Beschluss
14 A 1554/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0312.14A1554.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis 25.000,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Die Klägerin hat keine Gründe für eine Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt oder solche liegen nicht vor. 4 Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Vergnügungssteuerbescheide vom 7. November 2007, 29. Januar 2008, 26. Februar 2008 und 27. März 2008 seien - soweit sie hinsichtlich der Festsetzung der Steuern für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit angegriffen worden seien - rechtmäßig. Sie fänden ihre Rechtsgrundlage in der Spielgerätesteuersatzung vom 23. Februar 2006. Der in der Satzung festgesetzte Steuersatz in Höhe von 15 v.H. der Bruttokasse ab dem 1. März 2006 begegne keinen ausschlaggebenden rechtlichen Bedenken. Der Rat der Stadt N. habe den Steuersatz im Endergebnis zutreffend ermittelt. Aus den Beratungsunterlagen und Beschlussvorlagen lasse sich entnehmen, dass der Rat hinreichende Erwägungen dazu angestellt habe, in welcher Höhe der Steuersatz festzusetzen gewesen sei und wie er sich für die Steuerpflichtigen auswirke. Im Vorfeld des Erlasses der Satzung seien die Spielhallenunternehmer um die Angabe der Einspielergebnisse ihrer Apparate mit Gewinnmöglichkeit gebeten worden. Danach habe sich eine durchschnittliche Bruttokasse von knapp 1.600 EUR je Apparat und Monat ergeben. Bei Anwendung des Steuersatzes von 15 v.H. errechne sich ein Steuerbetrag von knapp 239 EUR. Dieser entspreche einem Betrag nach dem Stückzahlmaßstab, der in der Rechtsprechung in der Vergangenheit für rechtmäßig gehalten worden sei. Es führe nicht zu durchschlagenden Bedenken, dass der Steuersatz ab 1. März 2006 auf 15 v.H. festgesetzt worden sei, um die bislang erzielten Einnahmen in etwa beizubehalten. Dieser Steuersatz entfalte keine erdrosselnde Wirkung. Dagegen spreche, dass im Jahr 2003 im Stadtgebiet 262 Geldspielgeräte aufgestellt gewesen seien. In den Jahren 2006 und 2007 habe die Zahl der Geldspielgeräte 254 betragen und im Jahr 2008 seien 330 Geldspielgeräte zu verzeichnen gewesen. Der Anstieg der Zahl der Geldspielgeräte schließe die Annahme einer Erdrosselungswirkung aus. 5 Hiergegen macht die Klägerin geltend, die Berufung sei zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Durch eine Überprüfung der Vergnügungssteuersatzung könne für eine Vielzahl bereits anhängiger Gerichtsverfahren sowie zwischenzeitlich noch anhängig werdender Verfahren eine Klärung herbeigeführt werden. Grundsätzliche Bedeutung habe eine Überprüfung der Satzung auch deshalb, weil der Satzungsgeber bei der Festsetzung des Steuersatzes lediglich die Einnahmeneutralität beachtet habe, während die durch die Steuer entstehende Belastung außer Acht gelassen worden sei. Es hätten Erkundigungen über den Stand der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der betroffenen Unternehmen eingeholt werden müssen. 6 Ferner sei die Berufung zuzulassen, da die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweise. Es sei in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, an welchen Grundsätzen sich eine Kommune bei der Festsetzung eines Steuersatzes zu orientieren habe, insbesondere dann, wenn die Steuer lediglich mittelbar erhoben werde und die Weitergabe der Steuer an den eigentlich Steuerpflichtigen in bedeutendem Umfang fraglich erscheine. Es sei noch nicht konkretisiert, ab wann die Erhebung einer kommunalen Aufwandssteuer auf Grund ihrer Höhe als verfassungswidrig anzusehen sei. 7 Ferner bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, dass der Rat ausreichende Erwägungen angestellt habe. Wenngleich der Finanzierungszweck bei der Erhebung einer Steuer von großer Bedeutung sei, so sei doch eine ausschließliche Orientierung an der Höhe eines gewünschten Steuereinkommens unzulässig. Der für die rückwirkenden Zeiträume ermittelte Steuersatz in Höhe von 12,5 % stelle bereits eine erhebliche Belastung dar. Das Steueramt sei jedoch davon ausgegangen, dass die Zahl der aufgestellten