Absicht, den seit der Errichtung der Gebäude L9. 8 - 12 bestehenden Arkadengang als Fläche für den Fußgängerverkehr, aber auch in seiner architektonischen Gestaltung zu sichern. Das städtebauliche Konzept der Antragsgegnerin zur Umgestaltung des Bahnhofsvorplatzes umfasst den Erhalt des Arkadenganges als ebenerdiger Wegebeziehung zwischen der I1. und der N.----- ----straße und zugleich als architektonisches Element der zusammenhängenden Bebauung, die die Nordseite des L10. begrenzt und durch die durchgehende Kolonade vor einer Schaufensterfront geprägt wird. Die Verfolgung stadtbildgestaltender Zielsetzungen mit Mitteln der Bauleitplanung ist durch § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB anerkannt und städtebaulich gerechtfertigt. 40 Der Antragsteller kann der Planung nicht entgegenhalten, sie sei nicht gerechtfertigt, weil sie nicht vollzugsfähig sei. Die Festsetzungen des Bebauungsplans können - falls eine vertragliche Einigung mit dem Antragsteller über eine Zurverfügungstellung der Fläche nicht zustande kommt - die Grundlage dafür bilden, sein Eigentum an dem Grundstück nach §§ 85 ff. BauGB teilweise zu entziehen oder zwangsweise mit einem Recht zu belasten, dass eine Widmung des Arkadengangs für den öffentlichen Fußgängerverkehr ermöglicht. 41 Die Festsetzung des Arkadenganges als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Gehweg) findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Danach können in Bebauungsplänen aus städtebaulichen Gründen u.a. Fußgängerbereiche als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden. Eine solche Festsetzung kommt - in Abgrenzung von der nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB bestehenden Möglichkeit, Geh- und Fahrrechte zu begründen - dann in Betracht, wenn die Benutzung der zu belastenden Flächen so intensiv ist, dass der Eigentümer von einer eigenen Nutzung weitgehend ausgeschlossen wird. 42 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1996 - 11a D 127/92.NE -, BRS 58 Nr. 15. 43 Dies ist hier der Fall. Der Arkadengang soll nach der Konzeption der Antragsgegnerin als öffentliche Verkehrsfläche ausschließlich dem Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Daneben bleibt im Rahmen der straßenrechtlichen Vorschriften der Anliegerverkehr zulässig (§ 14a StrWG NRW). Gewerbliche Nutzungen sind im Bereich des Arkadenganges ausgeschlossen. 44 Die Festsetzungen sind inhaltlich hinreichend bestimmt. Durch die zeichnerischen Festsetzungen in den Grundrissplänen sowie den Darstellungen der Längsprofile wird in Kombination mit den textlichen Festsetzungen die genaue Lage des Arkadenganges, die freizuhaltende Höhe sowie der Umfang der den Eigentümern mit dem Vollzug der Planung zugemuteten Belastung eindeutig festgelegt. 45 Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht an beachtlichen Mängeln der Abwägung. 46 Die Ermittlung, Bewertung und Abwägung der betroffenen Belange sowie die Beachtlichkeit etwaiger Mängel richtet sich hier nach §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 und 214 BauGB in der Fassung des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359). Das Planaufstellungsverfahren ist im Jahre 2002 vor dem Inkrafttreten der Novellierung des Baugesetzbuches zum 20. Juli 2004 eingeleitet worden. Nach der Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 2 BauGB finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können nach § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin insoweit Gebrauch gemacht, als sie für die Verfahrensschritte bis zum (Satzungs-)Beschluss nach § 10 BauGB das Baugesetzbuch in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung angewendet hat (Ziffer 4 letzter Absatz der Bebauungsplanbegründung) und für das weitere Verfahren das neue Recht. 47 Das sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.71 -, BRS 28 Nr. 4. 49 Die Anforderungen sind in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr dahin konkretisiert worden, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne zunächst die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten sind. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 23 = BauR 2008, 1268. 