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Beschluss

14 A 1251/09

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0703.14A1251.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 27. Mai 2009 - 14 A 988/09 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg. 3 Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. 4 Anhand der Ausführungen in der Anhörungsrüge vom 3. Juni 2009 lässt sich nicht feststellen, das der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 5 In dem mit der Anhörungsrüge angefochtenen Beschluss vom 27. Mai 2009 hat sich der Senat auf den Standpunkt gestellt, der Antrag auf Zulassung der Berufung sei unzulässig. Der Kläger bezeichne keine der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe ausdrücklich. Zwar entspreche es grundsätzlich den Anforderungen an das Darlegungserfordernis, wenn ein Zulassungsgrund nicht ausdrücklich benannt, aber hinreichend deutlich bezeichnet sei. Diesen Anforderungen genüge der Zulassungsantrag des Klägers aber ebenfalls nicht. Der Kläger selbst wähle die ausdrückliche Bezeichnung "Berufungsbegründung". Veranlassung, die Antragsschrift dahin auszulegen, es werde die Zulassung der Berufung jedenfalls auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt, bestehe nicht. Eine solche Auslegung laufe dem Sinn des Zulassungsverfahrens zuwider, weil auf diese Weise jegliche Darlegung immer (auch) als Darlegung ernstlicher Zweifel angesehen werden könne. 6 Die Ausführungen des Klägers in der Anhörungsrüge vermögen diese Rechtsauffassung des Senats nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der angeführten Kommentierung in Fehling/Kastner/Wahrendorf, Verwaltungsrecht (VwVfG-VwGO), § 124a VwGO, Rdnr. 45. Dort heißt es u.a. "Dem Darlegungsgebot hinsichtlich der Zulassungsgründe der "ernstlichen Zweifel" und der "besonderen Schwierigkeiten" genügt es, wenn diese Gründe geltend gemacht werden und anschließend ähnlich wie in einer Berufungsbegründung - in Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Gründen des VG - versucht wird, deren Fehlerhaftigkeit aufzuzeigen." Damit geht auch diese Kommentarstelle davon aus, die Gründe der "ernstlichen Zweifel" und der "besonderen Schwierigkeiten" müssten - überhaupt - geltend gemacht werden, bevor ähnlich wie in einer Berufungsbegründung auf die - behauptete - Fehlerhaftigkeit eingegangen wird. 7 Eines rechtlichen Hinweises auf den Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 22. Oktober 2008 - 1 L 122/08 - bedurfte es nicht. Es ist weder vom Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es eine feststehende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur in dem Sinne gegeben hat, quasi jede Ausführung zur Begründung eines Zulassungsantrages lasse sich auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zurückführen, die erst mit dem genannten Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt geändert worden ist. 8 Im Übrigen sieht sich der Senat in seiner Würdigung durch den Hinweis des Klägers in der Anhörungsrüge bestätigt, die Erwähnung, dass die (erstinstanzliche) Entscheidung aus sämtlichen in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründen angefochten werde, sei aus Unachtsamkeit unterblieben. Mit dieser Behauptung räumt der Kläger letztlich ein, seine gesamten Ausführungen seien pauschal allen nur möglichen Zulassungsgründen zuzuordnen gewesen. Damit fehlt es an jeglicher Substanziierung im Sinne einer Darlegung von Zulassungsgründen. 9 Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Juni 2009 ausführt, "neben der bereits gestellten Anhörungsrüge wird obendrein noch gegenvorstellen geltend gemacht, dass die Gründe, mit der die Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung begründet wird, nicht tragen," bleibt unklar, ob diese Ausführungen lediglich "gegenvorstellend" im Sinne einer Ergänzung der Ausführungen im Schriftsatz vom 3. Juni 2009 erfolgt sind oder ob es sich um eine förmliche "Gegenvorstellung" handelt. Selbst wenn eine "Gegenvorstellung" beabsichtigt sein sollte, hätte diese unabhängig von der Frage, ob ein derartiges Rechtsmittel nach Einführung des § 152a VwGO überhaupt noch zulässig wäre, keinen Erfolg. Denn auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 4. Juni 2009 sind nicht geeignet, die Auffassung des Senats zur Begründung des Zulassungsantrags und damit zu dessen Zulässigkeit in Zweifel zu ziehen. 10 Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2008 - 6 C 32/07 - beruft, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung in Rede steht, sondern dessen Begründung. Eine mit dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vergleichbare Fallkonstellation hätte sich allenfalls bei einer Klarstellung bezogen auf die Antragsbegründung innerhalb der Begründungsfrist durch den Kläger ergeben können. Eine solche ist aber nicht erfolgt. 11 Den Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 22. Oktober 2008 - 1 L 122/08 - hat der Senat ausschließlich zur Stützung seiner Auffassung herangezogen, es laufe dem Sinn des Zulassungsverfahrens zuwider, wenn jegliche Darlegungen immer (auch) - und damit quasi automatisch - als Darlegung ernstlicher Zweifel angesehen würden. Weitere rechtliche Erwägungen hat er dem Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt nicht entnommen. 12 Letztlich ist auch nicht erkennbar, dass der Senat u.a. im Hinblick auf die Begründungsfrist unzumutbare Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags stellt. Bereits die umfangreichen Ausführungen im Schriftsatz vom 17. April 2009 (288 Seiten) zeigen, dass nicht von einem Zeitdruck ausgegangen werden kann, der es dem Kläger unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert hätte, den Zulassungsantrag ordnungsgemäß zu begründen. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 15