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Urteil

10 D 16/08.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0626.10D16.08NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bebauungsplan zur 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 112 "K.-schule" der Antragsgegnerin ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan zur 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 112 "K.-schule" der Antragsgegnerin. 3 Die Antragsteller zu 1) und 2) sind Eigentümer des Grundstücks C.-straße 2, die Antragsteller zu 3) und 4) des Grundstücks C.-straße 3 und die Antragstellerin zu 5) des Grundstücks C.-straße 4. Die Grundstücke der Antragsteller zu 1) bis 4) liegen südlich des Plangebiets des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Das Grundstück der Antragstellerin zu 5) befindet sich östlich des Plangebiets. Alle drei genannten Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut. 4 Der Bebauungsplan Nr. 112 umfasst ein ausgedehntes Gebiet südlich der P.-Straße bis zur I. Bachaue zwischen der T.-straße und der Straße H.; er ist seit November 1972 in Kraft. In diesem Plan waren die Flächen des streitgegenständlichen Änderungsplans sowie die Grundstücke der Antragsteller als Fläche für den Gemeinbedarf - Schule - festgesetzt. Durch die im Juni 1975 in Kraft getretene 1. Änderung dieses Plans wurde das Grundstück der Antragstellerin zu 5) als Spielplatz und ein Teil der Gemeinbedarfsfläche als Fläche für einen Kindergarten festgesetzt, der im Anschluss errichtet wurde. Die Grundstücke der Antragsteller zu 1) bis 4) wurden im Zuge der 7. Änderung des Bebauungsplans als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt; die Änderung trat im September 1994 in Kraft. Durch dieselbe Änderung wurde das Grundstück der Antragstellerin zu 5) in das entlang der P.-Straße zwischen der Gemeinbedarfsfläche und der B.-straße festgesetzte Mischgebiet einbezogen; die Festsetzung als Spielplatzfläche fiel ersatzlos weg. 5 Das Plangebiet des Bebauungsplans zur 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 112 umfasst eine Fläche von 6.750m², die ursprünglich als Erweiterungsfläche für die westlich angrenzende K.-schule vorgesehen war. Da sie für diesen Zweck nicht benötigt wurde, wurde das Grundstück vorübergehend zur Unterbringung von Asylbewerbern in Wohncontainern genutzt. Seit Beendigung dieser Nutzung und Beseitigung aller baulichen Anlagen liegt die Fläche brach; der dort ehemals vorhandene umfangreiche Baumbestand existiert ebenfalls nicht mehr. Sie grenzt auf einer Länge von etwa 100m an die P.-Straße. Westlich folgt das Schulgelände der K.-grundschule; nördlich, jenseits der P.-Straße und außerhalb des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 112, befindet sich das ausgedehnte und zur P.-Straße durch Pflanzungen vollständig abgeschirmte Gelände eines heilpädagogischen Zentrums. Östlich an das Plangebiet grenzt ein festgesetztes Mischgebiet an, das bis zur Kreuzung P.-Straße / B.-straße reicht und - mit zwei Ausnahmen - ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird, u.a. durch das Wohngrundstück der Antragstellerin zu 5). Südlich an das Plangebiet des Änderungsplans angrenzend folgt Wohnbebauung, u.a. die Grundstücke der Antragsteller zu 1) bis 4), während in unmittelbarer Nähe südöstlich des Plangebiets ein Kindergarten liegt. 6 Der angegriffene Bebauungsplan setzt das Plangebiet - abgesehen von einem am östlichen Rand verlaufenden Weg - als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel / Autohandel fest. Die Grundflächenzahl ist auf 0,8 und die Gebäudehöhe auf 9m festgesetzt. Entlang der westlichen sowie in einem Teilbereich der südlichen Plangebietsgrenze ist jeweils eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern von 3m Breite festgesetzt, entlang der östlichen Plangebietsgrenze eine solche Fläche von ca. 6m. Im übrigen Bereich der südlichen Plangebietsgrenze ist ein berankter Zaun von 2m Höhe zu errichten. Textlich ist die Art der Nutzung auf Einzelhandel für Kraftfahrzeuge, Kfz-Zubehör und ergänzende Dienstleistungen (Werkstatt, Waschstraße) beschränkt; Lackierereien, Verschrottung, Karosseriebau und Autokino sind ausgeschlossen. Die zwei einzigen Zufahrten zu dem Gelände des geplanten Autohauses sind an der P.