51 Diesen Anforderungen wird die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials durch die Antragsgegnerin nur teilweise gerecht. Allerdings wirkt sich dieser Mangel auf das Ergebnis der Abwägung nicht aus. 52 Der Satzungsgeber ist in der Planbegründung zu Recht davon ausgegangen, dass bereits bei Verkauf der Grundstücke durch die Antragsgegnerin und Planung der Gebäude in Absprache mit den Grundstückserwerbern ein für die Öffentlichkeit zugänglicher Durchgang vor den Häusern L11. 8 - 12 vorgesehen war und die Arkadenfläche trotz fehlender öffentlich-rechtlicher Sicherung jahrzehntelang mit dem Einverständnis der Hauseigentümer entsprechend genutzt worden ist. Die Richtigkeit dieser Annahme ergibt sich bereits aus den Aufstellungsunterlagen. Der Arkadengang ist in dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 576 a aus dem Jahr 1987 als Bestand dargestellt worden. Aus einem in den Unterlagen befindlichen Schreiben der damaligen Eigentümerin des Grundstücks Bahnhofsvorplatz (jetzt L12. ) 8 vom 1. April 1960 folgt, dass der am 12. Dezember 1957 / 31. Januar 1958 mit der Antragsgegnerin geschlossene Kaufvertrag eine Verpflichtung zur Freihaltung der Arkadenfläche enthält. Ein am 11. März 1971 geschlossener Kaufvertrag über eine Teilfläche des Grundstücks L13. 11/12 begründet eine Verpflichtung der Käuferin zur Bewilligung einer Baulast zugunsten der Antragsgegnerin für ein Wegerecht bezüglich des Arkadenganges. Nach Vermerken der Antragsgegnerin vom 16. Mai 1966 und 10. November 1978 ist bei Erteilung der Baugenehmigungen für die Gebäude der Bauzeile als Ausgleich für die private Wegefläche unterhalb der Arkaden teilweise auf die Herstellung notwendiger Stellplätze verzichtet worden. 53 Nach dem Ergebnis der während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholten Ermittlungen lagen bereits in den 50er Jahren des vorigen Jahrhunderts Entwürfe zur Aufstellung eines Durchführungsplans für eine Bebauung der Nordseite des Bahnhofsvorplatzes vor, die einen durchgehenden öffentlichen Arkadengang zwischen der I.--straße und der N.---------straße vorsahen. Im Vorgriff auf den Durchführungsplan enthalten bereits die Verträge über die Veräußerung der Grundstücke Bahnhofsvorplatz 9 und 8 vom 18. Oktober 1957 bzw. vom 12. Dezember 1957 / 31. Januar 1958 jeweils die Verpflichtung, dass eine Bebauung nach den Entwürfen des Planungsamtes zum Durchführungsplan erfolgen müsse. Die Rechtsvorgängerin des Klägers verpflichtete sich in dem Kaufvertrag vom 18. August 1959 / 18. September 1959 ebenfalls zur Anlage der Arkaden auf ihrem Grundstück. Der am 19. Juli 1962 beschlossene Durchführungsplan setzte eine Arkade mit einer Gesamtbreite von 5,00 m als öffentliche Verkehrsfläche im Eigentum der Anlieger fest. Ausweislich der Hausakten ist in den Baugenehmigungsverfahren für alle Gebäude der Bauzeile jeweils eine enge Abstimmung zwischen den Bauherrn und der Antragsgegnerin über die Gestaltung der Außenfassade und des Arkadenganges erfolgt. Als Gegenleistung für die Freihaltung der Arkadenfläche sind den Grundstückseigentümern in Abhängigkeit von der Länge der Straßenfassade zwischen vier und acht Stellplätze im öffentlichen Verkehrsraum vor ihrem Gebäude auf ihre Stellplatzpflicht angerechnet worden. 54 Obwohl diese Erkenntnisse dem Rat der Antragsgegnerin bei dem für die Abwägung gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nicht vorlagen, ist dieser Mangel bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nicht beachtlich. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Von der Planung berührte Belange betreffen dann wesentliche Punkte im Sinne dieser Vorschrift, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich sind. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008, a.a.O. 56 Danach hätte die Antragsgegnerin bei der Ermittlung der Belange insbesondere den Durchführungsplan aus dem Jahr 1962 nicht unbeachtet lassen dürfen. In dem Plan ist der Arkadengang in anderer Tiefe und mit teilweise abweichendem Verlauf festgesetzt worden. Bei einer Rechtsverbindlichkeit des Durchführungsplans hätten dessen Festsetzungen bezüglich des Arkadenganges in die Abwägung eingestellt werden müssen. Die fehlende Berücksichtigung des Durchführungsplans ist jedoch unbeachtlich und hat auf das Abwägungsergebnis keinen Einfluss gehabt, weil jener infolge eines Bekanntmachungsmangels nicht rechtswirksam geworden ist. 57 Im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist ein Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange nur dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Plangeber ohne den Fehler eine andere Planungsentscheidung getroffen hätte. 