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Beschluss

12 A 163/09

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0422.12A163.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beigeladene trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Zustimmungen seien ermessensfehlerhaft erteilt worden, nicht in Frage zu stellen. 4 Dabei kommt es auf die in der Begründung des Zulassungsantrags thematisierte Frage der für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Sach- und Rechtslage, der Berücksichtigungsfähigkeit von zur Klärung der maßgeblichen Sachlage nachträglich gewonnenen Beweisergebnissen und auf den in Bezug auf die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung vom 10. Oktober 2005 behandelten Gesichtspunkt des Nachschiebens von Kündigungsgründen nicht an. 5 Denn die Beigeladene macht im Rahmen ihres Zulassungsvorbringens sowohl in Bezug auf die Ermessensbetätigung bei der Erteilung der Zustimmung vom 10. Oktober 2005 als auch hinsichtlich der Ermessensbetätigung bei der Erteilung der Zustimmung vom 14. Juni 2007 im Wesentlichen geltend, dass der Beklagte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts trotz der bereits im Oktober 2005 und im Juni 2007 erfolgten Kündigungen sich zu Recht auf die Stellungnahme seines Psychosozialen Fachdienstes vom 19. September 2007 gestützt habe und sich aus der vorgenannten Stellungnahme eine negative Gesundheitsprognose zu Lasten der Klägerin ergebe. 6 Aus der von der Beigeladenen als zentrales Begründungselement in Bezug genommenen Stellungnahme des Psychosozialen Fachdienstes vom 19. September 2007 ergibt sich eine verwertbare negative Gesundheitsprognose jedoch gerade nicht. Eine negative Gesundheitsprognose setzt - bezogen auf den Kündigungszeitpunkt - objektive Tatsachen voraus, die die Besorgnis weiterer erkrankungsbedingter Ausfälle im bisherigen Umfang befürchten lassen. 7 Vgl. etwa: BAG, Urteil vom 10. November 2005 8 - 2 AZR 44/05 -, NZA 2006, 655, m.w.N. 9 Die hiernach erforderliche Prognose weiterer Erkrankungen der Klägerin im bisherigen Umfang kann auf der Grundlage der Stellungnahme des Psychosozialen Fachdienstes vom 19. September 2007 nicht getroffen werden. Die Stellungnahme des Psychosozialen Fachdienstes bestätigt zwar einen "Zusammenhang zwischen den gestellten psychiatrischen Diagnosen und dem Fehlverhalten am Arbeitsplatz", sie weist auch das Ergebnis aus, dass die Klägerin "bereits seit längerer Zeit ... den Anforderungen einer Vollzeitbeschäftigung als SV-Angestellte im mittleren Dienst nicht gewachsen" sei, "d.h. auch zum Zeitpunkt der Kündigung in 10/2005", und dass sich an dieser Prognose bis Juni 2007 nichts geändert hat, "bezogen auf eine vollschichtige Beschäftigung in ihrem bisherigen Arbeitsgebiet." Davon, dass in den hier maßgeblichen Kündigungszeitpunkten (Oktober 2005 und Juni 2007) die Klägerin überhaupt nicht mehr in der Lage gewesen ist, die von ihr geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, mithin also auch bei einer Tätigkeit der Klägerin in ihrem bisherigen Arbeitsgebiet unterhalb einer "Vollzeitbeschäftigung" bzw. unterhalb einer "vollschichtigen Beschäftigung" krankheitsbedingte Ausfälle in dem bisherigen Umfang zu erwarten gewesen wären, kann allein aufgrund dieser Stellungnahme jedoch nicht ausgegangen werden. 