-Straße zulässig. 7 Das Planaufstellungsverfahren nahm in etwa folgenden Verlauf: Am 14. August 2007 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss die Aufstellung des Bebauungsplans zur 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 112 "K.-schule" im vereinfachten Verfahren mit dem Ziel, die bauplanungsrechtliche Grundlage für die Ansiedlung eines großflächigen Autohauses zu schaffen; Anlass hierfür war der Bauwunsch eines Investors. Während der frühzeitigen Bürgeranhörung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 27. August bis zum 19. September 2007 fand am 12. September 2007 eine Bürgerversammlung statt, in der Anwohner - u.a. einige Antragsteller - Befürchtungen hinsichtlich der Belästigung durch Lärm und intensive Beleuchtung des Geländes äußerten. Die Antragsteller wandten sich durch anwaltliches Schreiben vom 10. September 2007 an die Antragsgegnerin und rügten Unklarheiten des Entwurfs; sie wiesen darauf hin, dass es sich trotz des hinter der Planung stehenden Investors um eine Angebotsplanung handle, die auch eine noch stärkere Ausnutzung des Geländes ermögliche mit der Folge, dass es zu unzumutbaren Immissionen komme. Am 7. November 2007 beriet der Stadtentwicklungsausschuss über die Einwendungen und beschloss die Offenlegung eines teilweise veränderten Entwurfs, durch den einigen Bedenken Rechnung getragen werden sollte. 8 In der Zeit vom 20. November bis zum 20. Dezember 2007 wurde der geänderte Entwurf nach Bekanntmachung öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben erneut Einwendungen und rügten, dass nicht alle Bedenken durch die Änderungen ausgeräumt seien. Sie wiesen u.a. darauf hin, dass die für den Autohandel vorgesehene Fläche die Schwelle der Großflächigkeit nicht überschreite, weil die Werkstatt- und Serviceflächen sehr ausgedehnt geplant seien. Die Wahl des Verfahrens nach § 13a BauGB sei verfehlt, weil es nicht um Innenentwicklung gehe. Insbesondere müsse aber wegen der Anordnung der Werkstatt sowie der Kunden- und Mitarbeiterparkplätze mit erheblichen Immissionen auf ihren Wohngrundstücken gerechnet werden. Die Planung berücksichtige nicht, dass - ungeachtet der starken Verkehrsbelastung der P.-Straße - besonders empfindliche Nutzungen (Schule, Kindergarten) in unmittelbarer Nachbarschaft lägen und stark beeinträchtigt würden. 9 Am 12. Februar 2008 wies der Rat die während der Planoffenlegung erhobenen Einwendungen - soweit ihnen mit der geänderten Entwurfsfassung nicht Rechnung getragen worden war - zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 3. März 2008 auf Grund einer Bekanntmachungsanordnung vom 22. Februar 2008. 10 Mit ihrem am 14. März 2008 erhobenen Normenkontrollantrag verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Sie machen geltend, das Gebot der Konfliktbewältigung sei verletzt, weil das unmittelbare Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe planerisch nicht geordnet worden sei. Außerdem fehle es an eindeutigen Festsetzungen zur Lage der einzelnen Betriebsteile auf dem Gelände, so dass die Einrichtung einer im Umfang weit überwiegenden Kfz-Werkstatt zulässig sei; dies werde zu unzumutbaren Beeinträchtigungen in der Nachbarschaft führen. Auch das bisherige Nutzungskonzept berücksichtige die Belange der Anlieger nicht hinreichend; das im Verfahren eingeholte Lärmgutachten sei unzureichend. 11 Die Antragsteller beantragen, 12 den Bebauungsplan zur 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 112 - "K.-schule - " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 13 Die Antragsgegnerin beantragt, 14 den Antrag abzulehnen. 