58 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 4 CN 11.03 -, BRS 67 Nr. 218; Urteil vom 9. April 2008, a.a.O. 59 Dies kann hier ausgeschlossen werden. Der Plangeber hätte bei vollständiger Kenntnis der nachträglich bekannt gewordenen Umstände keine andere Entscheidung getroffen. Es spricht vieles dafür, dass die Kenntnis des Durchführungsplans und seiner Unwirksamkeit den Rat in seiner Absicht bestärkt hätte, diese Planung wieder aufzugreifen und die Arkadenfläche unter Anpassung an die inzwischen vorhandene Bebauung für den Fußgängerverkehr zu erhalten. Auch die nachträgliche Auswertung der Akten des Liegenschaftsamtes und der Bauakten hat die Erwägungen in der Planbegründung bestätigt und sogar zusätzliche Argumente für die Festsetzung einer Verkehrsfläche geliefert. Dagegen haben sich keine Gesichtspunkte ergeben, die in Abweichung von den bereits bekannten Unterlagen gegen die Planung sprechen könnten. 60 Die betroffenen privaten Belange des Antragstellers und der anderen Grundstückseigentümer hat der Plangeber vollständig ermittelt und bewertet. Er hat erkannt, dass die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche in das Interesse der Eigentümer eingreift, ihr gesamtes Grundstück entsprechend den bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 576 a zu nutzen, und ihnen eine Erweiterungsmöglichkeit endgültig nimmt. 61 Bei der Gewichtung der betroffenen Belange hat der Plangeber die Interessen des Antragstellers mit nicht zu beanstandenden Erwägungen zurückgestellt. 62 An die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen auf privaten Grundstücken sind zwar hohe Anforderungen zu stellen. In besonderem Maße ist dabei die Bestandsgarantie des Eigentums nach Art. 14 GG zu beachten und eine größtmögliche Schonung privater Flächen zu prüfen. Der Plangeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Insbesondere muss er prüfen, ob das Planungsziel nicht auch unter weiter gehender Schonung des Grundbesitzes der Betroffenen - insbesondere durch Inanspruchnahme von Flächen in gemeindlichem Eigentum - zu erreichen wäre, welche baurechtliche Qualität die betroffenen Flächen aufweisen und ob die Planung ein Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern gewährleistet. 63 BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, BRS 65 Nr. 8; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 10a D 186/96.NE -, BRS 60 Nr. 21; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2005 - 10 D 64/03.NE -, BRS 69 Nr. 47. 64 Diesen Anforderungen ist der Plangeber im vorliegenden Fall gerecht geworden. Die betroffenen Grundstückseigentümer werden durch eine Überplanung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücksteile in ihren Eigentumsrechten beeinträchtigt, weil die Verwirklichung der Planung dazu führen wird, dass ihnen die überplanten Flächen dauerhaft nicht mehr zur Verfügung stehen werden. Diese Belastung wird jedoch durch das mit der Planung verfolgte und dem Gemeinwohl dienenden Ziel, den Arkadengang für den öffentlichen Fußgängerverkehr zu sichern, hinreichend gerechtfertigt. 65 Die beabsichtigte Planung ist nur durch die Inanspruchnahme privaten Eigentums zu verwirklichen. Bei der Bewertung der Belastung der Grundstückseigentümer hat der Plangeber zutreffend berücksichtigt, dass durch die Festsetzung nicht in ausgeübte Nutzungen eingegriffen wird, sondern die bereits seit Errichtung der Arkaden bestehenden Verhältnisse lediglich festgeschrieben werden. Sinkende Grundstückswerte und einen Verlust von wirtschaftlich interessanten Teilflächen hat er zu Recht damit verneint, dass die zulässige Nutzung der Flächen nicht geändert wird. Entgegend der Ansicht des Antragstellers durfte der Plangeber auch berücksichtigen, dass die Fläche bereits seit Jahrzehnten durch die Öffentlichkeit genutzt wird. Die Vorbelastung durch eine langjährige tatsächliche Nutzung mindert ebenso wie eine planerische Vorbelastung die Schwere des Eingriffs durch den Bebauungsplan erheblich. 