10 Soweit es in der Stellungnahme heißt, 11 "Aber auch eine stundenreduzierte Beschäftigung etwa in dem Umfang von 3 bis 5 Std./täglich wäre mit weiteren Überforderungsrisiken verbunden, wenn keine Tätigkeiten mit niedrigen Ansprüchen an das Umstell- und Anpassungsvermögen angeboten werden können", 12 lässt diese - zudem ohne Untersuchung der Klägerin getroffene - Feststellung jegliche nachvollziehbare Begründung vermissen. Eine Begründung wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil diese Feststellung ersichtlich in deutlichem Widerspruch zu dem Entlassungsbericht der Klinik C. vom 29. Mai 2005 steht, auf den sich die Stellungnahme des Psychosozialen Fachdienstes vom 19. September 2007 gerade beziehen soll. Nach der sozialmedizinischen Epikrise des Entlassungsberichts - auf die auch schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat (vgl. S. 11, 12 des Urteilsabdrucks) - ist die Entlassung der Klägerin als arbeitsunfähig lediglich für die letzte von ihr ausgeübte Vollzeittätigkeit erfolgt, während des weiteren ausdrücklich festgestellt ist, dass diese Arbeit mit hohen Anforderungen an das Umstellungsvermögen und hoher Stressbelastung "in verringertem Maße (3 bis unter 6 Stunden) möglich" sei. Die danach ohne weitere Überforderungsrisiken für möglich erachtete Teilzeitbeschäftigung der Klägerin in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich ist in dem Entlassungsbericht gerade nicht an die Bedingung geknüpft worden, dass ihr zugleich Tätigkeiten mit niedrigen Ansprüchen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen angeboten werden, wie dies der Psychosoziale Fachdienst des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 19. September 2007 für erforderlich gehalten hat. 13 Tätigkeiten mit nicht überhöhten Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, sowie Anforderungen mit nicht überhöhter Stressbelastung haben in dem Entlassungsbericht lediglich insoweit Erwähnung gefunden, als ausgeführt worden ist, dass die diesen Ansprüchen genügenden Tätigkeiten von der Klägerin täglich sechs Stunden und mehr durchgeführt werden können, die Klägerin mit solchen Tätigkeiten also vollschichtig belastet werden kann. 14 Sonstige fachärztliche Stellungnahmen, die unabhängig von der Stellungnahme des Psychosozialen Fachdienstes vom 19. September 2007 belegen, dass auch im Falle einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich erkrankungsbedingte Ausfälle im bisherigen Umfang zu befürchten wären, liegen nicht vor. 15 Darüber hinaus endet die Stellungnahme des Psychosozialen Fachdienstes vom 19. September 2007 mit der Feststellung: 16 "Berücksichtigt werden muss, dass der vorsichtig optimistischen Prognose der behandelnden Fachärztin (Bl. 225) entgegensteht, dass noch keine berufliche Rehabilitationsmaßnahme stattgefunden hat (Bl. 236) und somit keine gesicherten Erkenntnisse über das wahre berufliche Leistungsvermögen vorliegen (Hervorhebung durch den Senat)". 17 Die von der Beigeladenen als zentrales Begründungelement in Bezug genommene Stellungnahme des Psychosozialen Fachdienstes vom 19. September 2007 lässt danach eine abschließende Beurteilung des "wahren beruflichen Leistungsvermögens" der Klägerin und damit eine Prognose über deren weitere berufliche Entwicklung gar nicht zu. 18 Fehlt es danach schon an den Grundlagen für eine negative Gesundheitsprognose, von der jedoch der Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes beim Beklagten bei dem Erlass seines Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2008 - rechtsfehlerhaft - ausgegangen ist und die er zur tragenden Begründung seiner Ermessensentscheidung gemacht hat, kommt es auf die übrigen zur Begründung ernstlicher Zweifel angeführten Gesichtspunkte, die sämtlich das Vorliegen einer negativen Gesundheitsprognose voraussetzen, nicht mehr an. 19 Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die hierzu aufgeworfenen Fragen das Vorliegen einer negativen Gesundheitsprognose voraussetzen, eine solche jedoch - wie oben dargelegt - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Psychosozialen Fachdienstes vom 19. September 2007 nicht getroffen werden kann, so dass es den aufgeworfenen Fragen an der Entscheidungserheblichkeit mangelt. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 21 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 22