15 Sie ist der Ansicht, dass der angegriffene Plan rechtmäßig ist. Alle Bedenken der Antragsteller seien im Baugenehmigungsverfahren ohne weiteres auszuräumen, weil eine nachbarverträgliche Gestaltung der baulichen Anlagen und Nutzungen möglich sei. Das Lärmgutachten habe erwiesen, dass dem Schutzanspruch sowohl der Schule als auch des südlich angrenzenden Wohngebiets sowie des östlich angrenzenden Mischgebiets und des Kindergartens entsprochen werden könne. Grundsätzlich sei ein Nebeneinander von Wohnen und gewerblichen Nutzungen nicht unzulässig. 16 Der erkennende Senat hat den Vollzug des Bebauungsplans auf den Antrag der Normenkontrollkläger durch Beschluss vom 25. Juni 2008 bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag ausgesetzt (10 B 400/08.NE). Durch Beschluss von demselben Tag hat er dem gegen die für das Vorhaben erteilte Baugenehmigung vom 9. April 2008 gerichteten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage angeordnet (10 B 867/08). 17 Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift vom 15. Juni 2009 wird hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. 20 Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend machen kann, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer gegen einen Bebauungsplan wendet, der einen Plan ändert, in dessen Plangebiet der Antragsteller Grundeigentum besitzt. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn das Grundstück des Antragstellers nicht im Plangebiet des Änderungsplans, sondern in einem anderen Teil des Ursprungsplans gelegen ist. Denn der geänderte Plan verleiht allen betroffenen Eigentümern Rechtspositionen als Ergebnis einer wohl abgewogenen Bewertung ihrer Belange; in dieses Ergebnis wird durch den Änderungsplan eingegriffen, so dass die Belange auch der außerhalb des Änderungsplans, aber im Plangebiet des Ursprungsplans gelegenen Grundstücke abwägungsrelevant sein können. 21 Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist wegen Abwägungsmängeln unwirksam. 22 Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Um den Anforderungen des Abwägungsgebots gerecht zu werden, muss der Satzungsgeber in einem ersten Schritt eine Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Nutzungen und der von der Planung berührten Rechtspositionen vornehmen; diese Bestandsaufnahme ist ggf. auf Belange von Betroffenen außerhalb des Plangebiets zu erstrecken. In einem zweiten Schritt muss der Plangeber sodann in einer Prognose erfassen, welche Auswirkungen die von ihm angestoßene Planung haben wird. Handelt es sich dabei um eine Angebotsplanung, muss er - auch wenn ein konkretes Vorhaben Anlass für die Planung gewesen ist - in seine Prognose auch diejenigen baulichen Nutzungen einbeziehen, die bei einer über dieses Vorhaben hinausgehenden vollständigen Ausnutzung der geplanten bauplanerischen Festsetzungen realistischerweise zu erwarten sind. 23 Vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2005 - 10 B 517/04.NE -, BRS 69 Nr. 24. 24 Nur auf der Grundlage einer solchen Bestandsaufnahme kann im Anschluss daran eine zutreffende Gewichtung der betroffenen Belange erfolgen, die Voraussetzung für die Abwägungsgerechtigkeit der vom Plangeber gewollten planerischen Lösung ist. 25 Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Planung nicht gerecht. Der Plangeber hat zwar zutreffend erfasst, dass die an das Plangebiet angrenzenden Anlieger überwiegend den Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebiets bzw. im Falle der Antragstellerin zu 5), den Schutzanspruch eines Mischgebiets geltend machen können. Er hat jedoch nicht hinreichend erkannt, dass der von der Planung betroffene Abschnitt der P.