66 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1996, a.a.O. 67 Entgegen den Ausführungen des Antragstellers wird ihm durch die angefochtene Bebauungsplanänderung kein Baurecht entzogen. Eine Überbauung der Arkadenfläche war bereits unabhängig von den Festsetzungen des hier streitigen Bebauungsplanes unzulässig. Da der seit 1987 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 576 a lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung trifft, erfüllt er als einfacher Bebauungsplan nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB. Nach § 30 Abs. 3 BauGB richtet sich daher die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 BauGB. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u.a. nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Überbauung der Arkadenfläche würde die faktische vordere Baugrenze (§ 23 Abs. 3 BauNVO) überschreiten, die im Erdgeschoss einheitlich durch die Vorderfront der Ladenlokale und der (Schau-)Fenster gebildet wird. Eine solche teilweise Überbauung und Unterbrechung des einheitlich ausgebildeten Arkadenganges fügt sich nicht ein, weil gegen das (objektiv-rechtliche) Rücksichtnahmegebot verstoßen würde. Die Eigentümer der Arkadengrundstücke sind infolge der dargestellten Entstehungsgeschichte zu einer Schicksalsgemeinschaft verbunden, die auf einem wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht. Weil und soweit der einzelne Eigentümer in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er grundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern verlangen. Der Arkadengang würde für alle seine wesentliche Funktion als durchgehende fußläufige Verbindung verlieren, wenn einer der Grundstückseigentümer den Weg durch bauliche Veränderungen sperren würde. Jedes der Grundstücke ist daher mit einer Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, die einer baulichen Erweiterung des Erdgeschosses in die Arkadenfläche entgegensteht. Diese Situationsgebundenheit relativiert ebenfalls die Schwere des Eingriffs in das Eigentum des Antragstellers. 68 Der Ausschluss von gewerblichen Nutzungen jeder Art im Bereich des Arkadenganges ist im Ergebnis ebenfalls abwägungsgerecht. Ausweislich der Begründung, mit der die diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers zurückgewiesen wurden, ist der Ausschluss erfolgt, um die Zweckbestimmung der Arkaden als durchgängig begehbare Fläche zu gewährleisten. Über die Zulässigkeit von Sondernutzungen soll in folgenden Genehmigungsverfahren entschieden werden. Mit diesen Erwägungen ist die Festsetzung gerechtfertigt, da sie der Freihaltung der Verkehrsfläche des Arkadenganges dient. Dem Interesse der ansässigen Betriebe, durch Werbung auf sich aufmerksam machen zu können, wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass eine Werbung an der hinter der Arkade liegenden Schaufensterfront ebenso weiter möglich bleibt, wie unter der Decke des Arkadenganges. Die tatsächliche Höhe der Decke über der Gehwegoberkante beträgt nach den in den Längsprofilen angegebenen Maßen einige Dezimeter mehr als die festgesetzte Höhe der freizuhaltenden Verkehrsfläche von min. 2,90 m. In diesem Bereich ist die Anbringung von Werbeanlagen möglich, ohne dass ihnen entgegengehalten werden kann, sie schränkten die Verkehrsfunktion des Arkadenganges ein. 69 Der Plangeber hat weiter erkannt und in die Abwägung eingestellt, dass aufgrund der Festsetzungen den betroffenen Eigentümern möglicherweise Entschädigungsansprüche nach §§ 39 ff. BauGB zustehen können und - falls eine einvernehmliche Regelung nicht erreicht wird - eine (Teil-)Enteignung oder Belastung der Grundstücke möglich ist. Die Höhe der zu erwartenden Kosten für einen Ankauf, eine Miete oder die Einräumung einer Baulast sind auf der Basis von Vergleichspreisen ebenfalls in die Abwägung eingestellt worden. Weitergehende Erwägungen zur Höhe zusätzlicher Entschädigungsansprüche waren entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht geboten. Sein Vortrag zu einer Entschädigungspflicht bezüglich vereitelter Mietmehreinnahmen ist abwegig. 70 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 71 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 72 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 73