Beschluss
6 A 4096/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0702.6A4096.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. September 2006 ist wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden dem Kläger auferlegt. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist dieses entsprechend den §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären. 3 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten beider Rechtszüge dem Kläger aufzuerlegen. Die Berufung wäre erfolglos geblieben. Die Klage war von vornherein unbegründet und ist nach der Versetzung des Klägers zum Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen (LZPD NRW) darüber hinaus unzulässig geworden, da das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Gleichwohl hat der Kläger das Berufungsverfahren bis zur mündlichen Verhandlung fortgeführt. 4 Streitgegenstand war das von dem Polizeipräsidium E. gegenüber dem Kläger ausgesprochene Verbot, Dienstkraftfahrzeuge zu führen. Ein solches Verbot stellt sich als eine Änderung des dem Beamten bisher zugewiesenen Aufgabenbereiches und damit als bloße innerorganisatorische Maßnahme dar. Der Regelung kommt keine unmittelbare Außenwirkung zu, sodass sie nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW zu qualifizieren ist. Sie ist vielmehr zu der Vielzahl der im Einzelnen nicht normativ erfassten Maßnahmen zu rechnen, die zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerlässlich sind. Ihrem objektiven Sinngehalt nach gehört sie zu den Anordnungen, die die dienstlichen Verrichtungen des Beamten betreffen und sich in ihren Auswirkungen auf die organisatorische Einheit beschränken, der der Beamte angehört. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144, und Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41. 6 Das Verbot, dessen Aufhebung der Kläger mit der allgemeinen Leistungsklage erstreiten wollte, hat sich mit seiner Versetzung zum LZPD NRW erledigt. Es galt nur für den Geschäftsbereich des Polizeipräsidiums E. , dem der Kläger dauerhaft nicht mehr zugewiesen ist. Das Polizeipräsidium E. ist nicht befugt, Anordnungen gegenüber ihm ehemals weisungsunterworfenen Beamten zu treffen, die nunmehr einer anderen Behörde unterstehen. Dementsprechend können Anordnungen, die solchen Beamten erteilt worden waren, als sie noch Dienst im Geschäftsbereich des Polizeipräsidiums E. taten, nach deren Versetzung zu anderen Behörden keine Wirkung mehr äußern. Dass das Verbot, Dienstkraftfahrzeuge zu führen, letztlich allein auf die Weigerung des Klägers zurückgeht, sich im Rahmen der turnusmäßig vorgeschriebenen Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung einer Blutentnahme zu unterziehen, unterstreicht die auf den eigenen Geschäftsbereich begrenzte Reichweite der Maßnahme. Wie die uneinheitliche Praxis der Polizeibehörden des beklagten Landes zeigt, wird es keineswegs als zwingend angesehen, zur Feststellung der Kraftfahrtauglichkeit generell das Blut des betroffenen Beamten zu untersuchen, und ihm im Falle der Verweigerung der Blutentnahme das Führen von Dienstkraftfahrzeugen zu untersagen. 7 Das LZPD NRW hat dem Kläger für seinen Geschäftsbereich das Führen von Dienstkraftfahrzeugen nicht untersagt. Zudem wäre eine solche Entscheidung nicht Gegenstand des Verfahrens. 8 Die Klage war zudem unbegründet, denn das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Verbot, im Geschäftsbereich des Polizeipräsidiums E. Dienstkraftfahrzeuge zu führen, war nicht zu beanstanden. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich eines Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehört kein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne. Der Beamte muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - und Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, a.a.O. 10 Das an einen Polizeibeamten gerichtete Verbot, in seinem derzeitigen Aufgabenkreis Dienstkraftfahrzeuge zu führen, lässt sein Statusamt unberührt. Der Kläger war nach dem Verbot - wie zuvor - als Kriminalhauptkommissar in der Besoldungsstufe A 12 BBesO als Leiter eines Kriminalkommissariats mit den dazu gehörenden Aufgaben eingesetzt. 11 Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn, die der angeordneten Aufgabenänderung zu Grunde liegen, können von den Verwaltungsgerichten im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn willkürlich sind. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - und Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, a.a.O. 13 Dass das Polizeipräsidium E. im Zusammenhang mit dem gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Verbot willkürlich gehandelt hat, lässt sich nicht feststellen. Es ist sachlich gerechtfertigt, wenn ein Behördenleiter, um denkbare Unfallrisiken für die ihm unterstellten Beamten und Dritte weitestgehend auszuschließen, denjenigen Beamten das Führen von Dienstkraftfahrzeugen untersagt, deren Kraftfahrtauglichkeit er für ungeklärt hält. Ob der jeweilige Beamte in Wirklichkeit kraftfahrtauglich ist beziehungsweise zu Recht oder zu Unrecht die Klärung der Kraftfahrtauglichkeit im Sinne der von dem Behördenleiter vertretenen Auffassung verhindert hat, ist dabei für die Sachgerechtigkeit der Maßnahme ohne Belang. Allein maßgeblich ist, dass nach der jedenfalls nicht unvertretbaren Meinung des Verantwortlichen die Kraftfahrtauglichkeit klärungsbedürftig, tatsächlich aber nicht geklärt ist. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG. 15