-Straße sich deutlich von den umliegenden Straßenabschnitten unterscheidet; zweifelhaft ist auch, ob er die besondere Schutzwürdigkeit der das Plangebiet umgebenden Gemeinbedarfsnutzungen - Schule und Kindergarten - zutreffend erfasst hat. Ebenfalls defizitär ist die Prämisse, dass das geplante Vorhaben - für das eine Baugenehmigung erteilt ist - bereits eine maximale Ausnutzung der bauplanerischen Festsetzungen darstellt; dies hat zur Folge, dass etwa die gutachtliche Ermittlung der Lärmsituation das Potenzial der angegriffenen Planung nicht ausschöpft. 26 Der Plangeber hat den Schutzanspruch der umliegenden Wohnbevölkerung zu Unrecht im Wesentlichen auf die Einhaltung von Lärmwerten beschränkt. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats nimmt der von dem streitgegenständlichen Plan betroffene Teil der P.-Straße keineswegs an dem entlang dieser Straße in weiten Teilen vorherrschenden Mischgebietscharakter teil, sondern bildet einen Abschnitt eigenen Charakters. Sowohl das Schulgelände der K.-schule als auch das gegenüber liegende Gelände des heilpädagogischen Zentrums, aber auch - in geringerem Umfang - der als Mischgebiet festgesetzte Bereich des Bebauungsplans Nr. 112 bis zur B.-straße sind durch außergewöhnlich intensive Bepflanzungen und so gut wie ausschließlich durch wohngebietstypische Nutzungen geprägt. Insgesamt ist ein als räumlicher Bereich mit eigenständigem Charakter wahrnehmbarer Abschnitt der P.-Straße von etwa 400m Länge gegenüber den lebhaften Mischgebietsnutzungen im übrigen Verlauf dieser Straße deutlich abgesetzt und wirkt wie eine "grüne Lunge" in dem umgebenden Bereich. Dies betrifft auch das Plangebiet selbst, das zwar seinen früheren Baumbestand eingebüßt hat, aber keinerlei Vorbelastung durch Mischgebietsnutzungen aufweist und derzeit als große Grünfläche den Wohngebietscharakter der dahinter liegenden Flächen - in denen sich die Grundstücke der Antragsteller zu 1) bis 4) befinden - betont und das besondere Erscheinungsbild der P.-Straße in diesem Bereich mit prägt. Eine Mischgebietsnutzung, die - wie dies für ein Autohaus mit Werkstattbetrieb gilt - stark gewerblichen Charakter hat (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO einerseits, § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO andererseits), würde diese Situation vollkommen verändern, wenn nicht in ihr Gegenteil verkehren. Diese die bisherige Situation betreffende Veränderung wird in der Planbegründung nicht ausreichend erfasst und dementsprechend auch nicht gewürdigt, obwohl sie - über die Einhaltung von Immissionswerten hinaus - als Abwägungsbelang hätte erwogen werden müssen. Der Plangeber hätte eingehend prüfen müssen, ob die zu Lasten u.a. der Antragsteller gehende Veränderung des bestehenden Umfelds überhaupt gewünscht ist und, bejahendenfalls, wie sie ggf. verträglich ausgestaltet werden kann. Hinzu kommt, dass der Plangeber nicht hinreichend bedacht hat, dass die umliegenden Gemeinbedarfsnutzungen möglicherweise eine über bloße Sichtschutzvorkehrungen hinausgehende besonders sichere Abschirmung gegenüber einer tendenziell unverträglichen Nutzung des Plangebiets durch Autohandel und Werkstattbetrieb erfordern. Die bloße Festsetzung von Flächen für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern sowie eines Sichtschutzzauns in einem kleinen Teilbereich des Plangebiets trägt dem durch die Planung erstmalig in dieses Umfeld hineingetragenen Konfliktpotenzial nicht hinreichend Rechnung. Dies bedeutet zwar nicht, dass eine Mischgebietsnutzung im Plangebiet nicht in Betracht käme. Es stellt aber das planerische Konzept in Frage, eine durch Werkstattbetrieb in allen Facetten und Waschstraße geprägte wohngebietsfremde Nutzungsmöglichkeit ohne hinreichende Abschirmung unmittelbar an Wohngebiets- und (besonders empfindliche) Gemeinbedarfsnutzungen angrenzen zu lassen. 