Geldspielgeräte erheblich zurückgehen werde und somit zur Beibehaltung des Steueraufkommens eine Festsetzung des Steuersatzes von 15 % notwendig sei. Das Steueramt habe keine Erkundigungen eingeholt, wie sich dieser Steuersatz auf die Steuerpflichtigen auswirke. Das Fehlen von Informationen über die Auswirkungen dieses Steuersatzes führe zu einem Ermessensausfall, jedenfalls aber zu einem Ermessensfehler. Bereits im Jahr 2006 sei erkennbar gewesen, dass durch die Erhebung eines Steuersatzes von 15 % eine deutliche Erhöhung des Steueraufkommens erzielt werden würde. Der verwendete Steuersatz habe für die Mehrzahl der betroffenen Unternehmen eine erdrosselnde Wirkung, weil er die Erwirtschaftung eines Lebensunterhaltes nur noch ausnahmsweise zulasse. Die Höhe des Steuersatzes von 15 % mache es unmöglich, die Steuer auf den eigentlich zu besteuernden Spielenden abzuwälzen. Es fehle an einer Vorhersehbarkeit des umzulegenden Betrages, da sich dieser dynamisch zum Spielverhalten verändere und nicht in die Berechnung im Vorhinein eingestellt werden könne. Attraktivitätssteigernde Maßnahmen zur Erhöhung des Umsatzes seien wegen einer Förderung der Spielsucht untersagt. 8 Dieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, die Berufung zuzulassen. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung eine in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint. An der Klärung der Frage muss ein über den Einzelfall hinausgehendes allgemeines Interesse bestehen. Die Frage, ob die Spielgerätesteuersatzung der Stadt N. im Hinblick auf die Höhe des Steuersatzes verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, ist in diesem Sinne nicht grundsätzlich zu klären. Die Satzung ist für einen überschaubaren Kreis von Unternehmen von Bedeutung. Allgemeine Bedeutung für Spielhallenbetreiber, die in anderen Gemeinden ihre Automaten aufstellen, hat die Satzung hingegen nicht. Entsprechendes gilt für die weiter in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Kriterien, die der Satzungsgeber bei der Festlegung des Steuersatzes nach Ansicht der Klägerin zu beachten hätte. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass in der Rechtsprechung geklärt ist, dass eine Steuersatzung keine erdrosselnde Wirkung entfalten darf. 9 Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen. Es wird weder substanziiert aufgezeigt, dass der Satzungsgeber Anlass hatte, weitere Ermittlungen zur Höhe des Steuersatzes anzustellen, noch das die festgesetzte Höhe hier in unzulässiger Weise erdrosselnde Wirkung entfalten könnte. 10 Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht hat die Erwägungen, die zur Festlegung des Steuersatzes führten, gewürdigt. Es begegnet dabei keinen Bedenken, dass der Satzungsgeber die Finanzierungsfunktion der Steuer maßgebend berücksichtigt und den Steuersatz in einer Höhe beschließt, der zukünftige Einnahmeverringerungen nach Möglichkeit ausschließt. Besondere Umstände, die diese Betrachtungsweise fehlerhaft erscheinen lassen und die es gebieten, die gegenläufigen Interessen der Automatenaufsteller stärker zu berücksichtigen, werden in der Zulassungsbegründung nicht substanziiert dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat gewürdigt, dass sich die Zahl der Geldspielgeräte in den vergangenen Jahren nicht verringert, sondern im Jahr 2008 noch erhöht hat. Auf diesen Gesichtspunkt, der gegen die Annahme einer Erdrosselungswirkung der Steuer spricht, geht die Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht ein. Weshalb die Höhe des Steuersatzes dennoch verfassungswidrig und eine kalkulatorische Abwälzbarkeit ausgeschlossen sein soll, ist nicht erkennbar. Der Senat hat auch wiederholt entschieden, dass eine an dem Einspielergebnis orientierte Steuer auf Überwälzung auf den Steuerträger angelegt ist. Neue Gesichtspunkte, die eine andere Bewertung erforderlich machen könnten, werden nicht dargelegt. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Die Festsetzung entspricht in der Gebührenstufe der des Verwaltungsgerichts. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 14