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Beschluss

7 A 229/09

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0226.7A229.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. als Gesamtschuldner, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 3 Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 4 Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, der dem Vorhaben der Kläger (Baugenehmigung für die Nutzung eines Flachdachs als Dachterrasse auf dem Grundstück C.-----gasse 23 in T. -I. ) in der Fassung der 11. Änderung entgegenstehende Bebauungsplan I. Hz 4 -"Ortskern" leide schon deshalb nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmangel, weil der Kläger zu 2. seine materielle Rechtsposition verwirkt habe. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Ausführungen sowohl zur Wirksamkeit der 11. Änderung des Bebauungsplans ("Im Übrigen vermag die Kammer ... keinen Mangel der Abwägung zu erkennen ...") als auch zur Wirksamkeit des Ursprungsplans ("Im Übrigen vermag die Kammer die Unwirksamkeit des ursprünglichen Bebauungsplans nicht festzustellen... ") auf die Entscheidung selbständig tragende Gründe gestützt, hinsichtlich derer von den Klägern kein durchgreifender Zulassungsgrund dargelegt wird. 5 Das Verwaltungsgericht hat keinen Abwägungsmangel der 11. Änderung des Bebauungsplans festgestellt. Es hat zur Begründung seiner Feststellung auf die Erörterungen aller Beteiligten im Verfahren zur 11. Änderung des Bebauungsplans, auf das vom Kläger zu 2. zu jenem Verfahren gereichten Schreiben vom 15. Januar 2000 sowie darauf verwiesen, dass die Änderungen des Bebauungsplans insgesamt zu einer Ausweitung der baulichen Nutzbarkeiten des Grundstücks der Kläger geführt hätten. Die Kläger wenden mit dem Zulassungsantrag ein, ein Bebauungsplan müsse auf einer "objektiven Abwägung beruhen", weshalb ein Betroffener alle Festsetzungen müsse angreifen dürfen, die ihm nachteilig seien. Eine Abwägung ist jedoch nicht bereits dann fehlerhaft, wenn sie hinsichtlich von Teilaspekten einer Grundstücksüberplanung dem Eigentümer nachteilig ist. Jede Bebauungsplanung ist dadurch gekennzeichnet, dass durch sie vielfältige Belange in unterschiedlicher Weise betroffen seien können, und zwar negativ wie positiv. In einem solchen vielschichtigen Interessenkonflikt ist das Abwägungsgebot nicht schon dann verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 7 - 4 C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6. 8 Warum sich die der 11. Änderung des Bebauungsplans zugrundeliegende Abwägung unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht genannten abwägungsbeachtlichen Belange dennoch als fehlerhaft darstellen sollte, geht aus dem Zulassungsantrag nicht hervor. Die Kläger führen aus, der Plangeber habe durch die (veränderte) Festsetzung von Baugrenzen "in den baulichen Bestand auf dem Grundstück" eingegriffen. Dies ist unzutreffend; Bebauungsplanfestsetzungen lassen den Baubestand unberührt. Die Kläger meinen, der Rat hätte erwägen müssen, "ob eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO" sachgerecht gewesen sein könnte. § 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht u.a. bestimmte Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen vorhandener baulicher Anlagen zuzulassen, die sonst unzulässig wären. Eine solche Festsetzung war vom Satzungsgeber jedoch offenkundig gerade nicht gewollt, wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Erörterungen im Aufstellungsverfahren ausgeführt hat. Hierzu ist im Tatbestand des Urteils näher erläutert, die Beigeladenen zu 2. und 3. hätten gegen die beabsichtigte zweigeschossige Bebauung des klägerischen Grundstücks im rückwärtigen Grundstücksbereich im Bebauungsplanverfahren Einwendungen erhoben (Seite 3 Abs. 3 des Urteilsabdrucks). Demnach ging es in jenem Verfahren auch um einen Ausgleich zwischen den Interessen der Kläger und der Beigeladenen zu 2. und 3., den Eigentümern des Nach-bargrundstücks. Weshalb es unter Berücksichtigung dieser abwägungsbeachtlichen Gegebenheiten abwägungsfehlerhaft gewesen sein sollte, im Grenzbereich zum Grundstück der Beigeladenen zu 2. und 3. keine auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte bauliche Entwicklung über den Bestand hinaus zuzulassen, ist nicht ersichtlich, zumal mit der Bebauungsplanänderung die baulichen Nutzbarkeiten auf dem Grundstück der Kläger insgesamt - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - ausgeweitet wurden. Konkreter haben die Kläger durch Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 9. Oktober 2007 dann auch nur vorgetragen, die Einschränkung der baulichen Nutzbarkeit in dem zum Grundstück der Beigeladenen zu 2. und 3. gelegenen Grundstücksbereich führe dazu, dass die Nutzung der dortigen Dachterrasse nunmehr außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche stattfinden würde. Einen gewichtigen abwägungsbeachtlichen Belang haben sie hiermit nicht angesprochen. Wie das Verwaltungsgericht im Tatbestand des Urteils ausgeführt hat, hat der Beklagte mit bestandskräftigen Bescheiden vom 20. und 21. März 2003 die (nachträgliche) Genehmigung der Dachterrassennutzung abgelehnt, ferner ist die Nutzung der Dachterrasse mit ebenfalls bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 27. Dezember 2001 untersagt. Auf baurechtswidrige Nutzungen aber, die unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffen worden sind, braucht der Satzungsgeber keine besondere Rücksicht zu nehmen. 9 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BRS 35 Nr. 24; Urteil vom 24 Februar 2000 - 4 C 23.98 -, BRS 63 Nr. 80; Beschluss vom 12. April 2000 - 4 BN 15.00 -, unveröffentlicht. 10 Zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Ursprungsbebauungsplan sei ("im Übrigen") aus den vom Verwaltungsgericht genannten materiellen Erwägungen nicht unwirksam, verhalten sich die Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht. 11 Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die von den Klägern vermuteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. 12 Die als grundsätzlich bezeichnete Frage, "ob von einem Bauherrn, der die Änderung eines Bebauungsplans beantragt, verlangt werden kann, dass er das Planaufstellungsverfahren verfolgt und abgleicht, ob die daraufhin beschlossenen Änderungen auch in seinem Sinne erfolgen", hat keine entscheidungserhebliche Bedeutung, da sie im gegebenen Zusammenhang allenfalls für die Frage der Verwirkung von Belang sein kann. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. 15 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig. 16