27 Ebenso wenig hat der Plangeber andere plankonforme Nutzungsmöglichkeiten des Plangebiets bedacht, die über das konkrete Vorhaben, das Anlass für die Planaufstellung gewesen ist, deutlich hinausgehen könnten. Es ist ohne weiteres denkbar, dass ein Kfz-Handel und Werkstattbetrieb auch anders und insbesondere für die Nachbarschaft noch nachteiliger strukturiert werden könnte als dies bei dem für das Plangebiet genehmigten Vorhaben der Fall ist. Denn durch die textlichen Festsetzungen ist weder eine bestimmte Anordnung der unterschiedlichen Nutzungen auf dem Gelände festgeschrieben noch sind emissionsträchtige Nutzungen wirksam ausgeschlossen. Der Ausschluss von Karosseriebau, Verschrottung, Lackierereien sowie Autokinos reicht insoweit kaum aus, da nach dem Wortlaut dieser Festsetzung zwar Betriebe unzulässig sind, deren Geschäftsgegenstand ausschließlich oder - möglicherweise - überwiegend in Karosserie-, Lackier- und Verschrottungsarbeiten besteht, nicht aber eine an einen Kfz-Handel angeschlossene Werkstatt, die diese Teilbereiche unter vielen anderen mit abdecken möchte. Der Umstand, dass eine moderne Kfz-Werkstatt, wie sie derzeit üblich ist, Karosserie- und Lackierarbeiten regelmäßig an spezialisierte Betriebe vergibt, bedeutet nicht, dass ein solches Angebot "aus einer Hand" nicht künftig jederzeit entwickelt und im Plangebiet verwirklicht werden könnte. Die Planfestsetzungen würden jedenfalls einen Werkstattbetrieb zulassen, der neben den üblichen Arbeiten auch kleinere Karosseriearbeiten und - nach Errichtung entsprechender baulicher Anlagen - auch Lackierarbeiten anbieten würde, etwa um dem Kunden einen besonders schnellen und umfassenden Reparaturservice bieten zu können. Ein Plangeber, der sich nicht auf die Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans beschränkt, sondern eine in die Zukunft gerichtete Angebotsplanung formuliert, muss die Möglichkeit derartiger Entwicklungen berücksichtigen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, obwohl hierzu Anlass bestanden hätte; so beinhaltet die dem Investor zwischenzeitlich erteilte Baugenehmigung ausdrücklich einen Arbeitsplatz für Karosseriearbeiten. 28 Den angeführten Abwägungsmängeln kann nicht mit dem Argument begegnet werden, die konkrete Ausgestaltung der Nutzung im Baugenehmigungsverfahren könne eine Gebiets- und Nachbarverträglichkeit auf jeden Fall sicher stellen. Denn grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln zwar nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde aber nur Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind überschritten, wenn bereits im Planungsstadium sichtbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat der Plangeber, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen. 29 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 30 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6. 31 Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme des Plangebers, eine Verlagerung der Konfliktlösung in das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren werde die anstehenden Konflikte umfassend und dauerhaft bewältigen können, abwägungsfehlerhaft. Auf der Grundlage der getroffenen Festsetzungen lassen sich die vorauszusehenden Nutzungskonflikte zwischen der vorhandenen Wohnbebauung und dem geplanten Kfz-Handel mit Werkstatt im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nicht befriedigend lösen. 32 Der Plangeber hat durch die Festsetzung von Flächen zur Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern sowie eines Sichtschutzzauns zu erkennen gegeben, dass er diese Vorkehrungen für ausreichend hält, den Nutzungskonflikt zwischen Wohnen und Gewerbe sowie zwischen Kindergarten bzw. Grundschule und Gewerbe zu lösen. Deshalb hat er davon abgesehen, die Wohnbebauung bzw. Gemeinbedarfsnutzung und die geplante gewerbliche Nutzung einschließlich der umfangreichen Stellplatzanlagen (vgl. § 51 Abs. 7 BauO NRW) räumlich wirksamer voneinander zu trennen. Jedes Vorhaben, das diesen Planfestsetzungen entspricht, wäre deshalb plankonform und nur über § 15 BauNVO im Einzelfall noch als unzumutbar zu verhindern. 33 Nach Einschätzung des Senats reichen die festgesetzten Vorkehrungen jedoch nicht aus, die miteinander unvereinbaren Nutzungen im Plangebiet und seiner Umgebung wirksam voneinander zu trennen, sondern müssen - ungeachtet der konkreten Ausgestaltung eines plankonformen Vorhabens im Einzelfall - im Genehmigungsverfahren auf jeden Fall verbessert und ergänzt werden. Es ist schon unklar, ob die Prämisse des Plangebers zutrifft, es werde nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen kommen. Denn das Lärmgutachten bezieht sich lediglich auf das genehmigte konkrete Vorhaben; berücksichtigt man aber den Charakter der Planung als Angebotsplanung, reicht die Aussagekraft der Gutachtens nicht aus, eine Verlagerung der Konfliktlösung ins Baugenehmigungsverfahren zu rechtfertigen. Dies gilt um so mehr, als die Anordnung von Stellplätzen in Verbindung mit den planerisch festgesetzten äußerst zurückhaltenden Schutzvorkehrungen in vielen, vom Bebauungsplan an sich erlaubten, Ausgestaltungen gegen das Gebot verstoßen wird, Stellplätze so anzuordnen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören (§ 51 Abs. 7 BauO NRW). 34 In einer solchen Situation, in der bereits bei Inkrafttreten des Bebauungsplans klar ist, dass jedes konkret zur Genehmigung gestellte Vorhaben nur zulässig sein wird, wenn Schutzvorkehrungen deutlich über die vom Plan festgesetzten hinaus ergriffen werden, verbietet sich die vom Plangeber hier gezeigte planerische Zurückhaltung durch Verlagerung der Konfliktlösung in nachgeordnete Genehmigungsverfahren. Vielmehr entspricht es dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, die auf jeden Fall erforderlichen Schutzvorkehrungen bereits im Bebauungsplan selbst zu konkretisieren und festzusetzen, um den Planbetroffenen deutlich zu machen, dass und wie ihre Belange berücksichtigt worden sind. 35 Im Übrigen würde die Möglichkeit einer nachbarverträglichen Ausgestaltung der Plangebietsnutzung im Baugenehmigungsverfahren nichts daran ändern, dass der Plangeber im vorliegenden Fall die auf der Hand liegende Umgestaltung des Erscheinungsbildes der Umgebung, wie es sich derzeit darstellt, zu Lasten der Anwohner nicht erwogen hat. Dieser Umstand begründet schon für sich genommen einen erheblichen Abwägungsfehler. 36 Die Abwägungsmängel sind offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Ein Mangel ist offensichtlich, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Das ist hier der Fall. Aus den vom Rat berücksichtigten lärmschutztechnischen Untersuchungen, den Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren und dem offenkundigen Erscheinungsbild des Plangebiets und seiner Umgebung ergeben sich sowohl die in Rede stehenden Nutzungskonflikte als auch ihre mangelhafte Behandlung bei der Abwägung. Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist ein Abwägungsmangel dann, wenn nach konkreter Betrachtungsweise die Möglichkeit einer solchen Beeinflussung besteht. Auch davon ist hier auszugehen. Hätte der Rat den Abwägungsmangel erkannt, spricht nach Lage der Akten vieles dafür, dass er - wenn er nicht sogar auf die Festsetzung des Sondergebiets an dieser Stelle verzichtet hätte - jedenfalls andere Festsetzungen getroffen hätte, um den Fehler zu vermeiden. In Betracht gekommen wären insbesondere wirksamere Festsetzungen zum Schutz der vorhandenen Wohnbebauung gegenüber dem von dem geplanten Sondergebiet ausgehenden Lärm sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit umliegender empfindlicher Gemeinbedarfsnutzungen, d.h. etwa Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes über die Festsetzung eines bloße Sichtschutzzauns hinaus oder eine zwingende Verlagerung emissionsintensiver Nutzungen in einen von der Wohnbebauung abgewandten Teil des Plangebiets, schließlich eine unter Sicherheitsgesichtspunkten wirksamere Abschirmung des Plangebiets. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 38